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Gesetz Nr. 100 von 1997

über das Wahlverfahren

(Veröffentlichung in Auszügen)

 

Laut Verfassung der Republik Ungarn ist das Wahlrecht allgemein und gleich, die Abstimmung ist unmittelbar und geheim. Im Interesse dessen, dass die Ausübung des Wahlrechts, das Verfahren der Wahl, der Volksabstimmung und des Volksbegehrens demokratisch und mit entsprechenden Sicherheiten umgeben ist, wird folgendes Gesetz vom Parlament verabschiedet:

ERSTER TEIL

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I. KAPITEL 

GRUNDREGELN

 

Ziel des Gesetzes


§ 1 Das Ziel dieses Gesetzes besteht darin, dass die Wähler, die nominierenden Organisationen sowie die Wahlorgane aufgrund einheitlicher und einfacher Verfahrensregeln, im gesetzlichen Rahmen ihre mit der Wahl verbundenen Rechte ausüben können. 

Anwendungsbereich des Gesetzes


§ 2 Dieses Gesetz ist anzuwenden:
a) auf die Wahl der Parlamentsabgeordneten,
b) auf die Wahl der Abgeordneten der lokalen Selbstverwaltungen und der Bürgermeister sowie die Wahl der Mitglieder der lokalen Selbstverwaltungen der Minderheiten,
c) auf die Volksabstimmung auf Landes- und lokaler Ebene,
d) auf das Volksbegehren auf Landes- und lokaler Ebene, ferner
e) auf die Wahlverfahren, auf die die Anwendung dieses Gesetzes durch eine Rechtsvorschrift angeordnet wird [die in den Punkten a) – e) genannten Bereiche nachstehend Wahl genannt].

Grundprinzipien des Wahlverfahrens


§ 3 Bei der Anwendung der Regeln des Wahlverfahrens haben die bei der Wahl betroffenen Teilnehmer folgende Grundprinzipien zur Geltung zu bringen:
a) Bewahrung der Sauberkeit der Wahl, Verhütung des Wahlbetrugs,
b) freiwillige Teilnahme an der Aufstellung von Kandidaten, dem Wahlkampf und der Abstimmung,
c) Chancengleichheit zwischen den Kandidaten und den die nominierenden Organisationen,
d) gutgläubige und bestimmungsgemäße Rechtsausübung,
e) Möglichkeit und unparteiische Beurteilung des Rechtsbehelfs,
f) schnelle und authentische Feststellung des Wahlergebnisses.

Allgemeine Regeln


§ 4 (1) Die Wahl ist spätestens 72 Tage vor dem Tag der Abstimmung festzusetzen.
(2) Lässt der Wahlausschuss oder das Gericht die Abstimmung wiederholen, setzt der Wahlausschuss die wiederholte Abstimmung für den auf die wiederholt zugelassene Abstimmung folgenden siebten Tag fest. 
(3) Die in diesem Gesetz festgelegten Fristen haben aufhebende Wirkung, sie laufen – wenn das Gesetz nichts anderes verfügt – am letzten Tag der Frist, um 16 Uhr ab.
(4) Die in Tagen bestimmten Fristen sind nach Kalendertagen zu berechnen.

§ 5 Die Kosten für die mit der Vorbereitung und der Abwicklung der Wahl verbundenen staatlichen Aufgaben sind – in der vom Parlament bestimmten Höhe – aus dem Staatshaushalt bereitzustellen. Über die Verwendung dieser Geldmittel informiert der Staatliche Rechnungshof das Parlament.

II. KAPITEL 

ÖFFENTLICHKEIT DES WAHLVERFAHRENS

 

§ 6 (1) Das Funktionieren und die Tätigkeit der Wahlausschüsse sowie die den Wahlausschüssen zur Verfügung stehenden Daten sind – mit der im Gesetz festgelegten Ausnahme – öffentlich. Die Öffentlichkeit des Wahlverfahrens darf das Geheimnis der Abstimmung und die mit der Person und dem Schutz der Personaldaten verbundenen Rechte nicht verletzen. 
(2) Die Kopien der das Ergebnis der Wahl enthaltenden Protokolle sind den nominierenden Organisationen und den unabhängigen Kandidaten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die EDV-Daten der Wahlen kann jeder unter den gleichen Bedingungen, gegen Bezahlung der Gebühr beantragen. 
(3) Über die Informationen bezüglich der Wahl (so über den Ort und die Zeit der Abstimmung, die Kandidaten, das Aushängen des Namensverzeichnisses, die Art und Weise der Abstimmung und das Wahlergebnis) wird vom zuständigen Wahlbüro eine Bekanntmachung veröffentlicht.
(4) Die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses und des Leiters des Wahlbüros, die Adressen der Amtsräume der Wahlorgane sind auf die am Ort übliche Art und Weise, bzw. die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses des individuellen Parlamentswahlkreises und des Gebietswahlausschusses sind auch im Amtsblatt der Vertretungskörperschaften der Hauptstadt oder des Komitates und die Daten des Landeswahlausschusses sind im Magyar Közlöny [Ungarischen Gesetzblatt] zu veröffentlichen.
(5) Die Wahlbüros sorgen dafür, dass die Wähler eine allgemeine Information über das Wissenswerte bezüglich der Wahl, die Art und Weise der Abstimmung und Auskünfte zu ihren Fragen bekommen.
(6) Am Tag der Abstimmung können die Wahlbüros über die Anzahl und die Proportionen der abstimmenden Wähler Information erteilen.

§ 7 Die Vertreter der Presse können bei der Arbeit der Wahlausschüsse anwesend sein, ihre Tätigkeit dürfen sie jedoch nicht stören.

§ 8 (1) Von dem der Abstimmung vorangehenden achten Tag bis zur Beendung der Abstimmung darf das Ergebnis der Meinungsumfrage bezüglich der Wahl nicht veröffentlicht werden.
(2) Am Tag der Abstimmung darf eine Meinungsumfrage unter folgenden Bedingungen durchgeführt werden:
a) die Meinungsumfrage darf nur namenlos sein und auf Freiwilligkeit basieren,
b) die Meinungsforscher dürfen das Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, nicht betreten, sie dürfen die Wähler auf keine Art und Weise belästigen und nur die das Wahllokal Verlassenden befragen.

 

III. KAPITEL

WAHLKREISE, WAHLBEZIRKE

 

§ 9 (1) Die Wahlkreise sind so festzulegen, dass die Zahl der Bevölkerung in jedem Wahlkreis annähernd gleich ist. 
(2) Bei der Festlegung der Wahlkreise sind die ethnischen, religiösen, historischen, geographischen und auch die sonstigen lokalen Eigenarten zu berücksichtigen.

§ 10 (1) Die Zahl, die laufende Nummer und die territoriale Einteilung der Wahlbezirke sowie die Adressen der Wahllokale werden vom Leiter des örtlichen Wahlbüros so festgelegt, dass auf einen Wahlbezirk etwa sechshundert, jedoch höchstens tausendzweihundert Wähler entfallen, aber in jeder Gemeinde mindestens ein Wahlbezirk ist. Der Leiter des lokalen Wahlbüros verfolgt die Aufstellung der Wahlkreise betreffenden Veränderungen und ergreift die notwendigen Maßnahmen.
(2) In über zwei oder mehrere Wahlbezirke verfügenden Gemeinden ist der Wahlbezirk zu bestimmen, in dem diejenigen Wähler abstimmen können, in deren Adresse im Sinne der sich auf die Anmeldung der Wohnadresse beziehenden Rechtsvorschrift nur der Name der gegebenen Gemeinde enthalten ist. Wenn es in einer Gemeinde zwei und mehrere Wahlkreise gibt, bestimmt der Leiter des lokalen Wahlbüros den zu dem von ihm ausgelosten Wahlkreis gehörenden Wahlbezirk.

§ 11 Von der Festsetzung der Wahl an bis zum Tag der Abstimmung darf der Verlauf der Grenzen der Gemeinde, des Wahlkreises und des Wahlbezirks sowie der Name der Gemeinde, der Straßenname, die Hausnummer und die Parzellenzahl nicht geändert werden. 

 

 

IV. KAPITEL

 

REGISTRIERUNG DER WAHLBERECHTIGUNG

Das Namensregister


§ 12 Der Leiter des lokalen Wahlbüros stellt nach der Festsetzung der Wahl, aufgrund der Daten des Personaldaten- und Wohnadressenregisters das Namensregister der über das Wahlrecht verfügenden, volljährigen Bürger je nach Wahlbezirk zusammen und überträgt darin die Veränderungen kontinuierlich. 

§ 13 (1) Ins Namensregister sind die über das Wahlrecht verfügenden Personen aufzunehmen, deren Wohnort, mangels dessen deren Aufenthaltsort (nachstehend Wohnadresse genannt) im Wahlbezirk ist. 
(2) Das Namensregister ist so zusammenzustellen, dass es für die Identifizierung der Hauptstadt, des Komitates, der Gemeinde bzw. des Wahlkreises, des Wahlbezirks und des Wählers geeignet ist. Das Namensregister enthält folgende Wählerdaten:
a) Familienname und Vorname (im Falle von Frauen auch Familienname und Vorname vor der Ehe),
b) Personenkennzeichen,
c) Wohnadresse,
d) laufende Nummer im Namensregister,
e) Geburtsdatum der Wähler mit dem gleichen Namen und der gleichen Wohnadresse, bei dessen Gleichheit sonstige Daten zur Identifizierung der Person.

Aushängen zur öffentlichen Einsichtnahme


§ 14 (1) Das Namensregister ist 60 Tage vor dem Tag der Abstimmung – 8 Tage lang – zur öffentlichen Einsichtnahme auszuhängen und dessen Zeit ist auf die in der Gemeinde übliche Art und Weise bekannt zu machen. Die Wähler sind über ihre Eintragung ins Namsenregister spätestens bis zum 58. Tag vor dem Tag der Abstimmung durch die Zusendung einer Benachrichtigung zu informieren. 
(2) Die Benachrichtigung beinhaltet den Namen und Vornamen, die Wohnadresse, das Personenkennzeichen des Wählers, seine laufende Nummer im Namensregister, sonstige technische Daten, den Ort und die Zeit der Abstimmung sowie sonstige Informationen bezüglich der Abstimmung.
(3) Das zur öffentlichen Einsichtnahme ausgehängte Namensregister darf das Personenkennzeichen nicht enthalten.
(4) Der Leiter des lokalen Wahlbüros kann mit der technischen Anfertigung des Namensregisters, der Benachrichtigungen und der Empfehlungszettel ein anderes lokales Wahlbüro, den Betreiber des territorialen Systems oder das Zentralamt für Personaldaten- und Wohnadressenregister beauftragen. Für die Versendung der Benachrichtigung und des Empfehlungszettels sorgt der Leiter des lokalen Wahlbüros. Mit der Versendung der Benachrichtigung und des Empfehlungszettels darf der Leiter oder das Mitglied der nominierenden Organisation nicht beauftragt werden.
(5) Die Zustellung der Benachrichtigung und des Empfehlungszettels wird vom Leiter des lokalen Wahlbüros kontrolliert.
(6) Der Wähler, der die Benachrichtigung und den Empfehlungszettel nicht bekommt, kann diese beim lokalen Wahlbüro beantragen.

Änderung des Namensregisters

§ 15 (1) Der Leiter des lokalen Wahlbüros nimmt den
a) aus dem Namensregister gesetzwidrig ausgelassenen,
b) nach der Anfertigung des Namensregisters das Wahlrecht erworbenen sowie
c) ihr Wahlrecht zurückbekommenen 
Wähler ins Namensregister nachträglich auf und informiert darüber den Wähler durch das Zuschicken einer Benachrichtigung. 
(2) Der Leiter des lokalen Wahlbüros streicht aus dem Namensregister denjenigen, der verstorben ist, sein Wahlrecht verloren hat bzw. wegen der Änderung seiner Wohnadresse ins Namensregister eines anderen Wahlbezirks aufgenommen wurde.
(3) Ins abgeänderte Namensregister kann im Bürgermeisteramt bis zum zweiten Tag vor der Abstimmung Einsicht genommen werden.

 

 


§ 16 (1) Ist die Wohnadresse des Wählers nach der Anfertigung des Namensregisters geändert worden, wird der Wähler von dem Leiter des für die neue Wohnadresse zuständigen lokalen Wahlbüros – gleichzeitig mit der Anmeldung – ins Namensregister eingetragen und darüber durch die Übergabe einer Benachrichtigung informiert.
(2) Der Leiter des lokalen Wahlbüros benachrichtigt den Leiter des für die frühere Wohnadresse zuständigen Wahlbüros im Interesse der Streichung aus dem Namensregister unverzüglich. Der Leiter des für die frühere Wohnadresse zuständigen Wahlbüros informiert den Leiter des für die neue Wohnadresse zuständigen Wahlbüros von Amts wegen darüber, dass der Bürger
a) im Namensregister enthalten war oder
b) im Register der über kein Wahlrecht verfügenden, volljährigen Bürger enthalten war sowie über dessen Grund entweder
c) gemäß § 89 oder § 104 eine Bescheinigung erhielt, oder 
d) weder im Namensregister noch im Register der über kein Wahlrecht verfügenden, volljährigen Bürger enthalten war.
(3) In dem in Absatz (2) Punkt a) und b) genannten Fall streicht der Leiter des für die frühere Wohnadresse zuständigen lokalen Wahlbüros den Bürger aus dem Namensregister bzw. dem Register der über kein Wahlrecht verfügenden, volljährigen Bürger.
(4) In dem in Absatz (2) Punkt b) genannten Fall streicht der Leiter des für die neue Wohnadresse zuständigen Wahlbüros den Bürger aus dem Namensregister, nimmt ihn ins Register der über kein Wahlrecht verfügenden, volljährigen Bürger auf und benachrichtigt darüber den Bürger.
(5) In dem in Absatz (2) Punkt c) genannten Fall streicht der Leiter des für die neue Wohnadresse zuständigen Wahlbüros den Bürger aus dem Namensregister und benachrichtigt darüber den Bürger.
(6) In dem in Absatz (2) Punkt d) genannten Fall stellt der Leiter des für die neue Wohnadresse zuständigen Wahlbüros das Bestehen des Wahlrechts aufgrund der Abstimmung mit dem Zentralamt für Personaldaten- und Wohnadressenregister fest.


Register der über kein Wahlrecht verfügenden, volljährigen Bürger

§ 17 (1) Zwecks Feststellung des Wahlrechts teilen die in Punkt a)-c) genannten Organe die in den in Absatz (2) genannten Daten der über kein Wahlrecht verfügenden, volljährigen Bürger eingetretenen Änderungen dem Zentralamt für Personaldaten- und Wohnadressenregister kontinuierlich, wie folgt, mit: 
a) die in Vormundschaftsangelegenheiten vorgehende Vormundschaftsbehörde die Daten über die die Handlungsfähigkeit einschränkende oder ausschließende Entmündigung bzw. die Aufhebung der Entmündigung,
b) die Landeskommandantur des Strafvollzugs über das die Straftäter registrierende Organ über die unter der Wirkung einer rechtskräftigen Verurteilung zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte stehenden Personen,
c) die Landeskommandantur des Strafvollzugs über die ihre Freiheitsstrafe verbüßenden sowie die in einer Anstalt unter im Strafprozess rechtskräftig angeordneter, obligatorische Heilbehandlung stehenden Bürger.
(2) Die Mitteilung gemäß Absatz (1) beinhaltet:
a) den Familiennamen und den Vornamen des Bürgers (im Falle von Frauen auch den Familiennamen und Vornamen vor der Eheschließung),
b) sein Personenkennzeichen,
c) den Grund seiner Ausschließung aus der Ausübung des Wahlrechts, deren Beginn und den zu erwartenden Zeitpunkt deren Aufhebung.
(3) Das Zentralamt für Personaldaten- und Wohnadressenregister hält das Register der über kein Wahlrecht verfügenden, volljährigen Bürger mit den gemäß Absatz (1) zur Verfügung gestellten Daten instand; es gewährleistet die Instandhaltung hinsichtlich des Personenkennzeichens und der Daten der Wohnadresse durch regelmäßige Datenübernahme aus dem Personaldaten- und Wohnadressenregister. 
(4) Hat der Bürger seine Wahlberechtigung zurückbekommen oder ist er aus dem Wirkungsbereich des Personaldaten- und Wohnadressenregisters herausgekommen, sind seine Daten aus dem Register zu streichen. Die Daten des aus dem Register der über kein Wahlrecht verfügenden, volljährigen Bürger gestrichenen Bürgers sind sechs Monate lang, von der Streichung an gerechnet, aufzubewahren.

§ 18 (1) Das Register der über kein Wahlrecht verfügenden, volljährigen Bürger wird – mit Ausnahme des Namensregisters – von dem dieses verwaltenden Organ von seinen sonstigen Registern getrennt verwaltet, und es kann nur zwecks Feststellung des Wahlrechts verwendet werden, daraus dürfen Daten für andere Zwecke nicht geliefert werden.
(2) Das Zentralamt für Personaldaten- und Wohnadressenregister kann aus dem Register der über kein Wahlrecht verfügenden, volljährigen Bürger Datenlieferung für Abwicklung von Wahlen sowie zur Beglaubigung der Daten der Unterzeichner einer Volksabstimmungsinitiative und eines Volksbegehrens im Verfahren des Wahlausschusses, des Wahlbüros und des Gerichts sowie im Verfahren der Wahl von Volksschöffen Datenlieferung für den Bürgermeister vornehmen. 
(3) Das Zentralamt für Personaldaten- und Wohnadressenregister kontrolliert das Wahlrecht der Kandidaten aufgrund der Daten des Registers der über kein Wahlrecht verfügenden, volljährigen Bürger und des Personaldaten- und Wohnadressenregisters und benachrichtigt den zuständigen Wahlausschuss vom Mangel an Wahlrecht unverzüglich.
(4) Das Zentralamt für Personaldaten- und Wohnadressenregister kann das Wahlrecht der gewählten Abgeordneten aufgrund der Daten des Registers der über kein Wahlrecht verfügenden, volljährigen Bürger und des Personaldaten- und Wohnadressenregisters kontrollieren; es benachrichtigt den zuständigen Wahlausschuss vom Mangel an Wahlrecht unverzüglich.

§ 19 Das Register der über kein Wahlrecht verfügenden, volljährigen Bürger ist nicht öffentlich, darin dürfen nur die betroffene Person, das Gericht, die Mitglieder des Wahlausschusses und des Wahlbüros Einsicht nehmen.

 


V. KAPITEL

WAHLORGANE

Die Wahlausschüsse

§ 21 (1) Die Wahlausschüsse sind unabhängige, ausschließlich dem Gesetz untergeordnete Organe der Wähler, deren primäre Aufgabe in der Feststellung des Wahlergebnisses, der Sicherstellung der Sauberkeit und der Gesetzlichkeit der Wahlen, der Geltendmachung der Unparteilichkeit und notwendigenfalls der Wiederherstellung der gesetzlichen Ordnung der Wahl besteht. 
(2) Wahlausschüsse:
a) der Ausschuss für Stimmenauszählung,
b) der lokale Wahlausschuss,
c) Wahlausschuss im individuellen Parlamentswahlkreis,
d) territorialer Wahlausschuss, 
e) Landeswahlausschuss.
(3) Während der Dauer seiner Tätigkeit gilt der Wahlausschuss als Behörde, und seine Mitglieder gelten als Amtspersonen.
(4) Die Mitglieder des Wahlausschusses werden am auf die Abstimmung folgenden Tag von der in der Rechtsnorm vorgeschriebenen Arbeitsverrichtung befreit, und für diese Zeit steht ihnen der Durchschnittslohn zu, der vom Arbeitgeber bezahlt wird. Der Arbeitgeber kann die Rückerstattung des dem Mitglied des Wahlorgans zustehenden Lohnes nach der Abstimmung innerhalb von fünf Tagen von dem beim Wahlausschuss arbeitenden Wahlbüro und im Falle des Ausschusses für Stimmenauszählung vom lokalen Wahlausschuss verlangen. 


Die Mitglieder der Wahlausschüsse

§ 22 (1) Mit Ausnahme von § 24 und § 25 sowie § 27 Absatz (3)-(4) kann nur ein über eine Wohnadresse im Wahlkreis – im Falle des lokalen Wahlausschusses in der Gemeinde – verfügender Wähler Mitglied des Wahlausschusses sein.
(2) Der Präsident der Republik, ein Leiter des Staates, der Leiter eines Amtes der öffentlichen Verwaltung, ein Abgeordneter, der Vorsitzende der Vertretungskörperschaft des Komitates, ein Bürgermeister, ein Stadtdirektor, Amtsdirektor des Komitates, Mitglied eines Wahlbüros sowie ein im Wahlkreis aufgestellter Kandidat kann nicht Wahlausschussmitglied sein. 
(3) Über die in Absatz (2) genannten Personen hinaus kann auch ein Mitglied der im Wahlkreis einen Kandidaten aufstellenden, nominierenden Organisation sowie der Angehörige des im Wahlkreis aufgestellten Kandidaten nicht gewähltes Mitglied des Wahlausschusses sein.
(4) In Wahlausschüssen, die in einem Verfahren, in dem ein Rechtsmittel eingelegt wird, miteinander in ein Entscheidungsverhältnis oder ein eine Entscheidung überprüfendes Verhältnis geraten können, können die in Angehörigenbeziehung miteinander stehenden Personen nicht Mitglieder sein. 

§ 23 (1) Die drei Mitglieder des Ausschusses für Stimmenauszählung und die Ersatzmitglieder in der notwendigen Anzahl werden von der Vertretungskörperschaft der Gemeindeselbstverwaltung nach der Festsetzung der allgemeinen Wahl der Parlamentsabgeordneten, spätestens am 20. Tag vor der Abstimmung gewählt; zu ihrer Person wird vom Leiter des lokalen Wahlbüros ein Vorschlag gemacht. In Gemeinden mit einem Wahlbezirk wird kein gesonderter Ausschuss für Stimmenauszählung gewählt [§ 31 Abs. (2) Punkt l)].
(2) Drei – in Gemeinden mit einem Wahlbezirk fünf – Mitglieder des lokalen Wahlausschusses und die Ersatzmitglieder in der notwendigen Anzahl werden von der Vertretungskörperschaft der Gemeinde nach der Festsetzung der allgemeinen Wahl der Vertreter der lokalen Selbstverwaltung und der Bürgermeister, spätestens am 51. Tag vor dem Tag der Abstimmung gewählt; zu ihrer Person wird vom Leiter des lokalen Wahlbüros ein Vorschlag gemacht. 
(3) Je drei Mitglieder des Wahlausschusses im individuellen Parlamentswahlkreis bzw. des Gebietswahlausschusses und die Ersatzmitglieder in der notwendigen Anzahl werden von der Vollversammlung der Hauptstadt und des Komitates gewählt, zu ihrer Person wird vom Leiter des territorialen Wahlbüros ein Vorschlag gemacht. 
(4) Fünf Mitglieder des Landeswahlausschusses und die Ersatzmitglieder in notwendiger Anzahl werden vom Parlament gewählt; zu ihrer Person wird – auch unter Berücksichtigung der Vorschläge der Parteien – vom Innenminister ein Vorschlag gemacht.
(5) Die gewählten Mitglieder der Wahlausschüsse gemäß Absatz (3)-(4) sind nach der Festsetzung der allgemeinen Wahl der Parlamentsabgeordneten, spätestens am 51. Tag vor dem Tag der Abstimmung zu wählen. 

§ 24 Hat die Wahl der Mitglieder des Ausschusses für Stimmenauszählung oder des lokalen Wahlausschusses – wegen der niedrigen Bevölkerungszahl oder der Regeln der Unvereinbarkeit, bzw. weil die Vertretungskörperschaft bei ihrer Tätigkeit gehindert wird – bis zum durch das Gesetz vorgeschriebenen Termin nicht stattgefunden, werden die Mitglieder vom lokalen Wahlausschuss auf Vorschlag des Leiters des lokalen Wahlbüros unverzüglich beauftragt. 

§ 25 (1) Je ein weiteres Mitglied der Wahlausschüsse – über die in § 23 genannten hinaus – wird von der im Wahlkreis einen Kandidaten bzw. eine Liste aufstellenden, nominierenden Organisation bzw. vom unabhängigen Kandidaten beauftragt.
(2) Die beauftragten Mitglieder der Wahlausschüsse sind bis zum 16. Tag vor dem Tag der Abstimmung beim Vorsitzenden des Wahlausschusses anzumelden.

§ 26 (1) Der Auftrag der gewählten Mitglieder des Wahlausschusses dauert bis zur konstituierenden Sitzung des – in § 23 festgelegten – für die nächste allgemeine Wahl gebildeten Wahlausschusses. 
(2) Der Auftrag der beauftragten Mitglieder des Wahlausschusses erlischt – mit Ausnahme der in Absatz (3) genannten Mitglieder – mit der Veröffentlichung des endgültigen Wahlergebnisses.
(3) Im Landeswahlausschuss dauert der Auftrag der von den in der konstituierenden Sitzung des Parlaments Abgeordnetengruppen bildenden Parteien gemäß § 25 beauftragten Mitglieder bis zu dem in Absatz (1) festgelegten Zeitpunkt bzw. bis zur Auflösung der Abgeordnetengruppe. Diejenigen Parteien, die gemäß § 25 kein Mitglied im Landeswahlausschuss beauftragt, aber im Parlament eine Abgeordnetengruppe gebildet haben, können in den Landeswahlausschuss je ein Mitglied delegieren, dessen Auftrag bis zu dem in Absatz (1) festgelegten Zeitpunkt bzw. bis zur Auflösung der Abgeordnetengruppe dauert.
(4) Der Auftrag des Mitglieds des Wahlausschusses endet außer den in Absatz (1)-(3) enthaltenen Fällen:
a) wenn die gesetzlichen Bedingungen des Auftrags erloschen sind,
b) wenn der Wahlausschuss bei seinem Mitglied Unvereinbarkeit festgestellt hat,
c) durch Verzicht,
d) durch Widerruf des Auftrags.

§ 27 (1) Ist ein gewähltes Mitglied des Wahlausschuss verstorben oder sein Auftrag aus dem in § 26 Absatz (4) bestimmten Grunde erloschen, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Mangels Ersatzmitglieds wird von der Vertretungskörperschaft der Gemeindeselbstverwaltung bzw. die Vollversammlung der Hauptstadt oder des Komitates oder der von ihnen bestimmte Ausschuss, im Falle des Landeswahlausschusses vom Parlament, ein neues Mitglied gewählt.
(2) Ist ein beauftragtes Mitglied des Wahlausschusses verstorben oder sein Auftrag aus dem in § 26 Absatz (4) bestimmten Grunde erloschen, kann die nominierende Organisation, der unabhängige Kandidat bzw. die Abgeordnetengruppe ein neues Mitglied beauftragen.
(3) Es ist gemäß § 24 vorzugehen, wenn aus dem dort bestimmten Grunde die Wahl eines neuen Mitglieds des Ausschusses für Stimmenauszählung oder des lokalen Wahlausschusses nicht erfolgt ist. 
(4) Beträgt die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses für Stimmenauszählung am Tag der Abstimmung weniger als fünf, wird der Ausschuss vom Leiter des lokalen Wahlbüros mit Ersatzmitgliedern oder Mitgliedern eines anderen Ausschusses für Stimmenauszählung ergänzt. Gibt es keine Möglichkeit, den Ausschuss für Stimmenauszählung auf diese Art und Weise zu ergänzen, dann sorgt der Leiter des lokalen Wahlbüros für die Beauftragung von vereidigten Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern des Ausschusses für Stimmenauszählung einer anderen Gemeinde.

§ 28 (1) Die Mitglieder des Wahlausschusses leisten einen Eid vor dem zuständigen Bürgermeister, dem Oberbürgermeister der Hauptstadt, dem Vorsitzenden der Vollversammlung des Komitates bzw. dem Präsidenten des Parlaments. Der Wortlaut des Eides ist in der Anlage Nr. 1 festgelegt.
(2) Der Wahlausschuss hält – nach der Wahl und der Eidesleistung seiner Mitglieder – eine konstituierende Sitzung ab. In der konstituierenden Sitzung werden aus den Reihen der gewählten Mitglieder dessen Vorsitzender und sein Stellvertreter gewählt.
(3) Der Wahlausschuss wird durch den Vorsitzenden vertreten. Wenn der Wahlausschuss keinen Vorsitzenden hat oder der Vorsitzende bei seiner Tätigkeit verhindert ist, werden die Aufgaben des Vorsitzenden von seinem Stellvertreter wahrgenommen.
(4) Die gewählten und die beauftragten Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten, mit dem Unterschied, dass den beauftragten Mitgliedern kein Honorar zusteht.


Entscheidung des Wahlausschusses

§ 29 (1) Der Wahlausschuss funktioniert als Körperschaft, seine Entscheidung bedarf der Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder und der Stimmen der anwesenden Mitglieder mit dem gleichen Inhalt. Abstimmen kann man mit Ja oder Nein. 
(2) Die Entscheidung des Wahlausschusses ist in einen mit Begründung versehenen Beschluss zu fassen. Auch die Meinung der Minderheit ist – samt deren Begründungen – im Protokoll festzuhalten. 

Ausschuss für Stimmenauszählung

§ 30 (1) Der Ausschuss für Stimmenauszählung besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
(2) Der Ausschuss für Stimmenauszählung 
a) kontrolliert das Wahllokal, leitet die Abstimmung, sorgt für die rechtmäßige Abwicklung der Abstimmung,
b) entscheidet über die im Laufe der Abstimmung auftauchenden Fragen,
c) zählt die Stimmen aus und stellt das Ergebnis der Abstimmung im Wahlbezirk fest,
d) beantragt beim zuständigen Wahlausschuss die Vernichtung des Ergebnisses der Abstimmung im Wahlbezirk, wenn er eine Gesetzwidrigkeit wahrnimmt, die das wesentlich beeinflusst, 
e) nimmt über das Ergebnis der Abstimmung ein Protokoll auf.

Lokaler Wahlausschuss


§ 31 (1) Der lokale Wahlausschuss besteht aus mindestens drei, in einer Gemeinde mit einem Wahlbezirk aus mindestens fünf, Mitgliedern.
(2) Der lokale Wahlausschuss:
a) entscheidet über die Registrierung bzw. Ablehnung der Kandidaten, der Listen und der nominierenden Organisationen
b) lost die laufenden Nummern der Listen aus,
c) genehmigt den Datengehalt der Stimmzettel der Gemeinde,
d) entscheidet über die eingereichte Einwendung,
e) vernichtet das Ergebnis der Abstimmung, wenn er eine Gesetzwidrigkeit feststellt, die das wesentlich beeinflusst hat,
f) im Falle von gleicher Stimmenzahl lost er aus, welcher Kandidat ein Mandat erwirbt,
g) stellt fest und veröffentlicht das Wahlergebnis,
h) erteilt den Mandatsbrief den in seinen Kompetenzbereich gehörenden Gemeindevertretern und dem Bürgermeister,
i) setzt die außertourliche Wahl fest und legt deren Stichtage nach dem Kalender fest,
j) im Falle einer ihm zur Kenntnis gelangten Gesetzwidrigkeit initiiert die Entscheidung des über die entsprechende Befugnis verfügenden Organs, 
k) setzt die Wahl der lokalen Selbstverwaltung der Minderheit fest,
l) nimmt in Gemeinden mit einem Wahlbezirk auch die Aufgaben des Ausschusses für Stimmenauszählung wahr.


Wahlausschuss des individuellen Parlamentswahlkreises

§ 32 (1) Der Wahlausschuss des individuellen Parlamentswahlkreises besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
(2) Der Wahlausschuss des individuellen Parlamentswahlkreises 
a) entscheidet über die Registrierung bzw. Ablehnung der Kandidaten und der nominierenden Organisationen,
b) genehmigt den Datengehalt der Stimmzettel des Wahlkreises,
c) entscheidet über die eingereichte Einwendung,
d) vernichtet das Ergebnis der Abstimmung, wenn er eine Gesetzwidrigkeit feststellt, die das wesentlich beeinflusst hat,
e) stellt fest und veröffentlicht das Wahlergebnis,
f) erteilt den Mandatsbrief dem Abgeordneten des individuellen Parlamentswahlkreises,
g) initiiert die Festsetzung der außertourlichen Wahl beim Landeswahlausschuss, 
h) im Falle einer ihm zur Kenntnis gelangten Gesetzwidrigkeit initiiert die Entscheidung des über die entsprechende Befugnis verfügenden Organs.
Gebietswahlausschuss 

§ 33 (1) Der Gebietswahlausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
(2) Der Gebietswahlausschuss 
a) entscheidet über die Registrierung bzw. Ablehnung der Listen, der darauf befindlichen Kandidaten und der nominierenden Organisationen,
b) lost die laufenden Nummern der Listen aus,
c) genehmigt den Datengehalt der Stimmzettel des Wahlkreises,
d) entscheidet über die eingereichte Einwendung,
e) vernichtet das Ergebnis der Abstimmung, wenn er eine Gesetzwidrigkeit feststellt, die das wesentlich beeinflusst hat,
f) stellt fest und veröffentlicht das Wahlergebnis,
g) erteilt den Mandatsbrief den in seinen Kompetenzbereich gehörenden Abgeordneten,
h) im Falle einer ihm zur Kenntnis gelangten Gesetzwidrigkeit initiiert die Entscheidung des über die entsprechende Befugnis verfügenden Organs.


Landeswahlausschuss 

§ 34 (1) Der Landeswahlausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
(2) Der Landeswahlausschuss 
a) gibt eine Stellungnahme im Interesse der einheitlichen Interpretation der sich auf die Wahl beziehenden Rechtsvorschriften und der Entwicklung einer einheitlichen juristischen Praxis aus; gegen die Stellungnahme ist kein Rechtsbehelf zulässig; die Stellungnahme ist in Magyar Közlöny [Ungarischen Gesetzblatt] zu veröffentlichen, 
b) entscheidet über die Registrierung bzw. Ablehnung der Listen, der darauf befindlichen Kandidaten und der nominierenden Organisationen,
c) lost die laufenden Nummern der Listen aus,
d) genehmigt den Datengehalt der Stimmzettel für die landesweite Volksabstimmung, 
e) entscheidet über die eingereichte Einwendung,
f) vernichtet das Ergebnis der Abstimmung, wenn er eine Gesetzwidrigkeit feststellt, die das wesentlich beeinflusst hat,
g) stellt fest, welche nominierenden Organisationen die im Gesetz festgelegte, prozentuale Grenze der Stimmen erreicht haben,
h) stellt fest, wer von den Kandidaten der Landeslisten aufgrund der zusammengezählten Reststimmen ein Mandat erworben hat,
i) erteilt den Mandatsbrief den Abgeordneten, die Mandate erworben haben,
j) stellt fest und veröffentlicht das im ganzen Land zusammengezählte Wahlergebnis,
k) setzt die Wahl der Parlamentsabgeordneten fest und legt deren Stichtage nach dem Kalender fest,
l) im Falle einer ihm zur Kenntnis gelangten Gesetzwidrigkeit initiiert die Entscheidung des über die entsprechende Befugnis verfügenden Organs, 
m) berichtet dem Parlament über die allgemeine Wahl der Parlamentsabgeordneten sowie der Vertreter der Gemeindeselbstverwaltungen und der Bürgermeister sowie über die landesweite Volksabstimmung,
n) geht in allen Angelegenheiten vor, die durch das Gesetz in seinen Kompetenzbereich zugewiesen werden.


Die Wahlbüros

§ 35 (1) Die Wahlbüros sind Organe, welche die mit der Vorbereitung, Organisation, Durchführung der Wahlen, der unparteiischen Information der Wähler, der Kandidaten und der nominierenden Organisationen, mit der Behandlung der Wahldaten, der Schaffung der technischen Bedingungen, der Kontrolle des Vorhandenseins der gesetzlichen Bedingungen und der Einhaltung der fachlichen Regeln verbundenen staatlichen Aufgaben wahrnehmen.
(2) Bei jedem Wahlausschuss – mit Ausnahme des Ausschusses für Stimmenauszählung – arbeitet ein Wahlbüro. Beim Ausschuss für Stimmenauszählung arbeitet ein Mitglied des lokalen Wahlausschusses als Protokollführer. 
(3) Der Leiter des lokalen Wahlbüros und des Wahlbüros des individuellen Parlamentswahlkreises ist der zuständige Stadtdirektor, der Leiter des Gebietswahlausschusses ist der Amtsdirektor des Komitates.

§ 36 (1) Die Mitglieder des Wahlbüros werden von Leiter des Wahlbüros und der Leiter und die Mitglieder des Landeswahlbüros werden vom Innenminister auf unbestimmte Zeit bestellt.
(2) Der Leiter des Wahlbüros leistet einen Eid vor dem Leiter des übergeordneten Wahlbüros. Die Mitglieder des Wahlbüros und der Leiter des Landeswahlbüros leisten anlässlich ihrer Beauftragung einen Eid vor dem Auftraggeber. Der Wortlaut des Eides ist in der Anlage Nr. 1 festgelegt. 

§ 37 (1) Zum Mitglied des Wahlbüros kann ein Beamter und ein Angestellter des öffentlichen Dienstes bestellt werden.
(2) Ein Abgeordneter, der Vorsitzende der Vollversammlung des Komitates, ein Bürgermeister, ein Mitglied des Wahlausschusses, eine im Wahlkreis als Kandidat aufgestellte Person und deren Angehöriger sowie ein Mitglied der im Wahlkreis Kandidaten aufstellenden, nominierenden Organisation darf nicht Mitglieder des Wahlbüros sein.
(3) Entsteht gegenüber dem Leiter des Wahlbüros ein Ausschlussgrund, ist er verpflichtet, das dem Leiter des übergeordneten Wahlbüros – der Leiter des Landeswahlbüros dem Innenminister – unverzüglich mitzuteilen, der einen neuen Leiter des Wahlbüros ernennt. Das Mitglied des Wahlbüros ist verpflichtet, über den ihm gegenüber entstandenen Ausschlussgrund den Leiter des Wahlbüros unverzüglich zu informieren, der ihn seines Amtes enthebt.

§ 38 (1) Aufgaben des Wahlbüros:
a) es veröffentlicht eine Bekanntmachung über den Tag der Abstimmung, die mit der Wahl, der Nominierung und der Abstimmung verbundenen Informationen sowie über die Zahl der für die gültige Nominierung erforderlichen Empfehlungen,
b) es veröffentlicht die Namen der Kandidaten des Wahlkreises und der nominierenden Organisationen bzw. die Tatsache der unabhängigen Nominierung,
c) es veröffentlicht die Namen und die Adressen der Mitglieder der Wahlausschüsse und des Leiters des Wahlbüros und die Adresse des Amtsraums der Wahlorgane,
d) es organisiert die Schulung der Mitglieder der Wahlorgane und sichert die unparteiische Information der Wähler,
e) es sorgt für das Funktionieren des Informationssystems der Wahlen,
f) es nimmt die mit der Kontrolle der Empfehlungen von Kandidaten verbundenen technischen Aufgaben wahr,
g) es sorgt für das Funktionieren des den Wahlbetrug aufdeckenden Programms,
h) es nimmt die in der Verordnung des Innenministers bestimmten, anderen Aufgaben wahr.
(2) Das Wahlbüro kann ihn ihrem Aufgabenbereich eine Publikation des öffentlichen Dienstes herausgeben.

§ 39 (1) Die fachliche Tätigkeit der Wahlbüros wird vom Innenminister durch den Leiter des Landeswahlbüros geleitet.
(2) Der Leiter des Landeswahlbüros kann den Leitern der anderen Wahlbüros, dem Leiter eines Wahlbüros des individuellen Parlamentswahlkreises und eines lokalen Wahlbüros im Kompetenzgebiet des Leiters des Gebietswahlbüros, dem Leiter eines lokalen Wahlbüros im Kompetenzgebiet des Leiters eines Wahlbüros des individuellen Parlamentswahlkreises bezüglich der Wahrnehmung seiner in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben unmittelbare Anweisungen geben.
(3) Der Bürgermeister, die Vertretungskörperschaft bzw. die Vollversammlung und deren Amtsträger darf dem Leiter und den Mitgliedern des Wahlbüros zur Ausführung der mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen verbundenen Aufgaben keine Anweisung geben.


VI. KAPITEL

WAHLKAMPF

 

Wahlkampfperiode

§ 40 (1) Der Wahlkampf dauert von der Festsetzung der Wahl bis 0 Uhr des der Wahl vorangehenden Tages.
(2) Von 0 Uhr des der Wahl vorangehenden Tage bis zur Beendung der Abstimmung ist es verboten, Wahlkampf zu führen (Wahlkampfstille).


Verletzung der Wahlkampfstille

§ 41 Als Verletzung der Wahlkampfstille gilt die Beeinflussung des Wählerwillens der Wähler, so insbesondere: die den Wählern vom Kandidaten oder von der nominierenden Organisation gratis erbrachte Dienstleistung (organisierte Beförderung zur Abstimmung, Ausgabe von Speisen und Getränken), die Verteilung von Parteiabzeichen, Flaggen, Parteisymbolen, Gegenständen mit dem Foto und dem Namen des Kandidaten, die Unterbringung eines Wahlplakats (nachstehend Plakat genannt), die Lieferung von zur Beeinflussung des Wählerwillens geeigneten Informationen auf elektronischem oder anderem Wege.

Plakat

§ 42 (1) Bis zum Ende des Wahlkampfs dürfen die nominierenden Organisationen und die Kandidaten ohne Genehmigung Plakate anfertigen. Das Plakat gilt als Druckerzeugnis, das ohne Anmeldung und Genehmigung hergestellt werden kann. Im Übrigen sind die Rechtsvorschriften über die Presse auf das Plakat anzuwenden.
(2) Ein Plakat darf – mit den in Absatz (3)-(6) bestimmten Ausnahmen – ohne Beschränkung untergebracht werden.
(3) An der Wand eines Gebäudes, am Zaun darf ein Plakat ausschließlich mit der Zustimmung des Eigentümers, des Mieters bzw. – im Falle einer sich im Eigentum des Staates oder einer Selbstverwaltung befindenden Liegenschaft – des das Vermögensverwaltungsrecht Ausübenden untergebracht werden.
(4) An einzelnen öffentlichen Gebäuden oder einem bestimmten Teil eines öffentlichen Gebietes kann die lokale Selbstverwaltung, in der Hauptstadt die Selbstverwaltung der Hauptstadt aus dem Denkmalschutz- oder Umweltschutzgründen durch eine Verordnung verbieten. An einem der Unterbringung einer Behörde des Staates oder der Selbstverwaltung dienenden Gebäude oder innerhalb dessen ist es verboten, Plakate zu unterbringen. 
(5) Auf die Unterbringung einer dem Wahlkampf dienenden selbständigen Werbeanlage sind die Regeln der Benutzung des öffentlichen Gebietes anzuwenden.
(6) Ein Plakat ist so unterzubringen, dass es das Plakat eines anderen Kandidaten oder einer anderen nominierenden Organisation nicht verdeckt und ohne Einschränkung entfernt werden kann. Derjenige, der das Plakat untergebracht hat oder in dessen Interesse es untergebracht worden ist, ist verpflichtet, es nach der Abstimmung innerhalb von 30 Tagen zu entfernen.


Kundgebung

§ 43 (1) Die Wahlkundgebungen sind öffentlich. Für die Aufrechterhaltung der Ordnung sorgt der Organisator der Kundgebung. 
(2) Für die Zwecke des Wahlkampfes können die aus dem Staatshaushalt und dem Haushalt der Selbstverwaltung finanzierte Organe können den Kandidaten und den nominierenden Organisationen unter gleichen Bedingungen Räumlichkeiten und sonstige notwendige Anlagen zur Verfügung gestellt werden. In einem zur Unterbringung einer Behörde des Staates oder der Selbstverwaltung dienenden Gebäude ist es verboten, Wahlkampf zu führen und Wahlkundgebung abzuhalten, mit Ausnahme von Gemeinden mit weniger als fünfhundert Einwohnern, vorausgesetzt, dass ein anderes, öffentlichen Zwecken dienendes Gebäude nicht zur Verfügung steht.

Rundfunk- und Fernsehübertragung

§ 44 (1) In der Wahlkampfperiode können die Programme liefernden Anstalten für die nominierenden Organisationen bzw. die Kandidaten unter gleichen Bedingungen politische Anzeigen veröffentlichen. Es ist verboten, der politischen Anzeige eine Meinung oder eine bewertende Erklärung hinzuzufügen. 
(2) Auf die Teilnahme der Programme liefernden Anstalten am Wahlkampf sind im Übrigen die Bestimmungen des Gesetzes über die Betreibung von Rundfunk und Fernsehen anzuwenden.

Datenlieferung

§ 45 (1) Das Zentralamt für Personaldaten- und Wohnadressenregister übergibt den Familiennamen und den Vornamen sowie die Wohnadressen der im Namensregister enthaltenen Wähler den Kandidaten und den nominierenden Organisationen auf ihre Bitte und gegen die Bezahlung einer Gebühr, unter gleichen Bedingungen nach dem 20. Tag vor dem Tag der Abstimmung. Die Dienstleistung kann auch in einer Gruppierung nach Geschlecht, Alter oder Wohnadresse beantragt werden.
(2) Die Kopie des zur öffentlichen Einsichtnahme ausgestellten Namensregisters wird vom Leiter des lokalen Wahlbüros aufgrund des vom Kandidaten, von der nominierenden Organisation schriftlich angemeldeten Bedarfs, gegen Bezahlung einer Gebühr, unter gleichen Bedingungen, nach dem 20. Tag vor dem Tag der Abstimmung – höchstens in Aufteilung nach Wahlbezirken – dem Kandidaten, der nominierenden Organisation übergeben.
(3) Die Daten der aufgrund von Absatz (1)-(2) geleisteten Datenlieferung dürfen ausschließlich für die Zwecke des Wahlkampfes verwendet werden. Ihre Verwendung für sonstige Zwecke und die Übergabe unbefugten Personen, Organisationen, anderen Kandidaten oder nominierenden Organisationen ist verboten. Die Daten der Datenlieferung sind am Tag der Abstimmung zu vernichten, und das darüber angefertigte Protokoll ist der Daten liefernden Organisation innerhalb von drei Tagen zu übergeben.
(4) Für die Zwecke des Wahlkampfs darf außer dem Leiter des lokalen Wahlbüros sowie dem Zentralamt für Personaldaten- und Wohnadressenregister kein anderes staatliches oder Selbstverwaltungsorgan den Kandidaten, den nominierenden Organisationen aus seinen eigenen Registern Daten liefern. 

 

VII. KAPITEL

EMPFEHLUNG

 

§ 46 (1) Ein Kandidat kann mit einem Empfehlungszettel empfohlen werden. Die Empfehlungszettel sind den Wählern zusammen mit den Benachrichtigungen zuzuschicken.
(2) Einen Kandidaten kann der Wähler empfehlen, dessen Wohnort im Wahlkreis ist.
(3) Ein Kandidat kann bis zum 23. Tag vor der Abstimmung empfohlen werden.
(4) Die Empfehlung kann nicht widerrufen werden.

§ 47 (1) Auf dem Empfehlungszettel kann ein Kandidat mit der Übergabe des ausgefüllten Empfehlungszettels dem Vertreter des Kandidaten bzw. der nominierenden Organisation aufgestellt werden. 
(2) Der den Wählern zugeschickte Empfehlungszettel beinhaltet die Bezeichnung der Wahl nicht. Der empfehlende Wähler trägt seinen Familien- und Vornamen, seine Adresse, sein Personenkennzeichen, den Familien- und Vornamen der empfohlenen Person, den Namen der nominierenden Organisation bzw. die Tatsache der unabhängigen Nominierung in den Empfehlungszettel ein. Der Empfehlungszettel wird vom empfehlenden Wähler eigenhändig unterschrieben 

§ 48 (1) Empfehlungszettel können – mit der in Absatz (2) enthaltenen Ausnahme – überall, ohne Belästigung der Staatsbürger gesammelt werden.
(2) Empfehlungszettel dürfen nicht gesammelt werden:
a) am Arbeitsplatz während der Arbeitszeit oder während der Erfüllung einer sich aus dem Arbeitsverhältnis oder dem sich auf Arbeitsverrichtung gerichteten anderen Rechtsverhältnis ergebenden Arbeitsleistungspflicht, 
b) von den bei den bewaffneten Organen, den Organen des Ordnungsschutzes im Arbeitsverhältnis stehenden Personen an der Dienststelle oder bei der Erfüllung der Dienstaufgabe, 
c) in öffentlichen Verkehrsmitteln,
d) in den Amtsräumen der Organe des Staates oder der lokalen Selbstverwaltungen.
(3) Es ist verboten, der empfehlenden Person oder mit Rücksicht auf sie einer anderen Person Vorteile zu gewähren oder zu versprechen sowie für die Empfehlung um Vorteile zu bitten bzw. den Vorteil oder dessen Versprechung anzunehmen. 


Gemeinsamer Kandidat

§ 49 (1) Ein gemeinsamer Kandidat kann nur aufgrund von Empfehlungszetteln aufgestellt werden, auf denen die Namen der den gemeinsamen Kandidaten aufstellenden sämtlichen nominierenden Organisationen angeführt sind. 
(2) Stellen mehrere nominierende Organisationen gemeinsam einen Kandidaten auf, gelten sie im Weiteren – aus der Sicht der Wahl – als eine nominierende Organisation.


Ungültige Empfehlung 

§ 50 (1) Ungültig ist die Empfehlung, die 
a) nicht auf einem offiziellen Empfehlungszettel abgegeben wurde,
b) nicht auf einem gemäß § 47 Absatz (2) ausgefüllten Empfehlungszettel abgegeben wurde, 
c) unter Verstoß gegen die Regeln der Empfehlung gesammelt wurde. 
(2) Ungültig sind alle Empfehlungen der Person, die denselben Kandidaten mehrmals empfohlen hat.
(3) Ungültig sind alle Empfehlungen der Person, die auch mehrere Kandidaten empfohlen hat.


Anmeldung der nominierenden Organisation

§ 51 (1) Die nominierende Organisation, die einen Kandidaten oder eine Liste aufstellen möchte, ist mit der beglaubigten Kopie ihrer Eintragung beim Gericht wie folgt anzumelden:
a) wenn die nominierende Organisation auch im Gebiet mehrerer Komitate bzw. im Gebiet der Hauptstadt und irgendeines Komitates einen Kandidaten oder eine Liste aufstellen möchte, beim Landeswahlausschuss, 
b) wenn die nominierende Organisation nur innerhalb des Gebietes bzw. der Hauptstadt, aber in mehreren individuellen Parlamentswahlkreisen bzw. in mehreren Gemeinden einen Kandidaten aufstellen möchte, beim Gebietswahlausschuss,
c) wenn die nominierende Organisation nur in einem individuellen Parlamentswahlkreis bzw. nur in einer Gemeinde einen Kandidaten aufstellen möchte, beim Wahlausschuss des individuellen Parlamentswahlkreises bzw. beim Gebietswahlausschuss.
(2) Über die angemeldeten bzw. ins Register eingetragenen nominierenden Organisationen führt das Landeswahlbüro ein Register.
(3) Einen Kandidaten, eine Liste darf nur die gemäß Absatz (1) angemeldete und gemäß § 55 ins Register eingetragene nominierende Organisation aufstellen.


Anmeldung des Kandidaten

§ 52 (1) Der Kandidat ist spätestens am 23. Tag vor der Abstimmung mit der Übergabe der Empfehlungszettel beim zuständigen Wahlausschuss angemeldet werden. 
(2) Die Anmeldung hat den Familien- und den Vornamen, das Personenkennzahl, die Wohnadresse sowie seine Erklärung darüber zu enthalten, dass er 
a) Wahlrecht hat
b) die Nominierung annimmt,
c) keine Funktion hat, die mit dem Auftrag des Abgeordneten oder des Bürgermeisters unvereinbar ist, bzw. dass er im Falle seiner Wahl darauf verzichtet.
(3) Möchten im Wahlkreis zwei oder mehrere Wähler mit dem gleichen Familien- und Vornamen kandidieren, ist die später angemeldete Person verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sie – mit der Aufführung eines Buchstabenzeichens oder zweiten Vornamens – vom früher angemeldeten Kandidaten unterscheidet werden kann.


Anmeldung der Liste

§ 53 (1) Die Anmeldung der Kandidaten in der für die Aufstellung der Liste notwendigen Anzahl bzw. die Anmeldung oder Registrierung der Liste ist mit der Übergabe der gemäß § 55 Absatz (1) ausgestellten Bescheinigung anzumelden.
(2) Die Bestimmungen von § 52 (2) sind auch auf die in der Liste enthaltenen Kandidaten anzuwenden.
(3) In der Liste können höchstens dreimal so viele Kandidaten aufgestellt werden, wie die Anzahl der Mandate, die in der Liste erworben werden können. Die Reihenfolge der in der Liste enthaltenen Kandidaten wird von der nominierenden Organisation bestimmt, sie darf nach der Anmeldung der Liste nicht geändert werden. Ist ein Kandidat von der Liste ausgefallen, tritt der nächste Kandidat auf der Liste an seine Stelle.


Kontrolle der Empfehlungszettel

§ 54 (1) Die Empfehlungen sind vom zuständigen Wahlausschuss zu kontrollieren.
(2) Die Kontrolle der Empfehlungen bedeutet die Kontrolle der zahlenmäßigen Daten, des Inhalts von § 46 Absatz (2) und § 50 Absatz (1) Punkt a)-b) sowie die Identifizierung der die Empfehlungszettel übergebenden Bürger.

Die Eintragung der nominierenden Organisation, des Kandidaten und der Liste ins Register

§ 55 (1) Über die Anmeldung der nominierenden Organisation, des Kandidaten bzw. der Liste wird vom Wahlbüro und über deren Eintragung ins Register vom Wahlausschuss eine Bescheinigung ausgegeben.
(2) Der zuständige Wahlausschuss trägt alle den gesetzlichen Bedingungen entsprechenden nominierenden Organisationen, Kandidaten bzw. Listen – innerhalb von drei Tagen nach der Anmeldung – ins Register ein.

§ 56 (1) Der Wahlausschuss lehnt die Eintragung der nominierenden Organisation ins Register ab, wenn die nominierende Organisation den gesetzlichen Bedingungen nicht entspricht.
(2) Der Wahlausschuss lehnt die Eintragung des Kandidaten ins Register ab, wenn die Nominierung der gesetzlichen Bedingungen nicht entspricht oder der Kandidat seine im Gesetz vorgeschriebenen Erklärungen nicht abgegeben hat.
(3) Der Wahlausschuss lehnt die Eintragung der Liste ins Register ab, wenn die Nominierung den gesetzlichen Bedingungen nicht entspricht.


Verordnungen über den Kandidaten

§ 57 Ist der Wähler innerhalb einer Nominierungsart an mehreren Stellen zum Kandidaten empfohlen worden, hat er sich spätestens bis zum 19. Tag vor der Wahl dazu äußern, welche Nominierung er annimmt.

§ 58 Der Kandidat fällt aus, wenn er vor dem Beginn der Abstimmung auf die Nominierung schriftlich verzichtet hat, sein Wahlrecht verloren hat oder verstorben ist. Der Name des ausgefallenen Kandidaten ist aus dem Register der Kandidaten bzw. den Stimmzetteln zu streichen.

Schutz der mit der Empfehlung verbundenen Daten 

§ 59 (1) Es ist verboten, über die Empfehlungszettel Kopien zu machen. Das zwecks Feststellung der Gültigkeit der Nominierung geführte technische Register ist nicht als Kopie zu betrachten. 
(2) Die sich auf die empfehlende Person beziehenden Daten der Empfehlung sind nicht öffentlich. Im Falle einer mit der Nominierung verbundenen Einwendung können die Daten des Empfehlungszettels sowie das technische Register vom zuständigen Wahlausschuss, dem Wahlbüro und dem Gericht kontrolliert werden.
(3) Die Empfehlungszettel sowie das technische Register werden vom zuständigen Wahlbüro am Tag der Abstimmung vernichtet. 
(4) Die Nominierungsberechtigung der nominierenden Organisation kann vom Wahlausschuss im Register der vom Gericht eingetragenen gesellschaftlichen Organisationen kontrolliert werden.

§ 60 Der Kandidat hat die nicht eingereichten Empfehlungszettel nach dem Ablauf der für ihre Einreichung zur Verfügung stehenden Frist innerhalb von drei Tagen zu vernichten und darüber ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist innerhalb von drei Tagen dem Wahlausschuss zu übergeben.

 

VIII. KAPITEL

ABSTIMMUNG

 

Zeit und Ort der Abstimmung

§ 61 (1) Am Tag der Abstimmung kann es von 6 bis 19 Uhr abgestimmt werden. Wird das durch die örtlichen Bedingungen begründet, kann der lokale Wahlausschuss bzw. der Wahlausschuss des individuellen Parlamentswahlkreises anordnen, dass die Abstimmung um 5 Uhr beginnt.
(2) Abstimmen kann man ausschließlich persönlich und – mit den in diesem Gesetz erwähnten Ausnahmen – nur in dem nach dem Wohnsitz des Wählers bestimmten Wahllokal. 
(3) Um die Abstimmung dem bei seiner Bewegung behinderten Wähler zu ermöglichen, suchen ihn – auf seine Bitte – mindestens zwei Mitglieder des Ausschusses für Stimmenauszählung mit einer mobilen Wahlurne auf. 
(4) Das Wahllokal darf während der Zeit der Abstimmung nicht geschlossen werden, und die Abstimmung darf nicht verlängert oder – mit Ausnahme von außerordentlichem Ereignis – unterbrochen werden. Sinkt die Zahl der Mitglieder des Ausschusses für Stimmenauszählung unter drei, oder ist die Abstimmung aus einem unabwendbaren äußeren Grund unmöglich geworden, sind die Anwesenden verpflichtet, die Abstimmung sofort einzustellen, die Urne sowie die Unterlagen zu sperren und über die Tatsache der Einstellung den Leiter des lokalen Wahlbüros im Interesse der gesetzlichen Fortsetzung der Abstimmung unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 62 (1) Das Wahllokal darf nicht in einem Gebäude sein, das vom Kandidaten oder der nominierenden Organisation benutzt wird.
(2) In jedem Wahllokal sind Wahlkabinen in der für die reibungslose Abwicklung erforderlichen Anzahl – aber mindestens zwei – eingerichtet werden. Für die Abstimmung ist ein Schreibgerät in der Wahlkabine bereitgestellt werden.
(3) Für die Zwecke der Abstimmung sind in jedem Wahllokal zwei oder mehrere Urnen aufzustellen.

Beginn der Abstimmung

§ 63 Nach dem Auslegen der Wahlunterlagen und Formulare darf sich niemand – außer den Mitgliedern des Ausschusses für Stimmenauszählung und des Wahlbüros – im Wahllokal aufhalten.

§ 64 (1) Der Ausschuss für Stimmenauszählung prüft den Zustand der Wahlurnen in Anwesenheit des ersten abstimmenden Wählers – der kein Mitglied des Ausschusses für Stimmenauszählung sein darf – vor dem Beginn der Abstimmung. Das Ergebnis der Prüfung ist im Abstimmungsprotokoll festzuhalten.
(2) Die Urnen sind in Anwesenheit des ersten abstimmenden Wählers so zu verschließen, dass aus ihnen ohne ihre Zerlegung kein Stimmzettel entfernt werden kann. Anschließend wirft der Ausschuss für Stimmenauszählung ein Kontrollblatt in die Urne, das den Zeitpunkt des Einwurfs des Kontrollblattes sowie die Unterschriften der anwesenden Mitglieder des Ausschusses für Stimmenauszählung und des ersten abstimmenden Wählers enthält.


Art und Weise der Abstimmung

§ 65 (1) Der Vorsitzende des Ausschusses für Stimmenauszählung ist dafür verantwortlich, dass die Ordnung am Tag der Abstimmung im Wahllokal und in seiner Umgebung aufrechterhalten wird, die von ihm zur Aufrechterhaltung der Ordnung ergriffene Maßnahme ist für alle verpflichtend. 
(2) Während der Dauer der Abstimmung dürfen sich die Wähler nur während der für die Ausübung des Wahlrechts notwendigen Zeit aufhalten.

§ 66 (1) Im Wahllokal kann der Wähler abstimmen, der im Namensregister enthalten ist bzw. von Ausschuss für Stimmenauszählung ins Namensregister einträgt.
(2) Der Ausschuss für Stimmenauszählung identifiziert – aufgrund eines für die Identifizierung der Person und der Wohnadresse geeigneten Ausweises - die abzustimmen wünschende Person und stellt fest, ob sie im Namensregister enthalten ist. Der Ausschuss für Stimmenauszählung trägt den Wähler ins Namensregister ein, der
a) über eine Bescheinigung verfügt, 
b) nachweist, dass seine Wohnadresse im Gebiet des Wahlbezirks ist, vorausgesetzt, dass er im Register der über kein Wahlrecht verfügenden, volljährigen Bürger enthalten ist.
(3) Der Ausschuss für Stimmenauszählung weist den Wähler ab, der seine Person und Wohnadresse nicht entsprechend identifizieren kann bzw. der – mangels gesetzlicher Bedingungen ins Namensregister nicht eingetragen werden kann. Über diese Personen wird vom Ausschuss für Stimmenauszählung ein Verzeichnis geführt.

§ 67 (1) Gibt es kein Hindernis für die Abstimmung, übergibt der Ausschuss für Stimmenauszählung dem Wähler den Stimmzettel, der in Anwesenheit des Wählers mit einem Stempelabdruck versehen wird. 
(2) Der Ausschuss für Stimmenauszählung erklärt –ohne den Wähler zu beeinflussen – die Art und Weise der Abstimmung.
(3) Ist ein Kandidat nach der Anfertigung der Stimmzettel ausgefallen, ist der Ausschuss für Stimmenauszählung verpflichtet, die Wähler über diese Tatsache in einer im Wahllokal untergebrachten Bekanntmachung sowie notwendigenfalls mündlich zu informieren. Der Name des ausgefallenen Kandidaten ist auf dem Stimmzettel durchzustreichen.
(4) Der Wähler bestätigt die Entgegennahme des Stimmzettels mit seiner eigenhändigen Unterschrift im Namensregister. Anstelle des Wählers, der nicht schreiben kann unterschreiben – mit dem Hinweis auf diese Tatsache – zwei Mitglieder des Ausschusses für Stimmenauszählung das Namensregister.

§ 68 (1) Zur Ausfüllung des Stimmzettels steht dem Wähler eine Wahlkabine zur Verfügung. Der Wähler darf zur Benutzung der Wahlkabine nicht verpflichtet werden.
(2) Während der Zeit der Ausfüllung des Stimmzettels darf sich nur die abstimmende Person in der Wahlkabine aufhalten. Der Wähler, der nicht lesen kann bzw. durch seine körperliche Behinderung oder einen sonstigen Grund bei der Abstimmung gehindert wird kann die Hilfe eines anderen Wählers – mangels dieses zweier Mitglieder des Ausschusses für Stimmenauszählung – in Anspruch nehmen.

§ 69 (1) Gültig abstimmen kann man nur für den auf dem offiziellen Stimmzettel angeführten Kandidaten, die dort angeführte Liste, Frage der Volksabstimmung (in diesem Kapitel nachstehend Kandidaten genannt). Die Muster der Stimmzettel sind in den Anlagen (2) –(9) festgelegt. 
(2) Für die Kandidaten kann man mit zwei in den sich unter, über oder neben dem Namen des Kandidaten befindenden Kreis mit Feder [Kugelschreiber] eingetragenen, sich schneidenden Linien. 
(3) Ungültig ist der Stimmzettel, der 
a) mit keinem Stempelabdruck versehen ist,
b) mehrere Stimmen enthält, als im Gesetz festgelegt ist.
(4) Ungültig ist die Stimme, die
a) auf einem gemäß Absatz (3) ungültigen Stimmzettel abgegeben wurde,
b) nicht gemäß Absatz (2) abgegeben wurde,
c) für einen ausgefallenen Kandidaten abgegeben wurde. 
(5) Die Gültigkeit der Stimme wird – wenn sie den anderen Bedingungen entspricht – dadurch nicht betroffen, dass auf dem Stimmzettel irgendeine Bemerkung gemacht, die Reihenfolge der Kandidaten geändert, der Name des Kandidaten gestrichen bzw. ein Name dazugeschrieben wurde.

§ 70 (1) Der Wähler steckt den Stimmzettel in einen Umschlag und wirft ihn vor dem Ausschuss für Stimmenauszählung in die Wahlurne.
(2) Signalisiert der Wähler vor dem Wurf in die Urne, dass er die Ausfüllung des Stimmzettel verdorben hat, wird der verdorbene Stimmzettel vom Ausschuss für Stimmenauszählung eingezogen, an dessen Stelle wird von ihm ein neuer Zettel ausgegeben und diese Tatsache wird von ihm im Protokoll festgehalten. Der Ausschuss darf anstelle des verdorbenen Stimmzettels einen neuen – pro Person – nur einmal ausgeben. 

§ 71 (1) Der Vorsitzende des Ausschusses für Stimmenauszählung schließt das Wahllokal um 19 Uhr. Die Wähler, die sich im Wahllokal oder in dessen Vorraum aufhalten, können noch abstimmen. Danach schließt der Ausschuss für Stimmenauszählung die Abstimmung ab.
(2) Nach dem Abschluss der Abstimmung darf keine Stimme angenommen werden.


IX. KAPITEL

ZUSAMMENZÄHLUNG DER STIMMEN

 

Stimmenauszählung

§ 72 (1) Die anwesenden Mitglieder des Ausschusses für Stimmenauszählung sind verpflichtet alle Stimmzettel gemeinsam zusammenzuzählen.
(2) Der Ausschuss für Stimmenauszählung fasst zuerst die nicht benutzten sowie die verdorbenen Stimmzettel getrennt zu je einem Bündel zusammen und verschließt das Bündel so, dass ohne Verletzung des Stempels kein Stimmzettel herausgenommen bzw. hineingesteckt werden kann. 
(3) Der Ausschuss für Stimmenauszählung kontrolliert vor der Öffnung der Wahlurne die Unversehrtheit der Urne, öffnet die Urne und überzeugt sich vom Vorhandensein des Kontrollblatts, den vergleicht die Zahl der sich in der Urne befindenden Stimmzettel mit der Zahl der im Wahlbezirk abstimmenden Wähler. Zur Feststellung des Wahlergebnisses zählt er die sich in der Urne befindenden Stimmzettel zusammen, die in die Urne geworfenen leeren Umschläge lässt er außer Acht. 
(4) Anschließend legt der Ausschuss für Stimmenauszählung die ungültigen Stimmzettel in eine getrennte Gruppe und zählt sie zusammen. Er trägt den Grund der Ungültigkeit auf dem Rückseite des Stimmzettels ein, und das wird von den anwesenden Mitgliedern des Ausschusses für Stimmenauszählung unterschrieben. Der Ausschuss fasst die ungültigen Stimmzettel einem getrennten Bündel zusammen und verschließ das Bündel so, dass ohne Verletzung des Stempels kein Stimmzettel herausgenommen bzw. hineingesteckt werden kann. Auf die Bündel ist die laufende Nummer des Wahlbezirks und die Anzahl der sich im Bündel befindenden Stimmzettel zu schreiben.
(5) Stellt der Ausschuss für Stimmenauszählung fest, dass in die Urne ein von einer Person abgegebener Stimmzettel gelangt ist, die im gegebenen Wahlbezirk über kein Stimmrecht verfügt, erklärt er von den für die Kandidaten abgegebenen gültigen Stimmen – nach Anzahl der unberechtigt abgestimmten Personen – je eine für ungültig.
(6) Die gültigen Stimmzettel sind je nach Kandidaten getrennt zusammenzuzählen, dann ist die Zusammenfassung zu Bündeln durchzuführen. Auf die Bündel ist die Zahl der gültigen Stimmen für jeden Kandidaten getrennt aufzuschreiben. 
(7) Übersteigt die Differenz zwischen der Anzahl der für die meisten Stimmen erhaltenen zwei Kandidaten abgegebenen Stimmen ein Prozent der für alle Kandidaten abgegebenen gültigen Stimmen nicht, oder ist die Differenz zwischen der für sie abgegebenen Stimmen geringer als die Zahl der ungültigen Stimmen, ist der Ausschuss für Stimmenauszählung verpflichtet, die gültigen und die ungültigen Stimmen noch einmal auszuzählen. Die wiederholte Auszählung ist so lange fortzusetzen, bis deren Ergebnis mit dem Ergebnis einer vorherigen Auszählung übereinstimmt. Dieses Ergebnis sowie die Tatsache der wiederholten Auszählung ist im Protokoll festzuhalten.
Feststellung des Ergebnisses

§ 73 (1) Der Ausschuss für Stimmenauszählung stellt nach der Auszählung der Stimmen das Ergebnis der Wahl im Wahlbezirk fest.
(2) Der zuständige Wahlausschuss zählt die Stimmen aufgrund der Protokolle der Ausschüsse für Stimmenauszählung spätestens am dem auf die Abstimmung folgenden Tag zusammen und stellt das Wahlergebnis fest.

Protokoll

§ 74 (1) Über die Zusammenzählung der Stimmen und die Feststellung des Ergebnisses des Wahlbezirks sowie des Wahlergebnisses ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll darf nicht mit Bleistift angefertigt werden.
(2) Die Protokolle sind in drei Exemplaren zu erstellen, die von den anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses unterschrieben werden.
(3) Je eine Kopie des Protokolls wird vom zuständigen Wahlausschuss den anwesenden Vertretern der Kandidaten – auf ihre Bitte – übergeben. Nach der Vervielfältigung beglaubigt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Kopie mit einem Stempelabdruck und seiner Unterschrift.

§ 75 (1) Der Ausschuss für Stimmenauszählung befördert die Protokolle, die Wahlunterlagen, die Vordrucke und die Stimmzettel – zusammen mit der Wahlurne – unverzüglich ins lokale Wahlbüro. 
(2) In ein Exemplar der Protokolle kann im zuständigen Wahlbüro nach der Abstimmung drei Tage lang Einsicht genommen werden. 
(3) Die Stimmzettel sind im Bürgermeisteramt in Anwesenheit der Mitglieder des zuständigen Wahlausschusses unterzubringen und 90 Tage lang so aufzubewahren, dass sie Unbefugten nicht zugänglich werden. Im Falle einer Einwendung im Zusammenhang mit dem Wahlergebnis sind die betroffenen Stimmzettel bis zum rechtskräftigen Abschluss der Angelegenheit aufzubewahren. Nach 90 Tagen sind die Wahlunterlagen – mit Ausnahme der Protokolle – zu vernichten.
(4) Das erste Exemplar der Protokolle sind nach dem Ablauf von 90 Tagen im zuständigen Archiv abzugeben.

Datenblatt

§ 76 (1) Der Protokollführer des Ausschusses für Stimmenauszählung stellt über das Ergebnis der ersten Zusammenzählung der Stimmen unverzüglich ein Datenblatt aus, dessen Datengehalt über das lokale Wahlbüro, das Wahlbüro des individuellen Parlamentswahlkreises und das Gebietswahlbüro an das Landeswahlbüro außertourlich, sofort weiterleitet. 
(2) Die Wahlbüros veröffentlichen die das nicht beglaubigte Wahlergebnis beinhaltenden Informationsdaten.

 


X. KAPITEL

RECHTSMITTEL

Allgemeine Regeln für Rechtsmittel

§ 77 (1) Unter Berufung auf den Verstoß gegen die Wahlgesetze kann der Kandidat, die nominierende Organisation und der betroffene Wähler bzw. ein juristische Person eine Beschwerde einreichen. 
(2) Gegen eine die Beschwerde beurteilende und sonstige Entscheidung des Wahlausschusses kann Einwendung gemacht werden. 
(3) Die Beschwerde und die Einwendung gegen die Entscheidung des Ausschusses für Stimmenauszählung ist bei dem zu deren Beurteilung befugten Wahlausschuss einzureichen. Eine sonstige Einwendung ist bei dem die beanstandete Entscheidung getroffenen Wahlausschuss einzureichen, der diese zusammen mit den Unterlagen spätestens an dem auf deren Eingang folgenden Tag dem zu deren Beurteilung befugten Wahlausschuss oder Gericht unterbreitet. 

§ 78 (1) Die Beschwerde und die Einwendung (nachstehend gemeinsam Einwendung genannt) ist so einzureichen, dass sie spätestens innerhalb von drei Tagen, von der beanstandeten Tätigkeit bzw. dem Treffen der Entscheidung an gerechnet, eintrifft. Der die Einwendung beurteilende Wahlausschuss bzw. das Gericht entscheidet über die eingereichte Einwendung innerhalb von drei Tagen, von deren Eingang an gerechnet. 
(2) Die Einwendung hat die Angabe der Beweise für den Verstoß gegen das Gesetz und die Adresse der die Einwendung einreichenden Person für Benachrichtigung zu enthalten. Die mangelhaft eingereichte Einwendung ist ohne sachliche Prüfung abzuweisen.
(3) Der Wahlausschuss kann sich die die Eiwendung machende Person anhören. In diesem Fall ist auch der gegensätzlichen Partei die persönliche Abgabe einer Erklärung zu ermöglichen. 
(4) Das Gericht entscheidet über die Einwendung in einem Verfahren ohne Prozess, in einem aus drei Berufsrichtern bestehenden Senat. Im Gerichtsverfahren ist die Rechtsvertretung obligatorisch. Das Gericht kann sich den Vertreter des Wahlausschusses, der den mit der Einwendung angefochtenen Beschluss gefasst hat, bzw. die Einwendung machende Person anhören. 

§ 79 (1) Wird vom Wahlausschuss bzw. dem Gericht der Einwendung stattgegeben, 
a) wird von ihm die gesetzwidrige Entscheidung geändert oder
b) wird von ihm die gesetzwidrige Entscheidung für nichtig erklärt und die Wiederholung des Wahlverfahrens oder eines Teiles von ihm veranlasst.
(2) Der Beschluss des Wahlausschusses oder des Gerichts ist – am Tag, an dem er gefasst worden ist – den Betroffenen und dem zuständigen Wahlausschuss mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Gerichts ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.

§ 80 (1) Über die gegen die in den Kompetenzbereich des Ausschusses für Stimmenauszählung gehörenden Entscheidungen [§ 30 Abs. (2) Punkt a) und b)] gemachte Einwendung entscheidet der zuständige lokale bzw. Gebietswahlausschuss. Über die gegen die Entscheidung des Wahlausschusses gemachte Einwendung entscheidet das Hauptstädtische Gericht, das Komitatsgericht.
(2) Über die gegen die nicht in den Bereich des Absatzes (1) gehörende Entscheidung des lokalen Wahlausschusses – einschließlich der aufgrund von § 31 Absatz (2) Punt l) getroffenen Entscheidung – gemachte Einwendung entscheidet der zuständige lokale Wahlausschuss. Über die gegen die Entscheidung des lokalen Wahlausschusses gemachte Einwendung entscheidet das Hauptstädtische Gericht, das Komitatsgericht.
(3) Über die gegen die nicht in den Bereich des Absatzes (1)-(2) gehörende Entscheidung des Gebietswahlausschusses gemachte Einwendung entscheidet der Landeswahlausschuss. 
(4) Über die Einwendung gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses entscheidet das Oberste Gericht.

§ 81 Die allgemeinen Regeln der Rechtsmittel sind in den gegen die mit der Zusammenstellung des Namensregisters zusammenhängende sowie die das Ergebnis feststellende Entscheidung des Wahlausschusses gerichteten Rechtsmittelverfahren mit den in §§ 82-85 enthaltenen Abweichungen anzuwenden.

Rechtsmittel im Zusammenhang mit der Zusammenstellung des Namensregisters

§ 82 (1) Wegen der Auslassung aus dem Namensregister oder der Aufnahme ins Namensregister kann während der Aushängung des Namensregister zur öffentlichen Einsichtnahme Einwendung gemacht werden. Der Bürger, der aus dem Namensregister gemäá § 16 Absatz (4) oder (5) aus dem Namensregister gestrichen wurde, kann nach der Entgegennahme der Benachrichtigung davon innerhalb von drei Tagen eine Einwendung machen.
(2) Die Einwendung ist beim Leiter des Lokalen Wahlbüros einzureichen, der über die Einwendung innerhalb von drei Tagen entscheidet. Der Wähler kann die Ablehnung der Einwendung innerhalb von drei Tagen, von deren Entgegennahme an gerechnet, mit einer Einwendung vor dem zuständigen lokalen Gericht, in Budapest vor dem Pester Zentralen Bezirksgericht anfechten. Das Gericht geht als Einzelrichter vor.
(3) Hält das Gericht die Einwendung für Begründet, ordnet es die Änderung des Namensregisters an, im entgegengesetzten Fall weist es die Einwendung ab.

§ 83 Die Entscheidung des Leiters des lokalen Wahlbüros und der Beschluss des Gerichts ist der betroffenen Person und demjenigen, der die Einwendung gemacht hat und der Beschluss des Gerichts auch dem Leiter des lokalen Wahlbüros mitzuteilen. 


Rechtsmittel gegen die das Ergebnis feststellende Entscheidung des Wahlausschusses

§ 84 Gegen die das Ergebnis im Wahlbezirk feststellende Entscheidung des Ausschusses für Stimmenauszählung [§ 73 Abs. (1)] ist eine Einwendung nur zusammen mit einer Einwendung gegen die das Wahlergebnis feststellende Entscheidung des Wahlausschusses zulässig.

§ 85 (1) Gegen die das Wahlergebnis feststellende Entscheidung des Wahlausschusses [§ 73 Ab. (2)] kann unter Berufung 
a) auf die Gesetzwidrigkeit der das Ergebnis im Wahlbezirk feststellenden Entscheidung des Ausschusses für Stimmenauszählung, oder
b) auf den Verstoß gegen die Regeln der Zusammenzählung der Ergebnisse der Wahlbezirke und der Feststellung des Wahlergebnisses 
Einwendung gemacht werden so, dass sie nach der Entscheidung des Wahlausschusses spätestens binnen drei Tagen bei dem die beanstandete Entscheidung getroffenen Wahlausschuss eintrifft.
(2) Der zur Beurteilung der Einwendung befugte Wahlausschuss entscheidet über die Einwendung an dem auf ihren Eingang folgenden Tag. Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses ist die Einwendung so einzureichen, dass sie spätestens an dem auf die Entscheidung des Wahlausschusses folgenden Tag bei dem die beanstandete Entscheidung getroffenen Wahlausschuss eintrifft. Das Gericht entscheidet über die Einwendung nach ihrem Eingang innerhalb von drei Tagen.

 

ZWEITER TEIL

SONDERBESTIMMUNGEN

XIII. KAPITEL

LANDESWEITE VOLKSABSTIMMUNG

 

§ 116 Die Bestimmungen der Kapitel I-X sowie des § 89 sind bei einer landesweiten Volksabstimmung mit den in diesem Kapitel enthaltenen Abweichungen anzuwenden. 

Das Initiieren einer Volksabstimmung

§ 117 (1) Der Landeswahlausschuss beglaubigt den den in den Rechtsvorschriften enthaltenen Bedingungen entsprechenden Bogen für die Unterschriftensammlung innerhalb von dreißig Tagen, von der Einreichung an gerechnet. 
(2) Die Beschlüsse des Landeswahlausschusses bezüglich der Beglaubigung des Bogens für die Unterschriftensammlung bzw. der konkreten Frage sind im Magyar Közlöny [Ungarischen Gesetzblatt] innerhalb von acht Tagen zu veröffentlichen. 

§ 118 (1) An dem auf den ergebnislosen Verlauf der in § 130 Absatz (1) festgelegten Frist für die Rechtsmittel folgenden Tag, im Falle von Einlegung von Rechtsmitteln am Tag der Veröffentlichung der den Beglaubigungsbeschluss bestätigenden Entscheidung des Verfassungsgerichts, wird das Musterexemplar des Bogens für Unterschriftensammlung vom Leiter des Landeswahlbüros mit einer Beglaubigungsklausel versehen. Die Unterschriftensammlung kann mit der Kopie des mit der Beglaubigungsklausel versehenen Bogens für Unterschriftensammlung begonnen werden. 
(2) Auf die Unterschriftensammlung sind die Bestimmungen von § 46 Absatz (2) und (4), § 48 und § 50 Absatz (1) Punkt c) und Absatz (2) sowie §§ 54, 59 und 60 mit den in diesem Kapitel enthaltenen Abweichungen entsprechend anzuwenden.
(3) Alle Bogen für die Unterschriftensammlung sind mit den zur Volksabstimmung vorgeschlagenen Fragen zu beginnen. Die Unterschriften müssen auf derselben Seite sein, auf der die Fragen sind.
(4) Auf den Bogen für die Unterschriftensammlung ist neben der eigenhändigen Unterschrift – zwecks Beglaubigung der Unterschrift – der Familienname und Vorname, die Wohnanschrift sowie das Personenkennzeichen der initiierenden Person gut leserlich anzugeben. 
(5) Der die Unterschriften sammelnde Bürger versieht den Bogen für die Unterschriftensammlung mit seiner Unterschrift.

§ 118/A (1) Wird die Unterschriftensammlung am 41. Tag vor dem Tag der allgemeinen Wahl von Parlamentsabgeordneten bzw. Vertretern der lokalen Selbstverwaltungen und Bürgermeistern nicht beendet, sind die die bisher gesammelten Unterschriften enthaltenden Bogen für die Unterschriftensammlung spätestens bis zum 40. Tag vor der Wahltag dem Landeswahlausschuss zu übergeben. Die Unterschriftensammlung wird in dem in § 3 Absatz (2) des Gesetzes Nr. III aus dem Jahre 1998 über die landesweite Volksabstimmung und das Volksbegehren festgelegten Zeitraum unterbrochen. 
(2) An dem auf den Wahltag folgenden 41. Tag versieht der Leiter des Landeswahlbüros versieht das Musterexemplar des Bogens für die Unterschriftensammlung mit einer neuen Beglaubigungsklausel. Die Unterschriftensammlung darf ausschließlich mit der Kopie des mit einer neuen Beglaubigungsklausel versehenen Bogens für die Unterschriftensammlung bis zu Ablauf der in § 28/E der Verfassung festgelegten Frist fortgesetzt werden. Die Dauer der Unterbrechung wird in die Frist nicht eingerechnet. 

§ 119 (1) Die Überprüfung der Unterschriften bedeutet die Feststellung der Zahl der Unterschriften, die als gültig betrachtet werden können, mit statistischen und mathematischen Methoden unter Verwendung der Daten der die Initiative für Volksabstimmung unterzeichneten Wähler, des Personendaten- und Wohnadressenregisters sowie des Registers der über kein Wahlrecht verfügenden, volljährigen Bürger. Macht die angewandte statistische und mathematischen Methode das Vorhandensein von gültigen Unterschriften in der notwendigen Anzahl nicht wahrscheinlich, ist die Überprüfung der Unterschriften mit der Prüfung der einzelnen Unterschriften so lange fortzusetzen, bis die Gültigkeit oder die Ungültigkeit der Initiative ohne Zweifel festzustellen ist. 
(2) Bei der Überprüfung der Unterschriften kann der Vertreter der die Initiative einreichenden Personen anwesend sein. 
(3) Die Überprüfung der Unterschriften ist innerhalb von 45 Tagen, von der Einreichung der Initiative an gerechnet, durchzuführen.

§ 120 (1) Entsteht bei der Überprüfung der Unterschriften ein begründeter Verdacht bezüglich der Echtheit bestimmter Unterschriften, und die Gültigkeit oder Ungültigkeit solcher Unterschriften die Gültigkeit der Initiative beeinflusst, kann der Landeswahlausschuss durch das Zentralamt oder das territoriale Organ der Personendaten- und Wohnadressenregisters bzw. durch den Leiter des lokalen Wahlbüros auch die Identität der Person überprüfen lassen. 
(2) Im Falle der in Absatz (1) genannten Überprüfung der Identität der Person verlängert sich die Frist für die Überprüfung der Unterschriften um 30 Tage.

§ 121 Die Bogen für die Unterschriftensammlung sind nach der Überprüfung der Unterschriften bzw. der Beendung des Verfahrens bei Einlegung von Rechtsmittel nach dem Ablauf von 30 Tagen zu vernichten.

Anordnung und Festsetzung der Volksabstimmung


§ 122 (1) Die Volksabstimmung ist spätestens 35 Tag von dem Tag der Abstimmung festlegen. 
(2) Die Volksabstimmung kann auch innerhalb des in Absatz (1) genannten Zeitraums festgelegt werden. wenn der Präsident der Republik in einer anderen Frage bereits früher eine Volksabstimmung festgesetzt hat, bis zu deren Zeitpunkt es noch mindesten 20 Tage gibt, und die gleichzeitige Abhaltung einer Volksabstimmung über eine weitere Frage die Gesetzlichkeit der Abstimmung nicht gefährdet.
(3) Der Beschluss über die Anordnung der Volksabstimmung und die Festsetzung des Zeitpunkts der Volksabstimmung ist im Magyar Közlöny [Ungarischen Gesetzblatt] zu veröffentlichen.

§ 123 Bei der Volksabstimmung ist das Namensregister 18 Tage vor dem Tag der Abstimmung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzustellen. Die Wähler sind über ihre Eintragung ins Namensregister spätestens bis zum 16. Tag vor dem Tag der Abstimmung mit der Zusendung einer Benachrichtigung zu informieren.


Wahlorgane

§ 124 (1) Bei der Volksabstimmung arbeiten folgende Wahlausschüsse: 
a) Ausschuss für Stimmenauszählung,
b) in Gemeinden mit einem Wahlbezirk ein die Aufgaben des Ausschusses für Stimmenauszählung wahrnehmender lokaler Wahlausschuss, 
c) Gebietswahlausschuss,
d) Landeswahlausschuss.
(2) Bei der Volksabstimmung arbeiten folgende Wahlbüros: 
a) lokales Wahlbüro,
b) Wahlbüro des individuellen Parlamentswahlkreises,
c) Gebietswahlbüro,
d) Landeswahlbüro.

§ 125 (1) In die Wahlausschüsse können – mit Ausnahme des Landeswahlausschusses – die die Initiative Einreichenden je nach Wahlausschuss einen gemeinsamen Beauftragten sowie die an der Einreichung der Initiative nicht teilnehmenden, aber über eine Abgeordnetengruppe im Parlament verfügenden Parteien je einen Beauftragten entsenden.
(2) Als Mitglied des Landeswahlausschusses können die die Initiative einreichenden, aber über keine Abgeordnetengruppe im Parlament verfügenden Organisationen einen gemeinsamen Vertreter beauftragen.


Abstimmung

§ 126 (1) Bei der Abstimmung, der Feststellung des Ergebnisses und der Einlegung von Rechtsmitteln ist jede bei der Volksabstimmung gestellte Frage getrennt in Betracht zu ziehen. 
(2) Im Falle von mehreren Fragen sind die Fragen in der Reihenfolge der Anordnung der Volksabstimmung mit laufenden Nummern versehen, auf dem Stimmzettel anzuführen.

Zusammenzählung der Stimmen

§ 127 (1) Bei Anwendung von § 72 ist unter dem Kandidaten Antwort zu verstehen.
(2) Gibt es auf einem Stimmzettel mehrere Fragen, sind die auf dem Stimmzettel abgegebenen gültigen Stimmen getrennt zusammenzuzählen. Hat ein Wähler innerhalb einer Frage für mehrere Antworten abgestimmt, sind diese seine Stimmen ungültig, das betrifft jedoch die Gültigkeit des Stimmzettels nicht. Die sowohl gültige als auch ungültige Stimmen enthaltenden Stimmzettel sind getrennt zum Bündel zusammenzufassen. Auf dem Bündel ist die Anzahl der gültigen Stimmen je nach Frage und innerhalb dessen je nach Antwort getrennt anzugegen 

§ 128 Das Ergebnis der Volksabstimmung wird vom Landeswahlausschuss aufgrund der Protokolle der Ausschüsse für Stimmenauszählung nach deren Eingang festgestellt. 

§ 129 Über das Ergebnis der Volksabstimmung informiert der Landeswahlausschuss den Präsidenten der Republik, den Präsidenten des Parlaments schriftlich sowie veröffentlicht eine Bekanntmachung im Magyar Közlöny [Ungarischen Gesetzblatt].


Rechtsmittel

§ 130 (1) Gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses bezüglich der Beglaubigung des Bogens für die Unterschriftensammlung bzw. der konkreten Frage kann eine Einwendung nach der Veröffentlichung des Beschlusses, innerhalb von 15 Tagen – an das Verfassungsgericht adressiert – beim Landeswahlausschuss eingereicht werden. 
(2) Gegen den die Volksabstimmung anordnenden sowie den die Anordnung einer obligatorisch anzuordnenden Volksabstimmung ablehnenden Beschluss des Parlaments kann eine Einwendung nach der Veröffentlichung des Beschlussesi innerhalb von acht Tagen – an das Verfassungsgericht adressiert – beim Landeswahlausschuss eingereicht werden. Der Landeswahlausschuss informiert über die Einreichung der Einwendung den Präsidenten des Parlaments und über die Einwendung gegen den die Volksabstimmung anordnenden Beschluss den Präsidenten der Republik unverzüglich.
(3) Das Verfassungsgericht beurteilt die Einwendung mit Priorität. Das Verfassungsgericht bestätigt den Beschluss des Landeswahlausschusses bzw. des Parlament oder annulliert ihn und weist den Landeswahlausschuss bzw. das Parlament zur Einleitung eines neuen Verfahrens an.
(4) Über die Einwendung gegen die in den Kompetenzbereich des Ausschusses für Stimmenauszählung gehörenden Entscheidungen [§ 30 Abs. (2) Punkt a) und b)] – einschließlich der aufgrund von § 31 Absatz (2) Punkt l) getroffenen Entscheidung des lokalen Wahlausschusses – entscheidet der zuständige Gebietswahlauschuss. Über die Einwendung gegen die Entscheidung des Gebietswahlausschusses entscheidet das Hauptstädtische Gericht, das Komitatsgericht.

 


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