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Verordnung des Innenministers Nr. 6/2004. (II. 24.) BM
über die Durchführung des Gesetzes Nr. C aus dem Jahre 1997 über das Wahlverfahren bei der Wahl von Abgeordneten für das Europäische Parlament im Jahre 2004


Auf Grund der in § 153 Absatz (1) Punkt a) und c) – f) des Gesetzes Nr. C aus dem Jahre 1997 über das Wahlverfahren (nachstehend Ve. genannt) enthaltenen Ermächtigung verordne ich Folgendes:


I. Kapitel
DIE AUFGABEN DER WAHLBÜROS

§ 1 (1) Die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament wird von den Wahlbüros auf dem Gebiet der Organisation, Verwaltung, Informationstechnik gemäß den in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen wahrgenommen:

(2) Die Wahlbüros
a) nehmen die mit der Vorbereitung und der Durchführung der Wahl verbundenen organisatorischen Aufgaben wahr;
b) wirken bei der Ausführung der mit der Verrechnung und der internen Kontrolle der in einer gesonderten Verordnung für die Wahl bestimmten Geldmittel verbundenen Aufgaben mit;
c) sorgen für das Informieren der Wähler durch Wahlinformationsdienste und nehmen die sonstigen Informationsaufgaben wahr;
d) nehmen die mit den in den Bereichen der Verwaltung und der Informatik notwendigen Proben verbundenen Aufgaben wahr. Die Wahlbüros, die an den Proben teilnehmen, werden vom Leiter des Landeswahlbüros (nachstehend OVI genannt) bestimmt;
e) wirken beim Zusammenzählen der Stimmen und der Feststellung des Wahlergebnisses mit;
f) unter Erfüllung der Anforderungen der Sicherheit der Informatik und des Datenschutzes betreiben die zur Durchführung der Wahl notwendigen Computersysteme;
g) sichern die sachlichen und technischen Voraussetzungen für das Funktionieren der Wahlorgane und die Durchführung der Wahl und sorgen notwendigenfalls für die Ergänzung der Wahlausschüsse und die Vorbereitung der Wahl neuer Mitglieder;
h) sorgen für die Schulung der Mitglieder der Wahlorgane;
i) nehmen die Sekretariatsaufgaben der Wahlausschüsse wahr, bereiten die in den Zuständigkeitsbereich der Wahlausschüsse gehörenden Angelegenheiten für die Entscheidung vor;
j) leiten die eingereichten Einwendungen unverzüglich an das bei dem für die Beurteilung zuständigen Wahlausschuss arbeitenden Wahlbüro bzw. das Gericht weiter;
k) sorgen für die Verwaltung und sichere Bewachung der Wahlunterlagen sowie ihre Weiterleitung an das Archiv beziehungsweise für ihre Vernichtung.

(3) Das EDV-System der Wahlen wird auf der Basis des Verwaltungsnetzwerks des Innenministeriums, des Computerparks des Zentralen Datenverarbeitungs-, Registratur- und Wahlamtes des Innenministeriums (nachfolgend BM KH genannt), der Verwaltungsämter und der Urkundenbüros aufgebaut. Die Aufgaben der Informatik sind unter der Leitung der Informatik durch das BM KH und unter Mitwirkung der im Vorangehenden aufgezählten Organe auszuführen. Das computerisierte Informationssystem der Wahl wird vom BM KH unter Mitwirkung der Verwaltungsämter betrieben. Über die Benutzung der an das Verwaltungsnetzwerk des Innenministeriums nicht angeschlossenen Computers für Informationszwecke entscheidet der Leiter des Wahlbüros.

(4) In der Zeitspanne der Wahl wird die computerisierte Datenverarbeitung durch das lokale Wahlbüro (nachstehend HVI genannt) jeder Gemeinde, in der ein Urkundenbüro funktioniert, durchgeführt.

(5) Der Leiter des HVI entscheidet darüber, ob das Namensverzeichnis vor Ort, durch ein anderes HVI unter Mitwirkung des Amtes für öffentliche Verwaltung oder des BM KH erstellt wird.

(6) Der Leiter des HVI einer kein Urkundenbüro betreibenden, über einen in Absatz (3) erwähnten Computer verfügenden Gemeinde benutzt einen Computer bei der Meldung der Anzahl der bei der Wahl erschienenen Personen im Laufe des Tages für das Zusammenzählen der Daten der Wahlbezirke, die Verarbeitung der Datenblätter der Wahlbezirks und die Kontrolle der Protokolle der Wahlbezirke.

(7) Das HVI einer kein Urkundenbüro betreibenden über keinen in Absatz (3) erwähnten Computer verfügenden Gemeinde benutzt einen Computer für die Kontrolle der Datenblätter und der Wahlbezirksprotokolle (Speicherungs- und Kontrollsystem), bzw. bei der Meldung der Anzahl der bei der Wahl erschienenen Personen im Laufe des Tages für das Zusammenzählen der Daten der Wahlbezirke. Eine Befreiung von der Benutzung des Computers kann nur vom Leiter des territorialen Wahlbüros (nachstehend TVI genannt) erteilt werden.

DAS LOKALE WAHLBÜRO

§ 2 In jeder Gemeinde funktioniert ein selbstständiges HVI. In den zum Büro eines Kreisstadtdirektors gehörenden Gemeinden werden die Aufgaben des HVI vom HVI der als Sitz dienenden Gemeinde wahrgenommen.

Die Aufgaben des lokalen Wahlbüros in der dem Tag der Abstimmung vorangehenden Periode

§ 3 (1) a) Die Mitglieder des HVI nehmen an einer obligatorischen Vorbereitung teil;
Das HVI
b) veröffentlicht eine Bekanntmachung des Zeitpunkts der Bereitstellung des Aushängens des Namensverzeichnisses zur öffentlichen Einsichtnahme und hängt das Namensverzeichnis zur öffentlichen Einsichtnahme aus;
c) informiert die Wähler durch die Aussendung einer Benachrichtigung über den Zeitpunkt und Ort der Abstimmung sowie über ihre Aufnahme ins Namensverzeichnis;
d) sendet den Wählern die Empfehlungsscheine zu;
e) führt die mit den Bescheinigungen verbundene Verwaltungsarbeit aus;
f) empfängt die Anmeldungen der in die Ausschüsse für Stimmenauszählung (nachstehend SZSZB genannt) delegierten Mitglieder, sorgt für ihre Eidesleistung, veröffentlicht in der vor Ort üblichen Art die Namen der Mitglieder der SZSZBs und des Leiters des HVI und auch die Anschrift des Amtsraums des HVI;
g) organisiert die Abstimmung der in ihrer Fortbewegung behinderten Wähler durch die Bereitstellung von mobilen Wahlurnen;
h) sorgt für den Empfang der aus der Zentrale geschickten Vordrucke an dem vom TVI festgesetzten Ort und Tag sowie die Wahrnehmung der mit diesen verbundenen Verwaltungsaufgaben;
i) sorgt für die Herstellung der vor Ort anzufertigenden Vordrucke;
j) empfängt die zentral – für jeden Wahlbezirk – zusammengestellten Transportkartons, kontrolliert ihren Inhalt, legt in sie die verschlossenen Umschläge mit dem Kennwort und sorgt für ihre Aufbewahrung bis zum Tag der Abstimmung;
k) trägt bis zum der Abstimmung vorangehenden Tag das Identifikationszeichen des Wahlbezirks in die Datenblätter und die Protokolle ein;
l) bereitet an dem der Abstimmung vorangehenden Tag die für die Durchführung der Abstimmung notwendigen Drucksachen, Unterlagen und Stempel vor und übergibt sie gegen Empfangsbestätigung den Vorsitzenden der SZSZB oder ihren Stellvertretern;
m) sichert die für die Abstimmung notwendigen technischen Voraussetzungen sowie die Einrichtung der Wahllokale.

(2) Der Leiter des HVI
a) sorgt für die Zusammenstellung und kontinuierliche Führung des Namensverzeichnisses, die Erstellung der Benachrichtigungen über die Aufnahmen ins Namensverzeichnis und die Instandhaltung des die Daten der nicht wahlberechtigten volljährigen Bürger enthaltenden Verzeichnisses;
b) entscheidet über die Einwendungen wegen Auslassung aus dem Namensverzeichnis oder Aufnahme ins Verzeichnis;
c) entscheidet über die Anträge wahlberechtigter Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend Unionswähler genannt) auf die Aufnahme ins Namensverzeichnis, benachrichtigt die Antragsteller über seine Entscheidung, meldet die Daten der ins Namensverzeichnis aufgenommenen Unionswähler dem BM KH;
d) streicht aufgrund der von OVI erhaltenen Benachrichtigung die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ins Namensverzeichnis aufgenommenen ungarischen Wähler, benachrichtigt die Betroffenen über seine Entscheidung;

e) entscheidet über Anträge auf die Aufnahme ins Namensverzeichnis der Auslandsvertretung, benachrichtigt die Antragsteller von seiner Entscheidung, leitet die Daten des Namensverzeichnisses der Auslandsvertretung bis zum 21. Tag vor der Abstimmung an das OVI weiter;
f) benachrichtigt das OVI von den in die Namensverzeichnisse der Auslandvertretungen zusätzlich eingetragenen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Ausschüsse für Stimmenauszählung in den Auslandsvertretungen bis zum 9. Tag vor der Abstimmung;
g) streicht die eine Bescheinigung beantragenden Wähler aus dem Namensverzeichnis, nimmt die Wähler ins Namenregister auf, die mit einer Bescheinigung abstimmen möchten;
h) führt das Verzeichnis der aufgrund einer Bescheinigung ins Namensverzeichnis aufgenommenen Wähler sowie der aufgrund der Bescheinigung aus dem Namensverzeichnis gestrichenen Wähler;
i) aufgrund eines angekündigten Bedarfs, übergibt dem Antragsteller gegen Bezahlung einer Gebühr die Kopie des zur öffentlichen Einsichtnahme ausgehängten Namensverzeichnisses;
j) organisiert die Weiterleitung und Verarbeitung der während des Wahltages erstellten Meldungen, der Datenblätter und Protokolle der Wahlbezirke, unter Berücksichtigung der Verfügung des Leiters des Wahlbüros des individuellen Parlamentswahlkreises (nachstehend OEVI genannt) und des Leiters des TVI;

Die Aufgaben des lokalen Wahlbüros am Tag der Abstimmung

§ 4 (1) Der beim SZSZB arbeitende Protokollführer
a) wirkt bei der ordnungsgemäßen Einrichtung des Wahllokals (z. B. bestimmungsgemäße Aufstellung der Wahlkabinen, ordnungsgemäße Schließung der Urnen usw.);
b) sorgt für die Führung des Namensverzeichnisses, des Verzeichnisses der Abgewiesenen, des Verzeichnisses der eine mobile Urne Beantragenden und des Verzeichnisses der aufgrund von Bescheinigungen ins Namensverzeichnisses aufgenommenen Wähler (F);
c) liefert Daten an das im Laufe des Tages funktionierende Informationssystem;
d) leitet das über ein während der Abstimmung passiertes besonderes Vorkommnis ausgestellte Protokoll dem Leiter des HVI weiter;
e) stellt das Datenblatt aus, wirkt bei der Ausstellung des Protokolls und der Beförderung dieser sowie anderer Wahlunterlagen mit der Volksabstimmung zusammenhängenden Urkunden zum Sitz des HVI mit.

(2) Das HVI
a) sichert die Voraussetzungen für die Arbeit der SZSZBs und der Gesetzmäßigkeit der Abstimmung und leitet die gegen die Entscheidung des SZSZB eingereichte Einwendung an das TVI weiter;
b) sorgt für den Empfang, die Zusammenfassung und Weiterleitung der aus den Wahlbezirken eintreffenden Daten sowie sichert das Funktionieren der für die Ausführung dieser Aufgaben notwendigen technischen Mittel;
c) empfängt die über besondere Vorkommnisse angefertigten Protokolle, die Datenblätter und Protokolle der Wahlbezirke, überprüft und leitet sie weiter, bzw. führt – wenn er über einen an das Netz des BM KH angeschlossenen Computer verfügt – die mit der Eingabe der Daten verbundenen Aufgaben aus.

Die Aufgaben des lokalen Wahlbüros nach dem Tag der Abstimmung

§ 5 Das HVI
a) sorgt für die sichere Aufbewahrung und Weiterleitung der von den SZSZBs entgegengenommenen Protokolle sowie anderer Wahlunterlagen;
b) verarbeitet die Protokolle der Wahlbezirke spätestens am auf die Abstimmung folgenden Tag gemäß der Anordnung des Leiters des TVI bzw. des OEVI, oder leitet sie zur Verarbeitung weiter;
c) sorgt für die Gewährung der Möglichkeit für die Einsichtnahme in die Protokolle der Wahlbezirke.

 

DAS WAHLBÜRO DER AUSLANDSVERTRETUNG

 

§ 6 In jeder Auslandsvertretung arbeitet ein Wahlbüro der Auslandsvertretung (nachstehend KÜVI genannt).

Die Aufgaben des Wahlbüros der Auslandsvertretung in der dem Tag der Abstimmung vorangehenden Periode

§ 7
(1) a) Die Mitglieder des KÜVI nehmen an einer obligatorischen Vorbereitung teil.
Das KÜVI
b) sichert die für die Abstimmung erforderlichen technischen Voraussetzungen sowie die Einrichtung der Wahllokale;
c) sorgt für die Eidesleistung der Mitglieder des in der Auslandsvertretung arbeitenden SZSZB, die vor dem Leiter der Vertretung den Eid ablegen;
d) sorgt für den Transport und die Unterbringung der gewählten Mitglieder und des gewählten Ersatzmitglieds des SZSZB in der Auslandsvertretung innerhalb des Empfangslandes;

(2) Der Leiter des KÜVI sorgt für die Bereitstellung eines angemessenen Raum für die Abstimmung und die Sicherung der für die Abstimmung notwendigen sonstigen technischen Voraussetzungen.

Die Aufgaben des Wahlbüros der Auslandsvertretung am Tag der Abstimmung

§ 8 (1) Der beim SZSZB der Auslandsvertretung arbeitende Protokollführer
a) wirkt bei der ordnungsgemäßen Einrichtung des Wahllokals (z. B. bestimmungsgemäße Aufstellung der Wahlkabinen, ordnungsgemäße Schließung der Urnen usw.) mit;
b) sorgt für die Verwaltung des Namensverzeichnisses und die Führung des Verzeichnisses der Abgewiesenen;
c) wirkt bei der Ausstellung des Protokolls mit, in dem das Ergebnis der Abstimmung festgehalten wird;

(2) Der Leiter des KÜVI
a) leitet das über das sich während der Abstimmung ereignete besonderen Vorkommnis ausgestellte Protokoll per Telefax an das OVI weiter;
b) leitet das Protokoll, in dem das Ergebnis der Abstimmung festgehalten wird, per Telefax an das OVI weiter;
c) leitet die gegen die Entscheidungen des SZSZB eingereichte Einwendung per Telefax an das OVI weiter.

Die Aufgaben des Wahlbüros der Auslandsvertretung nach dem Tag der Abstimmung

§ 9 Das KÜVI sorgt für die Gewährung der Möglichkeit für die Einsichtnahme in das in der Auslandsvertretung verbleibende Exemplar des das Ergebnis der Abstimmung enthaltenden Protokolls und dann für die Beförderung des Protokolls und der sonstigen Wahlunterlagen an das OVI.

 

DAS WAHLBÜRO DES INDIVIDUELLEN PARLAMENTSWAHLKREISES 

§ 10 (1) Das HVI der vom Leiter des TVI – im Einvernehmen mit dem der Leiter des OEVI und des HVI – bestimmten und ein Dokumentenbüro betreibenden Gemeinde nimmt den in dieser Verordnung für die OEVIs festgelegten Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich wahr. Der Zuständigkeitsbereich dieser HVIs wird vom Leiter des TVI festgelegt, von dem der Leiter des OVI darüber informiert wird.

(2) Das HVI der ein Dokumentenbüro betreibenden Gemeinde nimmt in Bezug auf seine eigene Gemeinde die für die OEVIs vorgeschriebenen Aufgaben wahr.

Die Aufgaben des Wahlbüros des individuellen Parlamentswahlkreises in der dem Tag der Abstimmung vorangehenden Periode

§ 11 Über die in § 3 enthaltenen Aufgaben hinaus führt das OEVI in Bezug auf seinen Zuständigkeitsbereich die vorgeschriebenen Aufgaben bei der Datenverarbeitung und der Weiterleitung von Daten aus.

Die Aufgaben des Wahlbüros des individuellen Parlamentswahlkreises am Tag der Abstimmung

§ 12 Über die in § 4 Absatz (2) enthaltenen Aufgaben hinaus, übt das OEVI als weitere Aufgaben, folgende Tätigkeiten aus:
a) verarbeitet die Daten der im Laufe des Tages erstellten Meldungen und die über die besonderen Vorkommnisse ausgestellten Protokolle;
b) führt die vorgeschriebenen, mit der Datenverarbeitung und der Weiterleitung von Daten verbundenen Aufgaben im System der Zusammenzählung der Stimmen aus;
c) sorgt für die Abwendung der die Zusammenzählung der Stimmen hindernden Störungen und Notfälle, und notwendigenfalls trifft Maßnahmen zur Anwendung von für die Notlagen vorgeschriebenen Ersatzlösungen und informiert den Leiter des TVI sowie den des HVI über diese Maßnahmen.

Die Aufgaben des Wahlbüros des individuellen Parlamentswahlkreises nach dem Tag der Abstimmung

§ 13 Über die in § 5 enthaltenen Aufgaben hinaus, als weitere Aufgabe
a) nimmt das OEVI spätestens an dem auf die Abstimmung folgenden Tag, bis zum vom Leiter des TVI festgelegten Zeitpunkt die Protokolle der Wahlbezirke der in seinem Zuständigkeitsgebiet liegenden Gemeinden entgegen und verarbeitet sie beziehungsweise kontrolliert, ob ihre Verarbeitung erfolgt ist;
b) hält die Daten der aufgrund einer Bescheinigung ins Namensverzeichnis aufgenommenen (F) und der wegen der Ausgabe einer Bescheinigung aus dem Namensverzeichnis gestrichen (T) Personen im Computersystem fest.

 

DAS TERRITORIALE WAHLBÜRO

§ 14 (1) Der Leiter des TVI kann die Leitung der in dieser Verordnung bestimmten Tätigkeit der zum Zuständigkeitsbereich des OEVI gehörenden HVIs beziehungsweise die Kontrolle der Ausführung ihrer Aufgaben dem Leiter des OEVI schriftlich übertragen.

(2) Die mit der Wahl verbundenen Aufgaben im Bereich der Informatik werden vom TVI unter Mitwirkung der diese Aufgaben als Mitglieder des TVI ausführenden Beamten des Verwaltungsamtes wahrgenommen.

Die Aufgaben des territorialen Wahlbüros in der dem Tag der Abstimmung vorangehenden Periode

§ 15 (1) a) Die Mitglieder des nehmen an einer obligatorischen Vorbereitung teil.
Das TVI
b) empfängt die Anmeldung der in den territorialen Wahlausschuss delegierten Mitglieder, sorgt für ihre Eidesleistung, veröffentlicht auf der vor Ort üblichen Weise die Namen der Mitglieder des territorialen Wahlausschusses und des Leiters des TVI sowie die Anschrift des Amtsraumes des TVI;
c) wirkt über das Verwaltungsamt bei der Installation der Computer und ihrer Programme, leistet Hilfe bei ihrer Betätigung, verfolgt das Funktionieren des Computernetzes zwischen den OEVIs, den ans Verwaltungsnetzwerk des Innenministeriums angeschlossenen anderen Gemeinden und dem TVI.

(2) Der Leiter des TVI
a) leitet und kontrolliert die Tätigkeit der OEVIs und der HVIs;
b) bestimmt die Ordnung der Verteilung der zentral hergestellten Vordrucke;
c) gibt seine Anweisung zu den Durchführungsregeln der Weiterleitung und Verarbeitung der Protokolle aus, die ermöglicht, dass die Verarbeitung der Protokolle an dem auf die Abstimmung folgenden Tag bis 14.00 Uhr beendet wird;
d) beaufsichtigt die Organisation der Weiterleitung und Verarbeitung der Datenblätter und Protokolle, bestimmt die Datenverarbeitungsstelle, die im Falle einer Notlage anstatt des ausfallenden Dokumentenbüros zu betreiben ist.

Die Aufgaben des territorialen Wahlbüros am Tag der Abstimmung

§ 16 Das TVI
a) überwacht das Funktionieren des Systems der im Laufe des Tages erstellten Meldungen und des Systems der Zusammenzählung der Stimmen;
b) sorgt für die Beseitigung der die Datenverarbeitung hindernden Störungen und Notfälle und notwendigenfalls sorgt für die Anwendung von Ersatzlösungen und informiert darüber den Leiter des OVI;
c) informiert die Öffentlichkeit mit Hilfe des zentralen Informationssystems.

Die Aufgaben des territorialen Wahlbüros nach dem Tag der Abstimmung

§ 17 Das TVI nimmt die mit dem Empfang der Protokolle und ihrer Weiterleitung an das OVI verbundenen Aufgaben wahr.

 

DAS LANDESWAHLBÜRO

Die Aufgaben des Landeswahlbüros in der dem Tag der Abstimmung vorangehenden Periode

§ 18 a) Die Mitglieder des OVI nehmen an einer obligatorischen Vorbereitung teil.
Das OVI
b) sorgt für die Benachrichtigung der im Register der gemäß § 48 des Gesetzes Nr. CXIII aus dem Jahre 2003 übernommenen Daten aufgeführten Bürger;
c) nimmt die mit der Anfertigung und Weiterführung der Namensverzeichnisse verbundenen Aufgaben wahr;
d) empfängt auf elektronischem Wege, über das OEVI die von den HVIs gelieferten die Daten der ins Namensverzeichnis aufgenommenen Unionsstaatsbürger;
e) benachrichtigt die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU von ihren Bürgern, die im Register der ins Namensverzeichnis aufgenommenen Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgeführt sind;
f) schickt dem Leiter des HVI die Daten der in seinem Zuständigkeitsgebiet über einen Wohnsitz verfügenden ungarischen Staatsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU gemeldet haben, dass sie ihr Wahlrecht dort ausüben möchten;
g) empfängt auf elektronischem Wege, über das OEVI die von den HVIs gelieferten Namensverzeichnisse der Auslandsvertretung, verarbeitet die nach Auslandsvertretungen gruppierten Daten der darin enthaltenen Wähler;
h) empfängt die Daten der ins Namensverzeichnis nachträglich aufgenommenen Mitglieder und Ersatzmitglieder der in den Auslandsvertretungen arbeitenden Ausschüsse für Stimmenauszählung, aktualisiert die Namensverzeichnisse der Auslandsvertretungen aufgrund dieser Daten, druckt sie aus und beglaubigt sie nach Auslandsvertretungen gruppiert;
i) nimmt die mit der Anmeldung und Registrierung der nominierenden Organisationen, der Listen und der Kandidaten verbundenen Aufgaben wahr;
j) informiert die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU über ihre Bürger, die als Kandidaten vom OVB ins Register eingetragen wurden;
k) empfängt die Anmeldung des ins OVB delegierten Mitglieds, sorgt für seine Eidesleistung, veröffentlicht im Ungarischen Amtsblatt die Namen der Mitglieder des OVB und den Namen des Leiters des OVI sowie die Adresse des Amtsraums des OVI;
l) überprüft das Wahlrecht der zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Ausschüsse für Stimmenauszählung der Auslandsvertretungen vorgeschlagenen Personen;
m) sorgt für die Eidesleistung in der Auslandsvertretung derjenigen Mitglieder der Ausschüsse für Stimmenauszählung, die vor dem Vorsitzenden des OVB den Eid ablegen;
n) erstellt fachliche Informationshefte, Anleitungen, hält Fachkonferenzen und Schulungen auf Landesebene ab;
o) organisiert die Proben für die Verwaltung und die Technik;
p) nimmt die mit der Information der Wähler auf Landesebene verbundenen Aufgaben wahr;
q) bestimmt die Ordnung der mit der Ausführung der einzelnen Aufgaben verbundenen Meldungen und Kontrollen ;
r) sorgt für die Herstellung und den Transport der für die Wahl notwendigen, zentralen Vordrucke;
s) sorgt über das BM KH für die Ausarbeitung, Installation und Betätigung der Vorbereitungssysteme, des Informationssystems, der computerisierten Systeme für das Zusammenzählen der Stimmen, für den Aufbau des Netzwerks für die Fernverarbeitung der Daten sowie für die Betätigung der zentralen Zusammenfassungs- und Informationssysteme.
t) organisiert in Zusammenarbeit mit dem Außenministerium die Reise der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder der in den Auslandsvertretungen arbeitenden SZSZB.

Die Aufgaben des Landeswahlbüros am Tag der Abstimmung

§ 19 (1) Das OVI
a) empfängt die während des Tages gelieferten Informationsdaten, fasst sie zusammen und veröffentlicht sie;
b) informiert das OVB über die während des Tages passierten besonderen Vorkommnisse;
c) empfängt von den Leitern der KÜVIs die Ergebnisse der Abstimmungen in den Auslandsvertretungen per Telefax und hält sie im Computersystem fest;
d) informiert die Öffentlichkeit kontinuierlich.

(2) Das OVI betreibt das Landeswahlzentrum, informiert das OVB über das vorläufige Ergebnis der Abstimmung.

Die Aufgaben des Landeswahlbüros nach dem Tag der Abstimmung

§ 20 Das OVI
a) nimmt die Protokolle der Wahlbezirke an dem auf die Abstimmung folgenden zweiten Tag bis 16.00 Uhr und die über die Abstimmung in den Auslandsvertretungen erstellten Protokolle bei ihrem Eintreffen entgegen und erfüllt die vom Leiter des OVI vorgeschriebenen, mit der Datenverarbeitung verbundenen Aufgaben;
b) liefert dem OVB Daten zwecks Feststellung beziehungsweise Veröffentlichung des Wahlgebnisses;
c) erstellt Statistiken und Aufstellungen;
d) leitet die gegen die das Ergebnis der Wahl feststellende Entscheidung des OVB eingereichte Einwendung an das Oberste Gericht weiter;
e) sorgt für die Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Ungarischen Amtsblatt;
f) betätigt das dem Signalisieren der Wahrscheinlichkeit von Missbräuchen dienende System über das BM KH.

 

II. Kapitel
DIE BILDUNG VON WAHLBEZIRKEN

§ 21 (1) Vor der Ausschreibung der Wahl überprüft der Leiter des HVI die Bildung von Wahlbezirken zu einem vom Leiter des OVI festgesetzten Zeitpunkt, und überträgt die seit der letzten Wahl erfolgten Änderungen. Die Überprüfung begreift je nach Bedarf auch die Aktualisierung des Wahlbezirks gemäß § 10 Absatz (2) des Ve. ein.

(2) Nach Entscheidung des Leiters des TVI sorgt das OEVI oder das TVI für die kontinuierliche Aktualisierung des zentralen Registers der Wahlbezirke aufgrund der vom HVI erhaltenen Daten.

(3) Der Leiter des TVI kontrolliert die Gesetzlichkeit der Bildung von Wahlbezirken und informiert den Leiter des OVI über das Ergebnis der Kontrolle.

§ 22 Außer dem in § 21 Absatz (1) festgelegten Zeitpunkt verfolgt der Leiter des HVI die die Einteilung der Wahlbezirke beeinflussenden Veränderungen, er kann Errichtung Wahlbezirke diesen entsprechend ändern, und er sorgt gemäß § 21 Absatz (2) – unter Mitwirkung des OEVI und des TVI – dafür, dass das zentrale Register der Wahlbezirke auf dem neuesten Stand gehalten wird.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 23 Die mit der Registrierung der Wahlberechtigung verbundenen Aufgaben sind in der Anlage 1 der Verordnung, die Registrierung der nominierenden Organisationen, der Listen und der Kandidaten in der Anlage 2 der Verordnung, die während des Tages zu erstellende Meldung über die Anzahl der bei der Abstimmung erschienenen Personen und über die besonderen Vorkommnisse in der Anlage 3 der Verordnung, das vorläufige Zusammenzählen der Stimmen in der Anlage 4 der Verordnung, das Zusammenzählen der Stimmen in der Anlage 5 der Verordnung, das Verzeichnis und die Muster der obligatorisch zu verwendenden Vordrucke in der Anlage 6 der Verordnung festgelegt.

§ 24 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Verkündung in Kraft und verliert am 31. Dezember 2004 ihre Gültigkeit.

 

(Dr. Mónika Lamperth)


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