Verordnung des Innenministers 34/2002. (XII. 23.)
zur Ausführung des Gesetzes C. vom Jahr 1997 über das Wahlverfahren im Falle der landesweiten Volksabstimmung und in dem des landesweiten Volksbegehrens
Auf Grund der Bevollmächtigung festgesetzt in pp. a) und c)-f) Abs. (1) § 153. des Gesetzes C. von 1997 übers Wahlverfahren (im weiteren: Ve.), verordne ich folgendes:
I. Teil
LANDESWEITE VOLKSABSTIMMUNG
I. Kapitel
DIE AUFGABEN DER WAHLBÜROS
§ 1. (1) Die mit der Organisation, Verwaltung, Informationstechnik zusammenhängenden Vorbereitungstätigkeiten und Abwicklung der landesweiten Volksabstimmung werden von den Wahlbüros den in dieser Verordnung festgesetzten Bestimmungen entsprechend ausgeführt.
(2) Die Wahlbüros
a) erledigen die mit der Vorbereitung und der Abwicklung der Volksabstimmung zusammenhängenden organisatorischen Aufgaben;
b) nehmen in den Ausführung der Aufgaben teil, die mit der Verrechnung und der internen Überprüfung der in einer gesonderten Verordnung festgelegten Finanzierungsmittel für die Wahl zusammenhängen;
c) sorgen fürs Informieren der wahlberechtigten Bürger durch Wahlinformationsdienste, und erledigen die sonstigen Informationsaufgaben;
d) führen die mit den in Bereichen der Verwaltung und der Informatik nötigen Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben aus. Die Wahlbüros, die an den Proben teilnehmen, werden vom Leiter des Nationalen Wahlbüros (im weiteren: OVI) bestimmt;
e) wirken bei der Zusammenfassung der Stimmen und bei der Feststellung des Wahlergebnisses mit;
f) betätigen die zur Abwicklung der Volksabstimmung nötigen Computersysteme;
g) sichern die sachlichen-technischen Voraussetzungen des Funktionierens der Wahlorgane und der Ausführung der Wahl, und nötigenfalls sorgen für die Ergänzung der Wahlkomitees, für die Wahl neuer Mitglieder;
h) sorgen für die Ausbildung der Mitglieder der Wahlorgane;
i) verrichten die Sekretariatsaufgaben der Wahlkomitees, die Entscheidungsvorbereitung in den zum Zuständigkeitskreis der Wahlkomitees gehörenden Angelegenheiten;
j) leiten die eingereichten Einwände unverzüglich zum Wahlbüro, das neben dem für die Beurteilung der Einwand zuständigen Wahlkomitee funktioniert, beziehungsweise zum zuständigen Gericht
k) sorgen für die Behandlung und sichere Bewachung der Wahldokumente, sowie für ihre Weiterleitung zum Archiv, beziehungsweise für ihre Vernichtung.
(3) Das Computersystem der Wahlen wird auf Grundlage des Verwaltungsnetzwerks des Innenministeriums, des Computerbestandes des Zentralen Datenverarbeitungs-, Registratur- und Wahlverwaltungsamt des Innenministeriums (im weiteren: BM KH), der Verwaltungsamte und der Urkundenbüros aufgebaut. Die Aufgaben der Informatik müssen unter der Leitung der Informatik durch das BM KH und bei der Mitwirkung der hier aufgelisteten Organe ausgeführt werden. Das computerisierte Informationssystem der Volksabstimmung wird vom BM KH bei Mitwirkung der Verwaltungsämter betätigt. Über die Verwendung von den auf Informationszwecke gerichteten, ins Verwaltungsnetzwerk des Innenministeriums nicht eingebindeten Computers entscheidet der Leiter des Wahlbüros, in Einverständnis mit dem Leiter des BM KH.
(4) Wahrend der Periode der landesweiten Volksabstimmung wird die computerisierte Datenverarbeitung von dem örtlichen Wahlbüro (im weiteren: HVI) jeder Ortschaft, in der ein Urkundenbüro funktioniert, verrichtet.
(5) Der Leiter des HVI entscheidet darüber, ob Computer für die Zusammenstellung der Namensliste verwendet werden sollen.
(6) Aufgrund eines schriftlichen Antrags des Leiters des HVI, das kein Urkundenbüro hat, kann der Leiter des TVI erlauben, daß das HVI auf die Verwendung von Computersystemen (dem computerisierten Überprüfungssystem) bei der Kontrolle der Datenblätter und des Wahlkreisprotokolls, beziehungsweise bei der Zusammenfassung der Wahlkreisdaten für die Meldung der Zahl der erschienenen wahlberechtigten Bürger während des Wahltags verzichtet.
ÖRTLICHES WAHLBÜRO
§ 2. In jeder Ortschaft muß ein selbständiges örtliches Wahlbüro funktionieren. Im Falle der zu einem Kreisnotariat gehörenden Ortschaften werden die Aufgaben des HVI vom HVI der als dienenden Ortschaft ausgeführt.
Die mit der Volksabstimmungsinitiative zusammenhängenden Aufgaben des örtlichen Wahlbüros
§ 3. Das HVI wirkt gemäß dem Beschluß des Nationalen Wahlkomitees (im weiteren: OVB) und den in jenem Beschluß festgesetzten Bestimmungen entsprechend bei der Überprüfung der Identität der den Bogen für Unterschriftensammlung unterzeichnenden wahlberechtigten Bürger mit.
Die Aufgaben des örtlichen Wahlbüros in der Periode vor dem Wahltag
§ 4. (1) Das HVI
a) veröffentlicht eine Bekanntmachung von dem Zeitpunkt der Zurschaustellung der Wählerliste, und stellt die Wählerliste zur Schau;
b) durch die Aussendung einer Benachrichtigung informiert die wahlberechtigten Bürger über den Zeitpunkt und Ort der Abstimmung, sowie über ihre Aufnahme in die Wählerliste;
c) verrichtet die Verwaltungsarbeit in Zusammenhang mit den Bescheinigungen;
d) empfangt die Anmeldung der in die Komitees für Stimmenauszählung (im weiteren: SZSZB) delegierten Mitglieder, sorgt für die Organisation ihrer Eidesleistung, veröffentlicht in der örtlich gewöhnlichen Art die Namen der Mitglieder der SZSZBs den des Leiters des HVI, und auch die Anschrift der Büroraume des HVI;
e) durch Sicherung der Verwendung von mobilen Wahlurnen organisiert die Stimmenabgabe der in ihrer Bewegung begrenzten wahlberechtigten Bürger;
f) sorgt für den Empfang des von den zentralen Stellen ausgeschickten gedruckten Materials an dem vom territorialen Wahlbüro (im weiteren: TVI) festgesetztem Ort und Zeitpunkt, sowie für die Verrichtung der mit diesem Material zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben;
g) sorgt für die Herstellung des örtlich herzustellenden gedruckten Materials;
h) empfangt die zentral - für jeden Wahlkreis - zusammengestellten Transportkisten, überprüft ihren Inhalt, legt in sie die geschlossenen Umschlage mit dem Kennwort, und sorgt für ihre Aufbewahrung bis zum Wahltag;
i) bis zum Tage vor der Abstimmung trägt die Identifikationszeichen des Wahlbezirks in die Datenblätter und Protokolle ein;
j) am Tage vor der Abstimmung bereitet die zur Abwicklung der Abstimmung nötigen Drucksachen, Dokumente und Stempel vor, und übergibt sie den Vorsitzenden der SZSZB oder ihren Stellvertretern, die die Übergabe durch Empfangsbestätigung quittieren;
k) sichert die für die Abstimmung nötigen technischen Voraussetzungen, sowie die Einrichtung der Wahllokale.
(2) Der Leiter des HVI
a) sorgt für die Zusammenstellung der Wählerliste, für ihre laufende Führung, für die Herstellung der Benachrichtigungen über die Aufnahme in die Wählerliste, und für die Instandhaltung der Liste mit den Daten der nicht wahlberechtigten volljährigen Bürger;
b) trifft Entscheidungen hinsichtlich der Einwände wegen Auslassung aus der Wählerliste oder Aufnahme in die Wählerliste;
c) nimmt in die Wählerliste die wahlberechtigten Bürger auf, die im Besitz von Bescheinigung ihre Stimme im Wahlkreis abgeben wünschen;
d) führt die Verzeichnis der Bürger, die auf Grund von Bescheinigungen in die Wählerliste aufgenommen worden, beziehungsweise auf Grund von Bescheinigungen aus der Wählerliste gestrichen worden sind;
e) im Falle angekündigten Bedarfs, gegen Bezahlung der Gebühr, händigt dem Antragsteller die Kopie der zur Schau gestellten Wählerliste aus;
f) organisiert die Weiterleitung und Bearbeitung der wahrend des Wahltages gemachten Meldungen, der Datenblattern und Wahlkreisprotokolle, gemäß den Bestimmungen festgesetzt vom Wahlbüro für den individuellen Parlamentswahlkreis (im weiteren: OEVI) und dem Leiter des TVI.
Die Aufgaben des örtlichen Wahlbüros am Wahltag
§ 5. (1) Der neben dem SZSZB arbeitende Protokollführer
a) wirkt gemäß den Regelungen an der Einrichtung des Wahllokals (z. B. ordnungsgemäße Einstellung der Wahlkabine, vorschriftsmäßiges Schließen der Urnen usw.);
b) sorgt für die Führung der Wählerliste, der Liste der Abgewiesenen, der Liste der wahlberechtigten Bürger, die eine bewegliche Urne beantragen, und der Liste der auf Grund Bescheinigungen in die Wählerliste aufgenommenen wahlberechtigten Bürger;
c) liefert Daten zum während des Wahltages funktionierenden Informationssystem;
d) leitet das über ein während der Stimmabgabe geschehenes außergewöhnliches Ereignis ausgestellte Protokoll zum Leiter des HVI weiter;
e) stellt das Datenblatt aus und wirkt bei der Ausstellung des Protokolls mit, sowie bei der Weiterleitung dieser Dokumente und anderer mit der Volksabstimmung zusammenhängenden Urkunden zum Sitz des HVI.
(2) Das HVI
a) sichert die Voraussetzungen der Arbeit der SZSZBs und der Gesetzmäßigkeit der Abstimmung, und leitet die Einwände gegen die Entscheidungen des SZSZB zum TVI weiter;
b) sorgt für den Empfang, die Zusammenfassung und Weiterleitung der aus den Wahlkreisen angekommenen Daten, und sichert die Bedingungen fürs funktionieren der für die Verrichtung dieser Aufgaben nötigen technischen Mittel;
c) empfangt die Datenblätter und Wahlkreisprotokolle, überprüft sie und organisiert ihre Weiterleitung, ferner - wenn die Ortschaft eine Urkundenbüro hat - sorgt für die Eingabe der Daten ins elektronische System.
Die Aufgaben des örtlichen Wahlbüros nach dem Wahltag
§ 6. Das HVI
a) sorgt für die sichere Lagerung und Weiterleitung der von den SZSZBs entgegengenommenen Protokolle, sowie anderer Wahldokumente;
b) spätestens am Tage nach der Wahl arbeitet die Wahlkreisprotokolle gemäß den Bestimmungen des TVI und des Leiters des OEVI auf, oder leitet diese Protokolle zur Verarbeitung weiter;
c) sorgt für die Sicherung der Einsichtsmöglichkeit in die Wahlkreisprotokolle, und für die sichere Lagerung der Protokolle und anderer Wahldokumente.
DAS WAHLBÜRO DES INDIVIDUELLEN PARLAMENTSABGEORDNETEN-WAHLBEZIRKS
§ 7. (1) Das HVI der vom Leiter des TVI - im Einklang mit der Beurteilung der Leiter des OEVI und des HVI - bestimmten und mit einem Urkundenbüro versehenen Ortschaft hat den in dieser Verordnung für die OEVIs festgelegten Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich. Der Zuständigkeitsbereich dieser HVIs wird vom Leiter des TVI festgesetzt, der den Leiter des OVI darüber informiert.
(2) Im übrigen verrichtet das HVI der mit einem Urkundenbüro versehene Ortschaft, im Zusammenhang mit der gegebenen eigenen Ortschaft, die für die OEVIs vorgeschriebenen Aufgaben.
(3) In der Hauptstadt deckt der Zuständigkeitsbereich des OEVI das Gebiet des Bezirks, in dem sich der Sitz des gegebenen OEVI befindet.
Die Aufgaben des Wahlbüros des individuellen Parlamentswahlkreises in der Periode vor dem Tag der Abstimmung
§ 8. Über die Aufgaben gemäß §§ 3. und 4. dieser Verordnung hinaus, führt das OEVI auf seinem Zuständigkeitsbereich auch die vorgeschriebenen Aufgaben der Datenverarbeitung und Datenweiterleitung aus.
Die Aufgaben des Wahlbüros des individuellen Parlamentswahlkreises am Tag der Abstimmung
§ 9. Über die Aufgaben gemäß § 5. Abs. (2) der Verordnung hinaus, führt das OEVI auf seinem Zuständigkeitsbereich, als weitere Aufgaben, folgende Tätigkeiten aus:
a) bearbeitet die während des Wahltages von Meldungen gelieferten Daten;
b) führt die vorgeschriebenen, mit Datenverarbeitung und Datenweitergabe zusammenhängenden Aufgaben im System der Zusammenfassung der Stimmen aus;
c) sorgt für die Beseitigung der die Zusammenzählung der Stimmen hindernden Störungen und Notfalle, und nötigenfalls für die Maßnahmen zur Anwendung der für Notlagen vorgeschriebenen Ersatzlösungen, und informiert den Leiter des TVI und den des HVI über diese Maßnahmen.
Die Aufgaben des Wahlbüros des individuellen Parlamentswahlbezirks nach dem Tag der Abstimmung
§ 10. Über die Aufgaben gemäß § 6. der Verordnung hinaus, als weitere Aufgabe, empfangt das OEVI spätestens am Tag nach dem Abstimmungstag die Wahlkreisprotokolle der zu seinem Zuständigkeitsbereich gehörenden Ortschaften, uns arbeitet sie bis zum vom Leiter des TVI festgesetzten Termin auf, beziehungsweise überprüft die Verarbeitung dieser Protokolle.
TERRITORIALES WAHLBÜRO
§ 11. (1) Der Leiter des TVI kann die Leitung der in dieser Verordnung festgelegten Tätigkeit der zu seinem Zuständigkeitsbereich gehörenden HVIs, beziehungsweise die Kontrolle der Ausführung ihrer Aufgaben schriftlich dem Leiter des OEVI übergeben.
(2) Die mit der Wahl zusammenhängenden informatischen Aufgaben verrichtet das TVI mit Hilfe der Mitwirkung der diese Aufgaben als Mitglieder des TVI ausführenden Beamten des Verwaltungsamtes.
Die Aufgaben des territorialen Wahlbüros in der Periode vor dem Tag der Abstimmung
§ 12. (1) Das TVI
a) empfangt die Anmeldung der zum territorialen Wahlkomitee delegierten Mitglieder, sorgt für ihre Eidesleistung, veröffentlicht auf der örtlich üblichen Weise die Namen der Mitglieder des territorialen Wahlkomitees und des Leiters des TVI, sowie die Anschrift der Büroraume des TVI;
b) durch die Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsamt wirkt bei der Installation der Computer und ihrer Programme, hilft bei ihren Betätigung, achtet aufs Funktionieren des Netzwerks der Informatik zwischen den OEVIs, den anderen ins Verwaltungsnetzwerk des Innenministeriums eingebundenen Ortschaften und dem TVI.
(2) Der Leiter des TVI
a) leitet und kontrolliert die Tätigkeit der OEVIs und HVIs;
b) setzt die Ordnung der Verteilung des zentral hergestellten gedruckten Materials;
c) gibt seine Anweisung über die Ausführungsregelungen der Weiterleitung und Verarbeitung der Protokolle aus, dadurch sorgend dafür, daß die Verarbeitung der Protokolle bis 14.00 am Tag nach der Abstimmung beendet wird;
d) überwacht die Organisation der Weiterleitung und Verarbeitung der Datenblätter und Protokolle, bestimmt die Datenverarbeitungsstelle, die im Falle einer Notlage die Aufgaben von dem ausgefallenen Urkundenbüro übernimmt.
Die Aufgaben des territorialen Wahlbüros am Tag der Abstimmung
§ 13. Das TVI
a) überwacht das Funktionieren des Systems der täglichen Meldungen und des Systems der Zusammenzählung der Stimmen;
b) sorgt für die Beseitigung der die Datenverarbeitung hindernden Störungen und Notfalle, und nötigenfalls für die Maßnahmen zur Anwendung der für Notlagen vorgeschriebenen Ersatzlösungen, und informiert den Leiter des OVI über diese Maßnahmen;
c) informiert die Öffentlichkeit mit Hilfe der zentralen Informationssystem.
Die Aufgaben des territorialen Wahlbüros nach dem Tag der Abstimmung
§ 14. Das TVI verrichtet die mit dem Empfang der Protokolle und ihrer Weiterleitung zum OVI zusammenhängenden Aufgaben.
DAS NATIONALE WAHLBÜRO
Die mit der Volksabstimmungsinitiative zusammenhängenden Aufgaben des nationalen Wahlbüros
§ 15. (1) Das OVI
a) sorgt für die im Ungarischen Amtsblatt fällige Veröffentlichung der mit der Beglaubigung des Bogens für Unterschriftensammlung zusammenhängenden Entscheidung des Nationalen Wahlkomitees (OVB);
b) leitet die Einwand gegen die mit der Beglaubigung des Bogens für Unterschriftensammlung, beziehungsweise mit der Überprüfung der Unterschriften zusammenhängende Entscheidung des OVB zum Verfassungsgericht, beziehungsweise zum Obersten Gericht weiter;
c) bei der Einreichung der Initiative, sowie in den vom Abs. (19) § 118/A. Ve. beschriebenen Fallen, sorgt für den Empfang der in geschlossener Packung eingereichten Bogens für Unterschriftensammlung und für ihre sichere Aufbewahrung. Ein Protokoll muß über den Empfang aufgenommen werden;
d) unter Verwendung statistischer und mathematischer Methoden, nötigenfalls durch die in Einzelheiten gehende Kontrolle der Unterschriften, liefert dem OVB Daten zur Feststellung der Zahl der für gültig haltenden Unterschriften;
e) gemäß der Entscheidung des OVB, wirkt bei der Überprüfung der Identität der wahlberechtigten Bürger mit, die den Bogen für Unterschriftensammlung unterzeichnet haben;
f) auf Grund § 121. Ve. sorgt für die Vernichtung der Bogen für Unterschriftensammlung und nimmt darüber ein Protokoll auf.
(2) Der Leiter des OVI
a) nach dem rechtskräftigen Inkrafttreten der über die Beglaubigung des Bogens für Unterschriftensammlung getroffenen Entscheidung des OVB, leitet den mit Beglaubigungsklausel versehenen Bogen für Unterschriftensammlung (Muster 6., Anhang 5.). Die Beglaubigungsklausel enthält die Nummer der Entscheidung des OVB den Tag des rechtskräftigen Inkrafttretens der Entscheidung als Datum, die Unterschrift des Leiters des OVI, und seinen Stempelabdruck;
b) in dem von Abs. (2) § 118/A. Ve. bestimmten Fall, am Ablauftag der Verbotszeit, versieht das andere - inhaltlich und förmlich dem früher beglaubigten Musterexemplar entsprechende - Musterexemplar des Bogens für Unterschriftensammlung mit einer neuen Beglaubigungsklausel. Das Datum der neuen Beglaubigungsklausel ist der Ablauftag der Verbotszeit.
Die Aufgaben des Nationalen Wahlbüros in der Periode vor dem Tag der Abstimmung
§ 16. Das OVI
a) empfängt die Anmeldung des ins OVB delegierten Mitglieds, sorgt für seine Eidesleistung, veröffentlicht im Ungarischen Amtsblatt die Namen der Mitglieder des OVB und des Leiters des OVI sowie die Adressen der Büroräume des OVI;
b) sorgt für die Herstellung beruflicher Informationshefte, Publikationen, und für die Organisation beruflicher Konferenzen und Bildung auf nationaler Ebene;
c) organisiert die Proben der Verwaltung und der Technik;
d) verrichtet die mit dem Informieren der wahlberechtigten Bürger auf nationaler Ebene zusammenhängenden Aufgaben;
e) setzt die Ordnung der mit der Ausführung einzelner Aufgaben zusammenhängenden Meldungen und Kontrollen fest;
f) sorgt für die Herstellung des zentral gedruckten Materials und für dessen Versand;
g) sorgt für die Ausarbeitung, Installation und Betätigung der vorbereitenden Systeme, des Informationssystems, der computerisierten Systeme für die Zusmmenzählung der Stimmen, für den Aufbau des Netzwerks für die Fernverarbeitung der Daten, sowie für die Betätigung der zentralen Zusammenfassungs- und Informationssysteme.
Die Aufgaben des Nationalen Wahlbüros am Tage der Abstimmung
§ 17. (1) Das OVI
a) empfängt und addiert die während des Tages entstehenden Informationsdaten, und veröffentlicht sie;
b) informiert das OVB über die während des Tages geschehenen, außerordentlichen Ereignisse;
c) informiert die Öffentlichkeit kontinuierlich.
(2) Das OVI sorgt fürs Funktionieren des nationalen Wahlzentrums und informiert das OVB über die vorläufigen Ergebnisse der Abstimmung.
Die Aufgaben des Nationalen Wahlbüros nach dem Tag der Abstimmung
§ 18. Das OVI
a) empfangt die Wahlkreisprotokolle bis 14.00 Uhr am Tag nach der Abstimmung;
b) liefert dem OVB Daten, um die Feststellung, beziehungsweise Bekanntmachung der Ergebnisse der Volksabstimmung zu unterstützen;
c) erzeugt Statistiken und Übersichten;
d) leitet die gegen die Entscheidung des OVB übers Ergebnis der Volksabstimmung eingereichte Einwand zum Obersten Gericht weiter;
e) sorgt für die Veröffentlichung des Ergebnisses der Volksabstimmung im Ungarischen Amtsblatt;
f) betätigt das dem Signalisieren der Wahrscheinlichkeit von Mißbräuchen dienende System.
II. Kapitel
DIE BILDUNG VON WAHLBEZIRKEN
§ 19. (1) Vor der Ausschreibung der Volksabstimmung überprüft der Leiter des HVI, in dem vom Leiter des OVI festgesetzten Zeitpunkt, die Ausgestaltung der Wahlbezirke, und macht die seit der letzten Wahl geschehenen Änderungen gültig. Die Überprüfung schließt auch die eventuell nötige Aktualisierung des gemäß Abs. (2) § 10. Ve. gebildeten Wahlbezirks ein.
(2) Das TVI sendet dem HVI durch das Verwaltungsamt, um die Ausführung der im Abs. (1) festgelegten Aufgabe zu sichern, den ihm zur Verfügung stehenden Adressenbestand, ergänzt mit der Zahl der an der gegebenen Anschrift wohnenden - oder, beim Fehlen eines Wohnsitzes, sich da aufhaltenden - ungarischen Staatsbürger, mit gesonderter Angabe der Zahl der volljährigen Bürger.
(3) Im Falle einer Veränderung des früher gebildeten Wahlbezirks oder in dem der Bildung eines neuen Wahlkreises informiert der Leiter des HVI das Verwaltungsamt über die Veränderungen, ansonsten über die Tatsache, daß keine Veränderungen stattgefunden haben.
(4) Der Leiter des TVI kontrolliert die Gesetzmäßigkeit der Ausgestaltung der Wahlbezirke, und informiert den Leiter des OVI übers Ergebnis der Überprüfung.
(5) Auf Grund der zusammengefassten Kreisbestände, beziehungsweise der Kreislisten, sorgt das Verwaltungsamt für die computergestützte Ausgestaltung des Kreisbestandes der Hauptstadt / des Komitats, und leitet die Bestände zum zentralen Amt der Registratur der persönlichen Daten und Wohnsitze weiter.
§ 20. Außer dem im Abs. (1) § 19. festgelegten Zeitpunkt, beobachtet der Leiter des HVI dauernd die die Einteilung der Wahlbezirke beeinflussenden Veränderungen, ändert dementsprechend die Bildung von Wahlbezirken, und informiert das Verwaltungsamt unverzüglich über diese Veränderungen.
II. Teil
LANDESWEITES VOLKSBEGEHREN
§ 21. Im Falle eines landesweiten Volksbegehrens müssen die Bestimmungen der §§ 3. und 15. angewendet werden.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 22. Im Zusammenhang mit den Aufgaben bezüglich der Registratur der Wahlberechtigung sind die Bestimmungen im Anhang I. der Verordnung, mit den Meldungen wahrend des Wahltages über die Zahl der an der Abstimmung erschienenen Bürger und über die außerordentlichen Ereignisse die Bestimmungen im Anhang 2. der Verordnung, mit der vorläufigen Zusammenzählung der Stimmen die im Anhang 3. der Verordnung, mit der Zusammenzählung der Stimmen die im Anhang 4. der Verordnung, und mit der Liste und mit den Mustern der verbindlich anzuwendenden Drucksachen die im Anhang 5. der Verordnung anzuwenden.
§ 23. Diese Verordnung wird am ersten Tag des Monats nach ihrer Verkündung rechtskräftig, ihre Bestimmungen sind bei den vom § 79. des Gesetzes N. XX. von 1949 über die Verfassung der Ungarischen Republik vorgeschriebenen, sowie bei den nach ihrem Inkrafttreten initiierten landesweiten Volksabstimmungen oder Volksbegehren anzuwenden.
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