GESETZ NR. IV VOM 1978
ÜBER DAS STRAFGESETZBUCH
(Auszüge)
XV. Kapitel
Straftaten gegen die Staatsverwaltung, die Justiz und die Sauberkeit des öffentlichen Lebens
I. Titel
Straftat gegen die Ordnung der Wahl, der Volksabstimmung und des Volksbegehrens
§ 211. Wer im Laufe einer, bzw. eines vom Gesetz über das Wahlverfahren geregelten Wahl, Volksabstimmung oder Volksbegehrens
a) die Regeln des Nominierungsverfahrens verletzend, mit Gewalt, Drohung, Täuschung oder Gewährung von materiellen Vorteilen Empfehlungen besorgt,
b) im Interesse der auf eine Volksabstimmung oder ein Volksbegehren gerichteten Initiative mit Gewalt, Drohung, Täuschung oder Gewährung von materiellen Vorteilen Unterschriften besorgt,
c) ohne Berechtigung seine Stimme abgibt,
d) unberechtigt unterzeichnet, falsche Daten angibt,
e) eine wahlberechtigte Person bei der Wahl beziehungsweise bei der Abstimmung hindert, oder mit Gewalt, Drohung, Täuschung oder Gewährung von materiellen Vorteilen zu beeinflussen versucht,
f) das Geheimnis der Wahl beziehungsweise der Volksabstimmung verletzt,
g) das Ergebnis der Wahl, der Volksabstimmung beziehungsweise des Volksbegehrens fälscht,
begeht eine Straftat und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
XVII. Kapitel
Wirtschaftsdelikte
I. Titel
Wirtschaftliche Verpflichtungen und die Ordnung der Wirtschaftsführung verletzende Straftaten
Betrug mit dem Computer
§ 300/C.
(1) Wer mit dem Ziel, unberechtigten Gewinn zu erzielen, oder mit seinem Verfahren Schaden verursachend, das Ergebnis irgendeiner elektronischen Datenverarbeitung durch die Veränderung des Programms, durch Löschen, durch Eingabe falscher oder fehlerhafter Daten sowie durch die Ausübung einer anderen, unerlaubten Tätigkeiten beeinflußt, begeht eine Straftat und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Die Strafe ist
a) eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, wenn der Betrug mit dem Computer einen bedeutenden Schaden verursacht;
b) eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu acht Jahren, wenn der Betrug mit dem Computer einen besonders großen Schaden verursacht;
c) eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu zehn Jahren, wenn der Betrug mit dem Computer einen besonders bedeutenden Schaden verursacht.
(3) Einen Betrug mit dem Computer begeht auch diejenige Person, die die in Abs. (1) und Abs. (2) erwähnte Tat durch die Verwendung einer der Benutzung öffentlicher Fernsprechdienste beziehungsweise öffentlicher mobiler Funktelefondienste dienenden elektronischen Karte, oder durch die Veränderung des Programmes eines der Steuerung öffentlicher Mobiltelefondienste dienenden Mikrocomputers begeht.
|