Gesetz Nr. XX aus dem Jahre 1949
DIE VERFASSUNG DER REPUBLIK UNGARN
(Auszüge)



§ 28/B. (1) Eine zur Zuständigkeit der Nationalversammlung gehörende Frage kann Gegenstand einer landesweiten Volksabstimmung und eines Volksbegehrens sein.
(2) Für die Annahme eines Gesetzes über die landesweite Volksabstimmung und übers Volksbegehren ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Parlamentsabgeordneten nötig.
§ 28/C. (1) Eine landesweite Volksabstimmung kann zwecks Treffen von Entscheidungen oder Meinungsäußerung abgehalten werden, die Anordnung der Volksabstimmung geschieht verbindlich oder auf Grund von Erwägung.
(2) Auf Grund der Initiative von mindestens 200 000 wahlberechtigten Bürgern muß eine landesweite Volksabstimmung ausgeschrieben werden.
(3) Wenn die landesweite Volksabstimmung verbindlich anzuordnen ist, ist die auf Grund der erfolgreichen Volksabstimmung getroffene Entscheidung für die Nationalversammlung verpflichtend.
(4) Auf Grund von Erwägungen kann eine landesweite Volksabstimmung von den Präsidenten der Republik, von der Regierung, von einem Drittel der Parlamentsabgeordneten, und nach der Initiative von 100 000 wahlberechtigten Bürgern, von der Nationalversammlung verordnet werden.
(5) Es darf keine Volksabstimmung ausgeschrieben werden:
a) über den Staatshaushalt, die Ausführung des Etats, die zentralen Steuergattungen und Gebühren, die Zollgebühren, sowie über den Inhalt der Gesetze über die zentralen Voraussetzungen der örtlichen Steuern,
b) über die aus gültigen internationalen Verträgen stammenden Verpflichtungen, beziehungsweise über den Inhalt der Gesetze, die diese Verpflichtungen kodifizieren,
c) über die mit der Volksabstimmung und dem Volksbegehren zusammenhängenden Bestimmungen der Verfassung,
d) über die zur Zuständigkeit der Nationalversammlung gehörenden persönlichen und organisatorischen (Umgestaltungs-, Aufhebungs-) Fragen,
e) über die Auflösung der Nationalversammlung,
f) über das Programm der Regierung,
g) über die Verkündung des Kriegszustandes, des Sonderzustandes und des Notstandes,
h) über den Einsatz der Streitkräfte im Ausland oder innerhalb des Landes,
i) über die Auflösung der Vertreterkörperschaft der örtlichen Selbstverwaltung,
j) über die allgemeine Amnestie.
(6) Die entscheidende landesweite Volksabstimmung ist erfolgreich, wenn mehr als die Hälfte der gültig abstimmenden wahlberechtigten Bürger, aber mindestens mehr als ein Viertel aller wahlberechtigten Bürger, die gleiche Antwort auf die formulierte Frage gegeben haben.
§ 28/D. Ein landesweites Volksbegehren kann von mindestens 50 000 wahlberechtigten Bürgern eingereicht werden. Das landesweite Volksbegehren kann sich darauf richten, daß die Nationalversammlung eine Frage, die zur Zuständigkeit der Nationalversammlung gehört, auf ihre Tagesordnung setzt. Die Nationalversammlung ist verpflichtet, die im Rahmen des landesweiten Volksbegehrens formulierte Frage zu erörtern.
§ 28/E. Die Unterschriften können im Falle einer auf die Verordnung einer landesweiten Volksabstimmung gerichteten staatsbürgerlichen Initiative wahrend einer Periode von vier Monaten, im Falle eines landesweiten Volksbegehrens wahrend einer Periode von zwei Monaten gesammelt werden.

§ 30/A. (1) Der Präsident der Republik
d) setzt die allgemeine Wahl der Parlamentsabgeordneten, der örtlichen Selbstverwaltungsvertreter und der Bürgermeister sowie den Zeitpunkt der Wahlen zum europäischen Parlament und der landesweiten Volksbestimmung fest;

§ 70. (1) Jeder ungarische Staatsbürger, der im Staatsgebiet der Republik Ungarn lebt und volljährig ist, hat das Recht, im Rahmen der Wahlen der Parlamentsabgeordneten, der örtlichen Selbstverwaltungsvertreter, sowie der Wahlen der Selbstverwaltungen der Minderheiten gewählt zu werden, und - wenn er am Tage der Wahl, beziehungsweise der Volksabstimmung, im Gebiet des Landes ist - zu wählen, beziehungsweise an der landesweiten oder örtlichen Volksabstimmung und an dem Volksbegehren teilzunehmen.
(2) Bei der Wahl der örtlichen Selbstverwaltungsvertreter und Bürgermeister, sowie bei der örtlichen Volksabstimmung und dem örtlichen Volksbegehren, ist auch der im Staatsgebiet der Republik Ungarn als Einwanderer lebende nicht ungarische Staatsbürger berechtigt, an der Wahl - gemäß dem entsprechenden Gesetz - teilzunehmen, wenn er sich am Tag der Wahl, beziehungsweise der Volksabstimmung auf dem Gebiet des Landes aufhält.
(3) Jene Person, die unter einer die Handlungsfähigkeit beschränkenden oder ausschließenden Vormundschaft ist, beziehungsweise die unter Wirkung eines sie aus den öffentlichen Angelegenheiten ausschließenden rechtskräftigen Urteils steht, sowie die Person, die eine rechtskräftige Freiheitsstrafe absitzt, oder sich im Rahmen einer beim Strafprozeß rechtskräftig verordneten Zwangsbehandlung in einer Heilanstalt befindet, hat keine Wahlberechtigung.
(4) Jeder ungarische Staatsbürger ist berechtigt, an der Führung der öffentlichen Angelegenheiten teilzunehmen, sowie seinen Fähigkeiten, seiner Bildung und seinen fachlichen Kenntnissen entsprechend öffentliche Ämter zu bekleiden.
§ 79. Eine entscheidende landesweite Volksabstimmung muß über den Beitritt der Republik Ungarn, gemäß dem Anschlußvertrag, zur Europäischen Union. Das Datum dieser Volksabstimmung: 12. April 2003. Die zur Volksabstimmung vorzulegende Frage: „Sind Sie einverstanden damit, daß die Republik Ungarn zum Mitglied der Europäischen Union wird?“