Verordnung des Innenministers Nr. 33/2002. (XII. 23.)
über die Festsetzung der Verfahrenstermine und Stichtage der für den 12. April 2003 ausgeschriebenen, landesweiten Volksabstimmung


Auf Grund der Bevollmächtigung gemäß § 153 Abs. (1) Punkt b) des Gesetzes Nr. C vom Jahr 1997 über das Wahlverfahren (nachstehend Ve. genannt) bestimme ich die Termine und Stichtage der für den 12. April 2003 ausgeschriebenen landesweiten Volksabstimmung wie folgt:

Registrierung der Wähler

§ 1. (1) Die Wählerliste muß vom 25. März bis zum 1. April 2003 zur öffentlichen Einsichtnahme ausgestellt werden (§ 123 Ve.).
(2) Die Benachrichtigung über die Aufnahme in die Wählerliste muß zwischen dem 20. März und 27. März 2003 den wahlberechtigten Bürgern zugeschickt werden (§ 123 Ve.).
(3) Wegen Auslassung aus der Wählerliste oder wegen Aufnahme in die Wählerliste können Einwendungen ab dem 25. März bis zum 1. April 16.00 Uhr eingereicht werden [§ 82 Abs. (1) Ve.].
(4) Bescheinigungen können persönlich oder durch Bevollmächtigte am 10. April 2003 bis 16.00 Uhr beantragt werden, oder per Einschreibebrief, der bis zum 7. April 2003 bei dem Wahlbüro eingehen muß. Spätestens bis 16.00 Uhr am 10. April 2003 können Bescheinigungen ausgegeben werden [§ 89 Abs. (4) Ve.].
(5) In die geänderte Wählerliste kann bis 16.00 Uhr am. 10 April 2003 im Bürgermeisteramt Einsicht genommen werden [§ 15 Abs. (3) Ve.].

Bildung der Wahlorgane

§ 2. Die beauftragten Mitglieder der Wahlkomitees können von den Parteien mit parlamentarischen Abgeordnetengruppen spätestens bis 16.00 Uhr am 27. März 2003 angemeldet werden [§ 25 Abs. (2) und § 125 Ve.].

Die Kampagne

§ 3. (1) Die Kampagne findet bis zum 10. April 2003, 24.00 Uhr statt [§ 40 Abs. (1) Ve.].
(2) Ab den 11. April 2003 0.00 Uhr bis zum 12. April 2003, 19.00 Uhr ist es verboten, Kampagnetätigkeit auszuüben [§ 40 Abs. (2) Ve.].
(3) Die Ergebnisse der mit der Volksabstimmung zusammenhängenden Meinungsumfragen dürfen vom 4. April 2003 bis zum 12. April 2003, 19.00 Uhr nicht veröffentlicht werden [§ 8 Abs. (1) Ve.].
(4) Die Plakate müssen von dem, der sie angebracht hat, oder von dem, in wessen Interesse sie plaziert wurden, bis zum 12. Mai 2003 entfernt werden [§ 42 Abs. (6) Ve.].

Die Zusammenzählung der Stimmen

§ 4. (1) In ein Exemplar der Wahlkreisprotokolle kann im örtlichen Wahlbüro bis zum 15. April 2003 16.00 Uhr Einsicht genommen werden [§ 75 Abs. (2) Ve.].
(2) Die Stimmzettel müssen im Bürgermeisteramt bis zum 11. Juli 2003 aufbewahrt werden. Nach dem 11. Juli 2003 müssen die Wahldokumente - mit Ausnahme der Protokolle - vernichtet werden [§ 75 Abs. (3) Ve.].
(3) Die Protokolle müssen am 14 Juli 2003 den zuständigen Archiven weitergeleitet werden. [§ 75 Abs. (4) Ve.].
§ 5. Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.