Volksabstimmung 1997
Die Verfassung der
Ungarischen Republik bestimmt, dass die Bürger der Ungarischen
Republik in erster Linie über ihre gewählten Vertreter an den
Angelegenheiten des Landes teilhaben. Zur Demokratie gehört aber
auch, dass bei der Entscheidung oder Beeinflussung besonders
wichtigen, die Gesamtinteresse erregenden Angelegenheiten das Volk
auch unmittelbar daran teilnehmen kann. Dazu dient die
Volksabstimmung.
Eine
landesweite Volksabstimmung kann nur das Parlament anordnen.
Dazu
kann es in zwei Fällen kommen:
a)
auf die Initiative von mindestens 200 000 Wahlberechtigten
muss das Parlament die Volksabstimmung anordnen – unabhängig
davon, ob sie mit der Ausschreibung der Volksabstimmung
einverstanden ist. Diese Volksabstimmung ist immer eine
entscheidende Abstimmung, d.h., ihr Ergebnis ist für das
Parlament immer verbindlich.
b) In
den vom Gesetz bestimmten Fällen ist das Parlament nur dazu
verpflichtet, die Möglichkeit einer Volksabstimmung zu
erwägen, sie soll abwägen, ob die Volksabstimmung
ausgeschrieben werden soll oder nicht, das ist die fakultative
Volksabstimmung. Das Ergebnis der fakultativen Volksabstimmung
kann sowohl meinungsäußernd als auch entscheidend sein.
Zu
einer fakultativen Volksabstimmung im Land kann es auf folgende
Initiativen kommen:
a) die
Wahlberechtigten (wenn mehr als 100.000, aber weniger als
200.000 Wahlberechtigte die Initiative unterstützen),
b) der
Präsident der Republik,
c) die
Regierung,
d) mindestens
ein Drittel der Parlamentsabgeordneten.
Es
ist wichtig, dass die Frage über die die Volksabstimmung
entscheidet von den Initiatoren formuliert wird.
Den
Zeitpunkt der Volksabstimmung bestimmt der Präsident der
Republik.
Der
Präsident der Republik schreibt den Zeitpunkt der Volksabstimmung
innerhalb von 15 Tagen nach dem die Beschwerdefrist gegenüber der
Parlamentsentscheidung über die Volksabstimmung ergebnislos
abgelaufen ist – im Falle eines Rechtsmittels, nach seiner
Beurteilung – aus.
Die
Volksabstimmung die Veröffentlichung der Entscheidung darüber
– im Falle eines Rechtsmittels, nach seiner Bearbeitung –muss
zu einem Zeitpunkt innerhalb der folgenden 90 Tagen ausgeschrieben
werden.
Zeitpunkt
der Volksabstimmung:
Ø
darf nicht auf Nationaltage, auf Feiertage sowie auf
deren Vortag und den nachfolgenden Tag fallen,
Ø
darf nicht auf den Tag der allgemeinen Wahl der
Parlamentsabgeordneten, der Bürgermeister sowie der
Gemeindeversammlung, bzw. in den Zeitraum von 41 Tage vor und nach
diesen Wahlen fallen.
Wenn
die Volksabstimmung wegen den Parlamentswahlen und
Gemeinderatswahlen nicht innerhalb von 90 Tagen nach der
Parlamentsentscheidung abgehalten werden kann, muss die
Volksabstimmung für einen Zeitpunkt innerhalb von 131 Tagen nach
der Wahl ausgeschrieben werden.
Eine
erfolgreiche Volksabstimmung
Die
Volksabstimmung ist erfolgreich, wenn an der Volksabstimmung –
unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden – mehr als die Hälfte
der gültig stimmenden Wahlberechtigten, aber wenigstens ein
Viertel aller Wahlberechtigten auf die gestellte Frage die gleiche
Antwort gegeben hat.
Die
Volksabstimmung im Jahre 1997 über die NATO hat das Parlament in
ihrem eigenen Wirkungskreis angeordnet und das Ergebnis der
Volksabstimmung für die Gesetzgebung als verbindlich,
entscheidend anerkannt.
Ergebnis
und Teilnahmedaten der Volksabstimmung im Jahre 1997:
Ergebnis
der Volksabstimmung am 16. November 1997
Gesamtergebnis für das ganze Land
Zahl
der Wahlberechtigten 8 059 039 Personen
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