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Erste Seite / Recht / Die Verfassung Der Republik Ungarn (Auszüge)

Gesetz Nr. XX aus dem Jahre 1949

Die Verfassung der Republik Ungarn

(in Auszügen) 

I. Kapitel

Allgemeine Bestimmungen

§ 2 (2) In der Republik Ungarn geht alle Staatsgewalt vom Volke aus, das die Volkssouveränität durch seine gewählten Abgeordneten sowie unmittelbar ausübt.

III. Kapitel

Der Präsident der Republik

§ 30/A (1) Der Präsident der Republik

d) legt die allgemeinen Wahlen der Parlamentsabgeordneten, der Abgeordneten der lokalen Selbstverwaltungen und der Bürgermeister sowie setzt den Zeitpunkt der Wahlen zum Europäischen Parlament und der landesweiten Volksabstimmung fest;

XII. Kapitel

Grundrechte und -pflichten

§ 70 (4) Jedem auf dem Territorium der Republik Ungarn über einen Wohnsitz verfügenden, volljährigen ungarischen Staatsbürger und jedem auf dem Territorium der Republik Ungarn über einen Wohnsitz verfügenden, volljährigen Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union steht das Recht zu, bei den Wahlen zum Europäischen Parlament gewählt zu werden und zu wählen.

(5) Kein Wahlrecht hat derjenige, der aufgrund eines rechtskräftigen Urteils unter einer seine Handlungsfähigkeit beschränkenden oder ausschließenden Vormundschaft bzw. der Rechtswirkung einer Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte steht, seine Freiheitsstrafe oder in einem Strafverfahren angeordnete Zwangsbehandlung in einer Heilanstalt abbüßt. Ein auf dem Territorium der Republik Ungarn über einen Wohnsitz verfügender, volljähriger Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union darf auch dann nicht gewählt werden, wenn er aufgrund einer Rechtsvorschrift, eines Gerichts- oder anderen behördlichen Beschlusses des nach seiner Staatsangehörigkeit zuständigen Staates von der Ausübung dieses Rechts ausgeschlossen wurde. 

XIII. Kapitel

Grundprinzipien der Wahlen

§ 71 (1) Die Wähler wählen die Parlamentsabgeordneten, die Abgeordneten des Europäischen Parlaments sowie die Abgeordneten der Vertretungskörperschaften der lokalen Selbstverwaltungen sowie den Bürgermeister und den Oberbürgermeister der Hauptstadt aufgrund des allgemeinen und gleichen Wahlrechts in unmittelbarer und geheimer Abstimmung.

(3) Über die Wahl der Parlamentsabgeordneten, der Abgeordneten des Europäischen Parlaments sowie der Abgeordneten der lokalen Selbstverwaltungen und der Bürgermeister verfügen gesonderte Gesetze, zu deren Annahme die Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Parlamentsabgeordneten erforderlich sind.


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