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Gesetz Nr. 113 aus dem Jahre 2003

über die Wahl von Abgeordneten für das Europäische Parlament

(in Auszügen)

Der Beitritt der Republik Ungarn zur Europäischen Union erfordert, dass das Parlament die Regeln der Besetzung der für die Vertreter der Republik Ungarn reservierten Abgeordnetensitze bestimmt, die das Wahlrecht für die in Ungarn über einen Wohnsitz verfügenden Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Wahl von Abgeordneten für das Europäische Parlament ermöglichen. Deshalb wird vom Parlament folgendes Gesetz verabschiedet:

 

§1 Dieses Gesetz ist auf die Besetzung der für die Republik Ungarn reservierten Abgeordnetensitze im Europäischen Parlament anzuwenden.

I. Kapitel

 

Wahl

§ 2 (1) Die Wahl findet im Verhältniswahlsystem, durch die Abstimmung auf die Listen statt.

 

(2) Bei den Wahlen bildet das Territorium der Republik Ungarn einen einzigen Wahlkreis.

Wahlrecht

§ 3 (1) Die Ausübung des Wahlrechts basiert auf dem freien Willen des Wählers.

(2) Der Wähler kann sein Wahlrecht nur in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausüben.

§ 4 In der Republik Ungarn kann sein Wahlrecht bei der Wahl von Abgeordneten für das Europäische Parlament

     

  1. jeder ungarische Wähler, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht angekündigt hat, dass er sein Wahlrecht dort ausüben möchte, sowie

     

     

  2. jeder Wähler eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, wenn er eine Erklärung abgibt, dass er sein Wahlrecht in der Republik Ungarn ausüben möchte und nachweist, über einen Wohnsitz in Ungarn verfügt,

     

ausüben.

 

 

Nominierung

§ 5 (1) Eine Wahlliste kann von den gemäß dem Gesetz über das Funktionieren und das Wirtschaften der Parteien registrierten Parteien aufgestellt werden. Zwei oder mehrere Parteien können auch eine gemeinsame Liste aufstellen. Dieselbe Partei kann nur eine – selbständige oder gemeinsame – Liste aufstellen. In der Liste sind die Kandidaten in der von der Partei (den Parteien) angekündigten Reihenfolge aufgeführt.

 

(2) Für die Anlegung einer Liste ist eine mit den Unterschriften von mindestens 20 000 Wählern beglaubigte Empfehlung erforderlich.

 

(3) Der Wähler kann nur eine Liste empfehlen.

 

§ 6 Der Wähler darf nur in einer Liste als Kandidat aufgeführt werden.

 

Abstimmung

§ 7 Der Wähler darf für eine Liste abstimmen.

Feststellung des Wahlergebnisses

§ 8 (1) Die Anzahl der zu erlangenden Mandate stimmt mit der Anzahl der für Ungarn im Europäischen Parlament reservierten Abgeordnetensitze überein.

 

(2) An der Mandatsverteilung können nur diejenigen Wahllisten teilnehmen und Mandate erwerben, die mehr als 5% aller für alle Wahllisten abgegebenen gültigen Stimmen bekommen haben.

 

(3) Zur Verteilung der Mandate ist eine Tabelle zusammenzustellen, in der unter dem Namen jeder gemäß Absatz (2) zum Mandatserwerb berechtigten Wahlliste eine Zahlenkolonne zu bilden ist. Die erste Zahl der Zahlenkolonne ist die Anzahl der für die betroffene Liste abgegebenen Stimmen. Die zweite Zahl entspricht der Hälfte der Stimmen für die betroffene Wahlliste, die nächste Zahl entspricht einem Drittel, einem Viertel, einem Fünftel usw. In der Zahlenkolonne jeder Liste kann es höchstens so viele Zahlen geben wie die Anzahl der auf dieser Liste aufgestellten Kandidaten.

(4) In der Tabelle ist die höchste vorkommende Zahl auszusuchen; und die Wahlliste bekommt ein Mandat, in deren Zahlenkolonne diese Zahl enthalten ist. Dann muss die nächsthöhere Zahl gesucht werden, und die Liste bekommt ein Mandat, in deren Zahlenkolonne sie enthalten ist. Diese Verfahren ist fortzusetzen bis alle Mandate vergeben sind.

 

(5) Wenn in den Zahlenkolonnen von zwei oder mehreren Wahllisten die aufeinander folgenden Zahlen identisch sind und die Listen mit dieser Stimmenzahl Mandate bekämen, aber die Anzahl der zu erlangenden Stimmen weniger als die Anzahl der betroffenen Wahllisten ist, dann sind die Mandate in der den Ordnungszahlen der Listen entsprechenden Reihenfolge zu verteilen.

 

§ 9 Aus der Liste bekommen die Kandidaten in der von der Partei ursprünglich angekündigten Reihenfolge je ein Mandat.

Besetzung von frei gewordenen Mandaten

§ 10 (1) Im Falle der Beendung des Auftrags des Kandidaten bekommt – von den in der Wahlliste auch ursprünglich aufgeführten Kandidaten – der von der Partei genannte oder mangels dessen der nächstfolgende Kandidat in der Wahlliste das Mandat.

 

(2) Wenn es auf der Wahlliste keine weiteren Kandidaten gibt, bekommt diejenige Wahlliste das Mandat, die bei der Mandatsvergabe bei der Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 8 Absatz (4) und (5) das nächste Mandat erworben hätte. Von der Wahlliste erlangt der Kandidat gemäß Absatz (1) ein Mandat.

 

III. Kapitel

 

Schlussbestimmungen

 

Inkrafttreten

 

§ 43 (1) Dieses Gesetz tritt – mit Ausnahme von Absatz (2) und (3) – am 8. Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

(2) § 4 Absatz (1) Punkt a) des Gesetzes LXVI aus dem Jahre 1992 (nachstehend Nytv. genannt) in § 24 Absatz (1) dieses Gesetzes, § 24 Absatz (2) ferner die §§ 28-30 sowie § 48 Absatz (1) des Nytv. in § 31 und § 45 treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft.

 

(3) § 4 Absatz (1) Punkt b) des Nytv. in § 24 Absatz (1) dieses Gesetzes, § 25 und §27 sowie § 48 Absatz (2) des Nytv. in § 31, ferner §§ 36-42 treten am Tag des Inkrafttretens des den Vertrages über den Beitritt der Republik Ungarn zur Europäischen Union verkündenden Gesetzes in Kraft.

 

(4) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten gemäß Absatz (1)verlieren der Textteil “…, mangels dessen sein Aufenthaltsort“ in § 13 Ve. Absatz (1) des Ve. und § 103 des Ve. ihre Gültigkeit.

 

(5) Die in § 20 dieses Gesetzes festgelegten Bestimmungen von § 99/D Absatz (1) und (2) des Ve. sind bei der Wahl von Abgeordneten für das Europäische Parlament im Jahre 2004 nicht anzuwenden.

 

Übergangsbestimmungen

 

§ 44 Bei der Vorbereitung der Wahlen zum Europäischen Parlament sind die Staatsbürger der Staaten, die noch nicht Mitglieder der Europäischen Union sind, aber im Hinblick auf ihren Beitritt an Wahlen zum Europäischen Parlament bereits teilnehmen können, so zu betrachten, als wenn sie Staatsbürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wären.

 

§ 45 Der Ausländer, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Niederlassungsbewilligung erhalten hat, hat innerhalb von 30 Tagen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gerechnet, seine für die Registrierung erforderlichen – mit einem Dokument belegten – persönlichen Daten anzumelden und zugleich seiner Verpflichtung zur Anmeldung seines ersten Wohnsitzes beim zuständigen Amtsdirektor der Gemeindeselbstverwaltung Genüge tun.

 

§ 46 Bei der Vorbereitung der Wahlen zum Europäischen Parlament 2004 ist so vorzugehen, als ob die Republik Ungarn Mitglied der Europäischen Union wäre.

 

§ 47 Bei den Wahlen zum Europäischen Parlament 2004 sind auf die Eintragung ins Namensverzeichnis und die Abstimmung von Staatsbürgern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Bestimmungen dieses Gesetzes mit den in §§ 48-50 enthaltenen Abweichungen anzuwenden.

 

§ 48 (1) Das Zentralamt für Personaldaten- und Wohnadressenregister verwaltet zwecks Vorbereitung der Wahlen folgende Daten über die volljährigen bzw. bis zum 13. Juni 2004 volljährig werdenden Bürger aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, der Slowakei, Slowenien, Tschechien und Zypern die sich auf dem Territorium der Republik Ungarn rechtmäßig aufhalten und über einen angemeldeten Wohnsitz verfügen, gesondert:

a) Daten zur Identifizierung der natürlichen Person und der Staatsangehörigkeit,

b) angemeldeter Wohnsitz, Aufenthaltsort, Unterkunftsort in Ungarn sowie

c) Nummer und Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis.

 

(2) Das Zentralamt für Personaldaten- und Wohnadressenregister übernimmt die in Absatz (1) angegebenen Daten von dem das zentrale Register der Fremdenpolizei verwaltenden Organ aus dem Register der über eine gültige Niederlassungs-, Einwanderungs- oder Aufenthaltserlaubnis bzw. ein gültiges Aufenthaltsvisum verfügenden Personen zwecks Kontrolle der für die Aufnahme ins Namensverzeichnis erforderlichen Bedingungen und im Weiteren ergänzt das Register der übernommenen Daten mit den aus dem zentralen Register der Fremdenpolizei übernommenen Daten sowie den im Personaldaten- und Wohnadressenregister verwalteten Daten.

 

(3) Das Landeswahlbüro fordert bis zum 1. März 2004 alle im Namensverzeichnis enthaltenen Wähler in einem Brief auf, sich beim Vorsitzenden des lokalen Wahlbüros bis zum 30. April 2004 dazu zu äußern, ob sie ihr Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament 2004 auf dem Territorium der Republik Ungarn ausüben möchten. Ferner informiert es sie über die Bedingungen sowie Art und Weise der Ausübung ihres Wahlrechts sowie darüber, dass sie ihr Wahlrecht in Ungarn nicht ausüben dürfen, falls sie sich bis zum angegebenen Termin über ihre Absicht nicht äußern, in Ungarn abstimmen zu wollen.

 

(4) Der Bürger, der gemäß Absatz (3) seine Absicht erklärt, in Ungarn abstimmen zu wollen, und um seine Aufnahme ins Namensverzeichnis bittet, hat gleichzeitig seine Daten gemäß Absatz (1) sowie die Gemeinde, den Wahlbezirk oder den Wahlkreis anzumelden, in dessen Namensverzeichnis er in dem Staats dessen Staatsbürger er ist, zum letzten Mal eingetragen war, und er hat eine Erklärung beizufügen, dass er sein Wahlrecht nur in der Republik Ungarn ausübt.

 

(5) Das Landeswahlbüro erteilt gleichzeitig auch in Bekanntmachung Auskunft über die im Absatz (3) und (4) enthaltenen Vorschriften.

 

(6) Der Vorsitzende des lokalen Wahlbüros kontrolliert im Laufe der Abstimmung mit dem Zentralamt für Personaldaten- und Wohnadressenregister, ob der Bürger gemäß Absatz (1), der seine Aufnahme ins Namensverzeichnis beantragt, über einen angemeldeten Wohnsitz in Ungarn verfügt. Das Zentralamt für Personaldaten- und Wohnadressenregister stellt die Registrierung der übernommenen Daten am dem auf die Abstimmung folgenden Tag ein und löscht die Daten.

 

§ 49 Der angemeldete und nachgewiesene Wohnsitz, Aufenthaltsort und Unterkunftsort des Bürgers gemäß § 48 in Ungarn ist vom Gesichtspunkt der Zusammenstellung des Namensverzeichnisses aus als Wohnsitz zu betrachten. Im Antrag und dem Namensverzeichnis sowie der Ankündigung der Nominierung als Kandidat sind das Personenkennzeichen des Antragstellers und Ermangelung dessen die Nummer des die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes in Ungarn nachweisenden Dokuments nicht enthalten.

 

§ 50 Die Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben vor dem Ausschuss für Stimmenauszählung ihre Identität, ihren angemeldeten Wohnsitz und die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes in Ungarn nachzuweisen. Über die in 99/N. Absatzs (4) des Ve. genannten Fälle hinaus ist derjenige abzuweisen, der seinen angemeldeten Wohnsitz – mit einem behördlichen Ausweis – nicht nachgewiesen hat.

 

 

Auf das Recht der Europäischen Gemeinschaften hinweisende Bestimmung

§ 51 Dieses Gesetz enthält – gemeinsam mit dem Gesetz Nr. C aus dem Jahre 1997 über das Wahlverfahren – eine Regelung, die im Themenkreis des in Brüssel, am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Europaabkommens über die Errichtung einer Assoziation zwischen der Republik Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften und deren Mitgliedstaaten im Einklang mit § 3 des das Abkommen verkündenden Gesetzes Nr. I aus dem Jahre 1994 mit den folgenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften in Einklang gebracht werden kann:

 

     

  1. Richtlinie 93/109/EK des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Feststellung detaillierter Regeln der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Falle von Unionsbürgern, die in einem mit ihrer Staatsangehörigkeit nicht übereinstimmenden Staat über einen Wohnsitz verfügen;
  2. dem Beschluss 76/787/ESZAK, EGK, Euratom des Rates beigefügte, durch den mit Beschluss 2002/772/EK, Euratom des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 modifizierte Akte über die aufgrund des direkten und allgemeinen Wahlrechts erfolgende Wahl von Abgeordneten für das Europäische Parlament.

 


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