Volksabstimmung am 12. April 2003 |
Aktualisiert: 10:42 4.16.2003 | |||
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Bestimmung der Gültigkeit
Die Auswertung hinsichtlich der Gültigkeit erfolgte nach § 28/C Absatz 6 der Verfassung.
§ 28/C Absatz 6 der Verfassung:
"Die Landesvolksabstimmung ist gültig, wenn mehr als die Hälfte der gültig abstimmenden Wahlbürger, aber wenigstens ein Viertel der
Wahlberechtigten auf die gestellte Frage eine gleichlautende Antwort gegeben haben. "
Bedingung der Gültigkeit der Volksabstimmung | Gültigkeitsgrenze | Wirklicher Sachverhalt | Bedingung |
Die Hälfte der gültig abstimmenden Wahlbürger haben eine gleichlautende Antwort gegeben. | 1 824 359 | 3 056 027 | wurde erfüllt |
Eein Viertel der Wahlberechtigten haben auf die gestellte Frage eine gleichlautende Antwort gegeben. | 2 010 569 | wurde erfüllt |
Die durch das Gesetz festgelegten Gültigkeitsbedingungen sind erfüllt worden; auf Grund dessen ist die Volksabstimmung gültig.
Das Ergebnis der Volksabstimmung: Die Mehrheit der Wahlbürger hat mit "JA" gestimmt.