Gesetz Nr. 100 von 1997
über das Wahlverfahren
(Veröffentlichung in Auszügen)
Laut Verfassung der Republik Ungarn ist das Wahlrecht allgemein und gleich,
die Abstimmung ist unmittelbar und geheim. Im Interesse dessen, dass die Ausübung
des Wahlrechts, das Verfahren der Wahl, der Volksabstimmung und des
Volksbegehrens demokratisch und mit entsprechenden Sicherheiten umgeben ist,
wird folgendes Gesetz vom Parlament verabschiedet:
ERSTER TEIL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
I. KAPITEL
GRUNDREGELN
Ziel des Gesetzes
§ 1 Das Ziel dieses Gesetzes besteht darin, dass die Wähler, die nominierenden
Organisationen sowie die Wahlorgane aufgrund einheitlicher und einfacher
Verfahrensregeln, im gesetzlichen Rahmen ihre mit der Wahl verbundenen Rechte
ausüben können.
Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2 Dieses Gesetz ist anzuwenden:
a) auf die Wahl der Parlamentsabgeordneten,
b) auf die Wahl der Abgeordneten der lokalen Selbstverwaltungen und der Bürgermeister
sowie die Wahl der Mitglieder der lokalen Selbstverwaltungen der Minderheiten,
c) auf die Volksabstimmung auf Landes- und lokaler Ebene,
d) auf das Volksbegehren auf Landes- und lokaler Ebene, ferner
e) auf die Wahlverfahren, auf die die Anwendung dieses Gesetzes durch eine
Rechtsvorschrift angeordnet wird [die in den Punkten a) – e) genannten
Bereiche nachstehend Wahl genannt].
Grundprinzipien des Wahlverfahrens
§ 3 Bei der Anwendung der Regeln des Wahlverfahrens haben die bei der Wahl
betroffenen Teilnehmer folgende Grundprinzipien zur Geltung zu bringen:
a) Bewahrung der Sauberkeit der Wahl, Verhütung des Wahlbetrugs,
b) freiwillige Teilnahme an der Aufstellung von Kandidaten, dem Wahlkampf und
der Abstimmung,
c) Chancengleichheit zwischen den Kandidaten und den die nominierenden
Organisationen,
d) gutgläubige und bestimmungsgemäße Rechtsausübung,
e) Möglichkeit und unparteiische Beurteilung des Rechtsbehelfs,
f) schnelle und authentische Feststellung des Wahlergebnisses.
Allgemeine Regeln
§ 4 (1) Die Wahl ist spätestens 72 Tage vor dem Tag der Abstimmung
festzusetzen.
(2) Lässt der Wahlausschuss oder das Gericht die Abstimmung wiederholen, setzt
der Wahlausschuss die wiederholte Abstimmung für den auf die wiederholt
zugelassene Abstimmung folgenden siebten Tag fest.
(3) Die in diesem Gesetz festgelegten Fristen haben aufhebende Wirkung, sie
laufen – wenn das Gesetz nichts anderes verfügt – am letzten Tag
der Frist, um 16 Uhr ab.
(4) Die in Tagen bestimmten Fristen sind nach Kalendertagen zu berechnen.
§ 5 Die Kosten für die mit der Vorbereitung und der Abwicklung der Wahl
verbundenen staatlichen Aufgaben sind – in der vom Parlament bestimmten Höhe
– aus dem Staatshaushalt bereitzustellen. Über die Verwendung dieser
Geldmittel informiert der Staatliche Rechnungshof das Parlament.
II. KAPITEL
ÖFFENTLICHKEIT DES WAHLVERFAHRENS
§ 6 (1) Das Funktionieren und die Tätigkeit der Wahlausschüsse sowie die
den Wahlausschüssen zur Verfügung stehenden Daten sind – mit der im
Gesetz festgelegten Ausnahme – öffentlich. Die Öffentlichkeit des
Wahlverfahrens darf das Geheimnis der Abstimmung und die mit der Person und dem
Schutz der Personaldaten verbundenen Rechte nicht verletzen.
(2) Die Kopien der das Ergebnis der Wahl enthaltenden Protokolle sind den
nominierenden Organisationen und den unabhängigen Kandidaten unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen. Die EDV-Daten der Wahlen kann jeder unter den gleichen
Bedingungen, gegen Bezahlung der Gebühr beantragen.
(3) Über die Informationen bezüglich der Wahl (so über den Ort und die Zeit
der Abstimmung, die Kandidaten, das Aushängen des Namensverzeichnisses, die Art
und Weise der Abstimmung und das Wahlergebnis) wird vom zuständigen Wahlbüro
eine Bekanntmachung veröffentlicht.
(4) Die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses und des Leiters des Wahlbüros,
die Adressen der Amtsräume der Wahlorgane sind auf die am Ort übliche Art und
Weise, bzw. die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses des individuellen
Parlamentswahlkreises und des Gebietswahlausschusses sind auch im Amtsblatt der
Vertretungskörperschaften der Hauptstadt oder des Komitates und die Daten des
Landeswahlausschusses sind im Magyar Közlöny [Ungarischen Gesetzblatt] zu veröffentlichen.
(5) Die Wahlbüros sorgen dafür, dass die Wähler eine allgemeine Information
über das Wissenswerte bezüglich der Wahl, die Art und Weise der Abstimmung und
Auskünfte zu ihren Fragen bekommen.
(6) Am Tag der Abstimmung können die Wahlbüros über die Anzahl und die
Proportionen der abstimmenden Wähler Information erteilen.
§ 7 Die Vertreter der Presse können bei der Arbeit der Wahlausschüsse
anwesend sein, ihre Tätigkeit dürfen sie jedoch nicht stören.
§ 8 (1) Von dem der Abstimmung vorangehenden achten Tag bis zur Beendung der
Abstimmung darf das Ergebnis der Meinungsumfrage bezüglich der Wahl nicht veröffentlicht
werden.
(2) Am Tag der Abstimmung darf eine Meinungsumfrage unter folgenden Bedingungen
durchgeführt werden:
a) die Meinungsumfrage darf nur namenlos sein und auf Freiwilligkeit basieren,
b) die Meinungsforscher dürfen das Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet,
nicht betreten, sie dürfen die Wähler auf keine Art und Weise belästigen und
nur die das Wahllokal Verlassenden befragen.
III. KAPITEL
WAHLKREISE, WAHLBEZIRKE
§ 9 (1) Die Wahlkreise sind so festzulegen, dass die Zahl der Bevölkerung
in jedem Wahlkreis annähernd gleich ist.
(2) Bei der Festlegung der Wahlkreise sind die ethnischen, religiösen,
historischen, geographischen und auch die sonstigen lokalen Eigenarten zu berücksichtigen.
§ 10 (1) Die Zahl, die laufende Nummer und die territoriale Einteilung der
Wahlbezirke sowie die Adressen der Wahllokale werden vom Leiter des örtlichen
Wahlbüros so festgelegt, dass auf einen Wahlbezirk etwa sechshundert, jedoch höchstens
tausendzweihundert Wähler entfallen, aber in jeder Gemeinde mindestens ein
Wahlbezirk ist. Der Leiter des lokalen Wahlbüros verfolgt die Aufstellung der
Wahlkreise betreffenden Veränderungen und ergreift die notwendigen Maßnahmen.
(2) In über zwei oder mehrere Wahlbezirke verfügenden Gemeinden ist der
Wahlbezirk zu bestimmen, in dem diejenigen Wähler abstimmen können, in deren
Adresse im Sinne der sich auf die Anmeldung der Wohnadresse beziehenden
Rechtsvorschrift nur der Name der gegebenen Gemeinde enthalten ist. Wenn es in
einer Gemeinde zwei und mehrere Wahlkreise gibt, bestimmt der Leiter des lokalen
Wahlbüros den zu dem von ihm ausgelosten Wahlkreis gehörenden Wahlbezirk.
§ 11 Von der Festsetzung der Wahl an bis zum Tag der Abstimmung darf der
Verlauf der Grenzen der Gemeinde, des Wahlkreises und des Wahlbezirks sowie der
Name der Gemeinde, der Straßenname, die Hausnummer und die Parzellenzahl nicht
geändert werden.
IV. KAPITEL
REGISTRIERUNG DER WAHLBERECHTIGUNG
Das Namensregister
§ 12 Der Leiter des lokalen Wahlbüros stellt nach der Festsetzung der Wahl,
aufgrund der Daten des Personaldaten- und Wohnadressenregisters das
Namensregister der über das Wahlrecht verfügenden, volljährigen Bürger je
nach Wahlbezirk zusammen und überträgt darin die Veränderungen kontinuierlich.
§ 13 (1) Ins Namensregister sind die über das Wahlrecht verfügenden Personen
aufzunehmen, deren Wohnort, mangels dessen deren Aufenthaltsort (nachstehend
Wohnadresse genannt) im Wahlbezirk ist.
(2) Das Namensregister ist so zusammenzustellen, dass es für die
Identifizierung der Hauptstadt, des Komitates, der Gemeinde bzw. des Wahlkreises,
des Wahlbezirks und des Wählers geeignet ist. Das Namensregister enthält
folgende Wählerdaten:
a) Familienname und Vorname (im Falle von Frauen auch Familienname und Vorname
vor der Ehe),
b) Personenkennzeichen,
c) Wohnadresse,
d) laufende Nummer im Namensregister,
e) Geburtsdatum der Wähler mit dem gleichen Namen und der gleichen Wohnadresse,
bei dessen Gleichheit sonstige Daten zur Identifizierung der Person.
Aushängen zur öffentlichen Einsichtnahme
§ 14 (1) Das Namensregister ist 60 Tage vor dem Tag der Abstimmung – 8
Tage lang – zur öffentlichen Einsichtnahme auszuhängen und dessen Zeit
ist auf die in der Gemeinde übliche Art und Weise bekannt zu machen. Die Wähler
sind über ihre Eintragung ins Namsenregister spätestens bis zum 58. Tag vor
dem Tag der Abstimmung durch die Zusendung einer Benachrichtigung zu informieren.
(2) Die Benachrichtigung beinhaltet den Namen und Vornamen, die Wohnadresse, das
Personenkennzeichen des Wählers, seine laufende Nummer im Namensregister,
sonstige technische Daten, den Ort und die Zeit der Abstimmung sowie sonstige
Informationen bezüglich der Abstimmung.
(3) Das zur öffentlichen Einsichtnahme ausgehängte Namensregister darf das
Personenkennzeichen nicht enthalten.
(4) Der Leiter des lokalen Wahlbüros kann mit der technischen Anfertigung des
Namensregisters, der Benachrichtigungen und der Empfehlungszettel ein anderes
lokales Wahlbüro, den Betreiber des territorialen Systems oder das Zentralamt für
Personaldaten- und Wohnadressenregister beauftragen. Für die Versendung der
Benachrichtigung und des Empfehlungszettels sorgt der Leiter des lokalen Wahlbüros.
Mit der Versendung der Benachrichtigung und des Empfehlungszettels darf der
Leiter oder das Mitglied der nominierenden Organisation nicht beauftragt werden.
(5) Die Zustellung der Benachrichtigung und des Empfehlungszettels wird vom
Leiter des lokalen Wahlbüros kontrolliert.
(6) Der Wähler, der die Benachrichtigung und den Empfehlungszettel nicht
bekommt, kann diese beim lokalen Wahlbüro beantragen.
Änderung des Namensregisters
§ 15 (1) Der Leiter des lokalen Wahlbüros nimmt den
a) aus dem Namensregister gesetzwidrig ausgelassenen,
b) nach der Anfertigung des Namensregisters das Wahlrecht erworbenen sowie
c) ihr Wahlrecht zurückbekommenen
Wähler ins Namensregister nachträglich auf und informiert darüber den Wähler
durch das Zuschicken einer Benachrichtigung.
(2) Der Leiter des lokalen Wahlbüros streicht aus dem Namensregister denjenigen,
der verstorben ist, sein Wahlrecht verloren hat bzw. wegen der Änderung seiner
Wohnadresse ins Namensregister eines anderen Wahlbezirks aufgenommen wurde.
(3) Ins abgeänderte Namensregister kann im Bürgermeisteramt bis zum zweiten
Tag vor der Abstimmung Einsicht genommen werden.
§ 16 (1) Ist die Wohnadresse des Wählers nach der Anfertigung des
Namensregisters geändert worden, wird der Wähler von dem Leiter des für die
neue Wohnadresse zuständigen lokalen Wahlbüros – gleichzeitig mit der
Anmeldung – ins Namensregister eingetragen und darüber durch die Übergabe
einer Benachrichtigung informiert.
(2) Der Leiter des lokalen Wahlbüros benachrichtigt den Leiter des für die frühere
Wohnadresse zuständigen Wahlbüros im Interesse der Streichung aus dem
Namensregister unverzüglich. Der Leiter des für die frühere Wohnadresse zuständigen
Wahlbüros informiert den Leiter des für die neue Wohnadresse zuständigen
Wahlbüros von Amts wegen darüber, dass der Bürger
a) im Namensregister enthalten war oder
b) im Register der über kein Wahlrecht verfügenden, volljährigen Bürger
enthalten war sowie über dessen Grund entweder
c) gemäß § 89 oder § 104 eine Bescheinigung erhielt, oder
d) weder im Namensregister noch im Register der über kein Wahlrecht verfügenden,
volljährigen Bürger enthalten war.
(3) In dem in Absatz (2) Punkt a) und b) genannten Fall streicht der Leiter des
für die frühere Wohnadresse zuständigen lokalen Wahlbüros den Bürger aus
dem Namensregister bzw. dem Register der über kein Wahlrecht verfügenden,
volljährigen Bürger.
(4) In dem in Absatz (2) Punkt b) genannten Fall streicht der Leiter des für
die neue Wohnadresse zuständigen Wahlbüros den Bürger aus dem Namensregister,
nimmt ihn ins Register der über kein Wahlrecht verfügenden, volljährigen Bürger
auf und benachrichtigt darüber den Bürger.
(5) In dem in Absatz (2) Punkt c) genannten Fall streicht der Leiter des für
die neue Wohnadresse zuständigen Wahlbüros den Bürger aus dem Namensregister
und benachrichtigt darüber den Bürger.
(6) In dem in Absatz (2) Punkt d) genannten Fall stellt der Leiter des für die
neue Wohnadresse zuständigen Wahlbüros das Bestehen des Wahlrechts aufgrund
der Abstimmung mit dem Zentralamt für Personaldaten- und Wohnadressenregister
fest.
Register der über kein Wahlrecht verfügenden, volljährigen Bürger
§ 17 (1) Zwecks Feststellung des Wahlrechts teilen die in Punkt a)-c) genannten
Organe die in den in Absatz (2) genannten Daten der über kein Wahlrecht verfügenden,
volljährigen Bürger eingetretenen Änderungen dem Zentralamt für
Personaldaten- und Wohnadressenregister kontinuierlich, wie folgt, mit:
a) die in Vormundschaftsangelegenheiten vorgehende Vormundschaftsbehörde die
Daten über die die Handlungsfähigkeit einschränkende oder ausschließende
Entmündigung bzw. die Aufhebung der Entmündigung,
b) die Landeskommandantur des Strafvollzugs über das die Straftäter
registrierende Organ über die unter der Wirkung einer rechtskräftigen
Verurteilung zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte stehenden Personen,
c) die Landeskommandantur des Strafvollzugs über die ihre Freiheitsstrafe verbüßenden
sowie die in einer Anstalt unter im Strafprozess rechtskräftig angeordneter,
obligatorische Heilbehandlung stehenden Bürger.
(2) Die Mitteilung gemäß Absatz (1) beinhaltet:
a) den Familiennamen und den Vornamen des Bürgers (im Falle von Frauen auch den
Familiennamen und Vornamen vor der Eheschließung),
b) sein Personenkennzeichen,
c) den Grund seiner Ausschließung aus der Ausübung des Wahlrechts, deren
Beginn und den zu erwartenden Zeitpunkt deren Aufhebung.
(3) Das Zentralamt für Personaldaten- und Wohnadressenregister hält das
Register der über kein Wahlrecht verfügenden, volljährigen Bürger mit den
gemäß Absatz (1) zur Verfügung gestellten Daten instand; es gewährleistet
die Instandhaltung hinsichtlich des Personenkennzeichens und der Daten der
Wohnadresse durch regelmäßige Datenübernahme aus dem Personaldaten- und
Wohnadressenregister.
(4) Hat der Bürger seine Wahlberechtigung zurückbekommen oder ist er aus dem
Wirkungsbereich des Personaldaten- und Wohnadressenregisters herausgekommen,
sind seine Daten aus dem Register zu streichen. Die Daten des aus dem Register
der über kein Wahlrecht verfügenden, volljährigen Bürger gestrichenen Bürgers
sind sechs Monate lang, von der Streichung an gerechnet, aufzubewahren.
§ 18 (1) Das Register der über kein Wahlrecht verfügenden, volljährigen Bürger
wird – mit Ausnahme des Namensregisters – von dem dieses
verwaltenden Organ von seinen sonstigen Registern getrennt verwaltet, und es
kann nur zwecks Feststellung des Wahlrechts verwendet werden, daraus dürfen
Daten für andere Zwecke nicht geliefert werden.
(2) Das Zentralamt für Personaldaten- und Wohnadressenregister kann aus dem
Register der über kein Wahlrecht verfügenden, volljährigen Bürger
Datenlieferung für Abwicklung von Wahlen sowie zur Beglaubigung der Daten der
Unterzeichner einer Volksabstimmungsinitiative und eines Volksbegehrens im
Verfahren des Wahlausschusses, des Wahlbüros und des Gerichts sowie im
Verfahren der Wahl von Volksschöffen Datenlieferung für den Bürgermeister
vornehmen.
(3) Das Zentralamt für Personaldaten- und Wohnadressenregister kontrolliert das
Wahlrecht der Kandidaten aufgrund der Daten des Registers der über kein
Wahlrecht verfügenden, volljährigen Bürger und des Personaldaten- und
Wohnadressenregisters und benachrichtigt den zuständigen Wahlausschuss vom
Mangel an Wahlrecht unverzüglich.
(4) Das Zentralamt für Personaldaten- und Wohnadressenregister kann das
Wahlrecht der gewählten Abgeordneten aufgrund der Daten des Registers der über
kein Wahlrecht verfügenden, volljährigen Bürger und des Personaldaten- und
Wohnadressenregisters kontrollieren; es benachrichtigt den zuständigen
Wahlausschuss vom Mangel an Wahlrecht unverzüglich.
§ 19 Das Register der über kein Wahlrecht verfügenden, volljährigen Bürger
ist nicht öffentlich, darin dürfen nur die betroffene Person, das Gericht, die
Mitglieder des Wahlausschusses und des Wahlbüros Einsicht nehmen.
V. KAPITEL
WAHLORGANE
Die Wahlausschüsse
§ 21 (1) Die Wahlausschüsse sind unabhängige, ausschließlich dem Gesetz
untergeordnete Organe der Wähler, deren primäre Aufgabe in der Feststellung
des Wahlergebnisses, der Sicherstellung der Sauberkeit und der Gesetzlichkeit
der Wahlen, der Geltendmachung der Unparteilichkeit und notwendigenfalls der
Wiederherstellung der gesetzlichen Ordnung der Wahl besteht.
(2) Wahlausschüsse:
a) der Ausschuss für Stimmenauszählung,
b) der lokale Wahlausschuss,
c) Wahlausschuss im individuellen Parlamentswahlkreis,
d) territorialer Wahlausschuss,
e) Landeswahlausschuss.
(3) Während der Dauer seiner Tätigkeit gilt der Wahlausschuss als Behörde,
und seine Mitglieder gelten als Amtspersonen.
(4) Die Mitglieder des Wahlausschusses werden am auf die Abstimmung folgenden
Tag von der in der Rechtsnorm vorgeschriebenen Arbeitsverrichtung befreit, und für
diese Zeit steht ihnen der Durchschnittslohn zu, der vom Arbeitgeber bezahlt
wird. Der Arbeitgeber kann die Rückerstattung des dem Mitglied des Wahlorgans
zustehenden Lohnes nach der Abstimmung innerhalb von fünf Tagen von dem beim
Wahlausschuss arbeitenden Wahlbüro und im Falle des Ausschusses für
Stimmenauszählung vom lokalen Wahlausschuss verlangen.
Die Mitglieder der Wahlausschüsse
§ 22 (1) Mit Ausnahme von § 24 und § 25 sowie § 27 Absatz (3)-(4) kann nur
ein über eine Wohnadresse im Wahlkreis – im Falle des lokalen
Wahlausschusses in der Gemeinde – verfügender Wähler Mitglied des
Wahlausschusses sein.
(2) Der Präsident der Republik, ein Leiter des Staates, der Leiter eines Amtes
der öffentlichen Verwaltung, ein Abgeordneter, der Vorsitzende der Vertretungskörperschaft
des Komitates, ein Bürgermeister, ein Stadtdirektor, Amtsdirektor des Komitates,
Mitglied eines Wahlbüros sowie ein im Wahlkreis aufgestellter Kandidat kann
nicht Wahlausschussmitglied sein.
(3) Über die in Absatz (2) genannten Personen hinaus kann auch ein Mitglied der
im Wahlkreis einen Kandidaten aufstellenden, nominierenden Organisation sowie
der Angehörige des im Wahlkreis aufgestellten Kandidaten nicht gewähltes
Mitglied des Wahlausschusses sein.
(4) In Wahlausschüssen, die in einem Verfahren, in dem ein Rechtsmittel
eingelegt wird, miteinander in ein Entscheidungsverhältnis oder ein eine
Entscheidung überprüfendes Verhältnis geraten können, können die in Angehörigenbeziehung
miteinander stehenden Personen nicht Mitglieder sein.
§ 23 (1) Die drei Mitglieder des Ausschusses für Stimmenauszählung und die
Ersatzmitglieder in der notwendigen Anzahl werden von der Vertretungskörperschaft
der Gemeindeselbstverwaltung nach der Festsetzung der allgemeinen Wahl der
Parlamentsabgeordneten, spätestens am 20. Tag vor der Abstimmung gewählt; zu
ihrer Person wird vom Leiter des lokalen Wahlbüros ein Vorschlag gemacht. In
Gemeinden mit einem Wahlbezirk wird kein gesonderter Ausschuss für Stimmenauszählung
gewählt [§ 31 Abs. (2) Punkt l)].
(2) Drei – in Gemeinden mit einem Wahlbezirk fünf – Mitglieder des
lokalen Wahlausschusses und die Ersatzmitglieder in der notwendigen Anzahl
werden von der Vertretungskörperschaft der Gemeinde nach der Festsetzung der
allgemeinen Wahl der Vertreter der lokalen Selbstverwaltung und der Bürgermeister,
spätestens am 51. Tag vor dem Tag der Abstimmung gewählt; zu ihrer Person wird
vom Leiter des lokalen Wahlbüros ein Vorschlag gemacht.
(3) Je drei Mitglieder des Wahlausschusses im individuellen Parlamentswahlkreis
bzw. des Gebietswahlausschusses und die Ersatzmitglieder in der notwendigen
Anzahl werden von der Vollversammlung der Hauptstadt und des Komitates gewählt,
zu ihrer Person wird vom Leiter des territorialen Wahlbüros ein Vorschlag
gemacht.
(4) Fünf Mitglieder des Landeswahlausschusses und die Ersatzmitglieder in
notwendiger Anzahl werden vom Parlament gewählt; zu ihrer Person wird –
auch unter Berücksichtigung der Vorschläge der Parteien – vom
Innenminister ein Vorschlag gemacht.
(5) Die gewählten Mitglieder der Wahlausschüsse gemäß Absatz (3)-(4) sind
nach der Festsetzung der allgemeinen Wahl der Parlamentsabgeordneten, spätestens
am 51. Tag vor dem Tag der Abstimmung zu wählen.
§ 24 Hat die Wahl der Mitglieder des Ausschusses für Stimmenauszählung oder
des lokalen Wahlausschusses – wegen der niedrigen Bevölkerungszahl oder
der Regeln der Unvereinbarkeit, bzw. weil die Vertretungskörperschaft bei ihrer
Tätigkeit gehindert wird – bis zum durch das Gesetz vorgeschriebenen
Termin nicht stattgefunden, werden die Mitglieder vom lokalen Wahlausschuss auf
Vorschlag des Leiters des lokalen Wahlbüros unverzüglich beauftragt.
§ 25 (1) Je ein weiteres Mitglied der Wahlausschüsse – über die in §
23 genannten hinaus – wird von der im Wahlkreis einen Kandidaten bzw. eine
Liste aufstellenden, nominierenden Organisation bzw. vom unabhängigen
Kandidaten beauftragt.
(2) Die beauftragten Mitglieder der Wahlausschüsse sind bis zum 16. Tag vor dem
Tag der Abstimmung beim Vorsitzenden des Wahlausschusses anzumelden.
§ 26 (1) Der Auftrag der gewählten Mitglieder des Wahlausschusses dauert bis
zur konstituierenden Sitzung des – in § 23 festgelegten – für die
nächste allgemeine Wahl gebildeten Wahlausschusses.
(2) Der Auftrag der beauftragten Mitglieder des Wahlausschusses erlischt –
mit Ausnahme der in Absatz (3) genannten Mitglieder – mit der Veröffentlichung
des endgültigen Wahlergebnisses.
(3) Im Landeswahlausschuss dauert der Auftrag der von den in der
konstituierenden Sitzung des Parlaments Abgeordnetengruppen bildenden Parteien
gemäß § 25 beauftragten Mitglieder bis zu dem in Absatz (1) festgelegten
Zeitpunkt bzw. bis zur Auflösung der Abgeordnetengruppe. Diejenigen Parteien,
die gemäß § 25 kein Mitglied im Landeswahlausschuss beauftragt, aber im
Parlament eine Abgeordnetengruppe gebildet haben, können in den
Landeswahlausschuss je ein Mitglied delegieren, dessen Auftrag bis zu dem in
Absatz (1) festgelegten Zeitpunkt bzw. bis zur Auflösung der Abgeordnetengruppe
dauert.
(4) Der Auftrag des Mitglieds des Wahlausschusses endet außer den in Absatz
(1)-(3) enthaltenen Fällen:
a) wenn die gesetzlichen Bedingungen des Auftrags erloschen sind,
b) wenn der Wahlausschuss bei seinem Mitglied Unvereinbarkeit festgestellt hat,
c) durch Verzicht,
d) durch Widerruf des Auftrags.
§ 27 (1) Ist ein gewähltes Mitglied des Wahlausschuss verstorben oder sein
Auftrag aus dem in § 26 Absatz (4) bestimmten Grunde erloschen, tritt das
Ersatzmitglied an seine Stelle. Mangels Ersatzmitglieds wird von der
Vertretungskörperschaft der Gemeindeselbstverwaltung bzw. die Vollversammlung
der Hauptstadt oder des Komitates oder der von ihnen bestimmte Ausschuss, im
Falle des Landeswahlausschusses vom Parlament, ein neues Mitglied gewählt.
(2) Ist ein beauftragtes Mitglied des Wahlausschusses verstorben oder sein
Auftrag aus dem in § 26 Absatz (4) bestimmten Grunde erloschen, kann die
nominierende Organisation, der unabhängige Kandidat bzw. die Abgeordnetengruppe
ein neues Mitglied beauftragen.
(3) Es ist gemäß § 24 vorzugehen, wenn aus dem dort bestimmten Grunde die
Wahl eines neuen Mitglieds des Ausschusses für Stimmenauszählung oder des
lokalen Wahlausschusses nicht erfolgt ist.
(4) Beträgt die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses für Stimmenauszählung
am Tag der Abstimmung weniger als fünf, wird der Ausschuss vom Leiter des
lokalen Wahlbüros mit Ersatzmitgliedern oder Mitgliedern eines anderen
Ausschusses für Stimmenauszählung ergänzt. Gibt es keine Möglichkeit, den
Ausschuss für Stimmenauszählung auf diese Art und Weise zu ergänzen, dann
sorgt der Leiter des lokalen Wahlbüros für die Beauftragung von vereidigten
Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern des Ausschusses für Stimmenauszählung einer
anderen Gemeinde.
§ 28 (1) Die Mitglieder des Wahlausschusses leisten einen Eid vor dem zuständigen
Bürgermeister, dem Oberbürgermeister der Hauptstadt, dem Vorsitzenden der
Vollversammlung des Komitates bzw. dem Präsidenten des Parlaments. Der Wortlaut
des Eides ist in der Anlage Nr. 1 festgelegt.
(2) Der Wahlausschuss hält – nach der Wahl und der Eidesleistung seiner
Mitglieder – eine konstituierende Sitzung ab. In der konstituierenden
Sitzung werden aus den Reihen der gewählten Mitglieder dessen Vorsitzender und
sein Stellvertreter gewählt.
(3) Der Wahlausschuss wird durch den Vorsitzenden vertreten. Wenn der
Wahlausschuss keinen Vorsitzenden hat oder der Vorsitzende bei seiner Tätigkeit
verhindert ist, werden die Aufgaben des Vorsitzenden von seinem Stellvertreter
wahrgenommen.
(4) Die gewählten und die beauftragten Mitglieder haben die gleichen Rechte und
Pflichten, mit dem Unterschied, dass den beauftragten Mitgliedern kein Honorar
zusteht.
Entscheidung des Wahlausschusses
§ 29 (1) Der Wahlausschuss funktioniert als Körperschaft, seine Entscheidung
bedarf der Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder und der Stimmen der
anwesenden Mitglieder mit dem gleichen Inhalt. Abstimmen kann man mit Ja oder
Nein.
(2) Die Entscheidung des Wahlausschusses ist in einen mit Begründung versehenen
Beschluss zu fassen. Auch die Meinung der Minderheit ist – samt deren Begründungen
– im Protokoll festzuhalten.
Ausschuss für Stimmenauszählung
§ 30 (1) Der Ausschuss für Stimmenauszählung besteht aus mindestens fünf
Mitgliedern.
(2) Der Ausschuss für Stimmenauszählung
a) kontrolliert das Wahllokal, leitet die Abstimmung, sorgt für die rechtmäßige
Abwicklung der Abstimmung,
b) entscheidet über die im Laufe der Abstimmung auftauchenden Fragen,
c) zählt die Stimmen aus und stellt das Ergebnis der Abstimmung im Wahlbezirk
fest,
d) beantragt beim zuständigen Wahlausschuss die Vernichtung des Ergebnisses der
Abstimmung im Wahlbezirk, wenn er eine Gesetzwidrigkeit wahrnimmt, die das
wesentlich beeinflusst,
e) nimmt über das Ergebnis der Abstimmung ein Protokoll auf.
Lokaler Wahlausschuss
§ 31 (1) Der lokale Wahlausschuss besteht aus mindestens drei, in einer
Gemeinde mit einem Wahlbezirk aus mindestens fünf, Mitgliedern.
(2) Der lokale Wahlausschuss:
a) entscheidet über die Registrierung bzw. Ablehnung der Kandidaten, der Listen
und der nominierenden Organisationen
b) lost die laufenden Nummern der Listen aus,
c) genehmigt den Datengehalt der Stimmzettel der Gemeinde,
d) entscheidet über die eingereichte Einwendung,
e) vernichtet das Ergebnis der Abstimmung, wenn er eine Gesetzwidrigkeit
feststellt, die das wesentlich beeinflusst hat,
f) im Falle von gleicher Stimmenzahl lost er aus, welcher Kandidat ein Mandat
erwirbt,
g) stellt fest und veröffentlicht das Wahlergebnis,
h) erteilt den Mandatsbrief den in seinen Kompetenzbereich gehörenden
Gemeindevertretern und dem Bürgermeister,
i) setzt die außertourliche Wahl fest und legt deren Stichtage nach dem
Kalender fest,
j) im Falle einer ihm zur Kenntnis gelangten Gesetzwidrigkeit initiiert die
Entscheidung des über die entsprechende Befugnis verfügenden Organs,
k) setzt die Wahl der lokalen Selbstverwaltung der Minderheit fest,
l) nimmt in Gemeinden mit einem Wahlbezirk auch die Aufgaben des Ausschusses für
Stimmenauszählung wahr.
Wahlausschuss des individuellen Parlamentswahlkreises
§ 32 (1) Der Wahlausschuss des individuellen Parlamentswahlkreises besteht aus
mindestens drei Mitgliedern.
(2) Der Wahlausschuss des individuellen Parlamentswahlkreises
a) entscheidet über die Registrierung bzw. Ablehnung der Kandidaten und der
nominierenden Organisationen,
b) genehmigt den Datengehalt der Stimmzettel des Wahlkreises,
c) entscheidet über die eingereichte Einwendung,
d) vernichtet das Ergebnis der Abstimmung, wenn er eine Gesetzwidrigkeit
feststellt, die das wesentlich beeinflusst hat,
e) stellt fest und veröffentlicht das Wahlergebnis,
f) erteilt den Mandatsbrief dem Abgeordneten des individuellen
Parlamentswahlkreises,
g) initiiert die Festsetzung der außertourlichen Wahl beim Landeswahlausschuss,
h) im Falle einer ihm zur Kenntnis gelangten Gesetzwidrigkeit initiiert die
Entscheidung des über die entsprechende Befugnis verfügenden Organs.
Gebietswahlausschuss
§ 33 (1) Der Gebietswahlausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
(2) Der Gebietswahlausschuss
a) entscheidet über die Registrierung bzw. Ablehnung der Listen, der darauf
befindlichen Kandidaten und der nominierenden Organisationen,
b) lost die laufenden Nummern der Listen aus,
c) genehmigt den Datengehalt der Stimmzettel des Wahlkreises,
d) entscheidet über die eingereichte Einwendung,
e) vernichtet das Ergebnis der Abstimmung, wenn er eine Gesetzwidrigkeit
feststellt, die das wesentlich beeinflusst hat,
f) stellt fest und veröffentlicht das Wahlergebnis,
g) erteilt den Mandatsbrief den in seinen Kompetenzbereich gehörenden
Abgeordneten,
h) im Falle einer ihm zur Kenntnis gelangten Gesetzwidrigkeit initiiert die
Entscheidung des über die entsprechende Befugnis verfügenden Organs.
Landeswahlausschuss
§ 34 (1) Der Landeswahlausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
(2) Der Landeswahlausschuss
a) gibt eine Stellungnahme im Interesse der einheitlichen Interpretation der
sich auf die Wahl beziehenden Rechtsvorschriften und der Entwicklung einer
einheitlichen juristischen Praxis aus; gegen die Stellungnahme ist kein
Rechtsbehelf zulässig; die Stellungnahme ist in Magyar Közlöny [Ungarischen
Gesetzblatt] zu veröffentlichen,
b) entscheidet über die Registrierung bzw. Ablehnung der Listen, der darauf
befindlichen Kandidaten und der nominierenden Organisationen,
c) lost die laufenden Nummern der Listen aus,
d) genehmigt den Datengehalt der Stimmzettel für die landesweite
Volksabstimmung,
e) entscheidet über die eingereichte Einwendung,
f) vernichtet das Ergebnis der Abstimmung, wenn er eine Gesetzwidrigkeit
feststellt, die das wesentlich beeinflusst hat,
g) stellt fest, welche nominierenden Organisationen die im Gesetz festgelegte,
prozentuale Grenze der Stimmen erreicht haben,
h) stellt fest, wer von den Kandidaten der Landeslisten aufgrund der zusammengezählten
Reststimmen ein Mandat erworben hat,
i) erteilt den Mandatsbrief den Abgeordneten, die Mandate erworben haben,
j) stellt fest und veröffentlicht das im ganzen Land zusammengezählte
Wahlergebnis,
k) setzt die Wahl der Parlamentsabgeordneten fest und legt deren Stichtage nach
dem Kalender fest,
l) im Falle einer ihm zur Kenntnis gelangten Gesetzwidrigkeit initiiert die
Entscheidung des über die entsprechende Befugnis verfügenden Organs,
m) berichtet dem Parlament über die allgemeine Wahl der Parlamentsabgeordneten
sowie der Vertreter der Gemeindeselbstverwaltungen und der Bürgermeister sowie
über die landesweite Volksabstimmung,
n) geht in allen Angelegenheiten vor, die durch das Gesetz in seinen
Kompetenzbereich zugewiesen werden.
Die Wahlbüros
§ 35 (1) Die Wahlbüros sind Organe, welche die mit der Vorbereitung,
Organisation, Durchführung der Wahlen, der unparteiischen Information der Wähler,
der Kandidaten und der nominierenden Organisationen, mit der Behandlung der
Wahldaten, der Schaffung der technischen Bedingungen, der Kontrolle des
Vorhandenseins der gesetzlichen Bedingungen und der Einhaltung der fachlichen
Regeln verbundenen staatlichen Aufgaben wahrnehmen.
(2) Bei jedem Wahlausschuss – mit Ausnahme des Ausschusses für
Stimmenauszählung – arbeitet ein Wahlbüro. Beim Ausschuss für
Stimmenauszählung arbeitet ein Mitglied des lokalen Wahlausschusses als
Protokollführer.
(3) Der Leiter des lokalen Wahlbüros und des Wahlbüros des individuellen
Parlamentswahlkreises ist der zuständige Stadtdirektor, der Leiter des
Gebietswahlausschusses ist der Amtsdirektor des Komitates.
§ 36 (1) Die Mitglieder des Wahlbüros werden von Leiter des Wahlbüros und der
Leiter und die Mitglieder des Landeswahlbüros werden vom Innenminister auf
unbestimmte Zeit bestellt.
(2) Der Leiter des Wahlbüros leistet einen Eid vor dem Leiter des übergeordneten
Wahlbüros. Die Mitglieder des Wahlbüros und der Leiter des Landeswahlbüros
leisten anlässlich ihrer Beauftragung einen Eid vor dem Auftraggeber. Der
Wortlaut des Eides ist in der Anlage Nr. 1 festgelegt.
§ 37 (1) Zum Mitglied des Wahlbüros kann ein Beamter und ein Angestellter des
öffentlichen Dienstes bestellt werden.
(2) Ein Abgeordneter, der Vorsitzende der Vollversammlung des Komitates, ein Bürgermeister,
ein Mitglied des Wahlausschusses, eine im Wahlkreis als Kandidat aufgestellte
Person und deren Angehöriger sowie ein Mitglied der im Wahlkreis Kandidaten
aufstellenden, nominierenden Organisation darf nicht Mitglieder des Wahlbüros
sein.
(3) Entsteht gegenüber dem Leiter des Wahlbüros ein Ausschlussgrund, ist er
verpflichtet, das dem Leiter des übergeordneten Wahlbüros – der Leiter
des Landeswahlbüros dem Innenminister – unverzüglich mitzuteilen, der
einen neuen Leiter des Wahlbüros ernennt. Das Mitglied des Wahlbüros ist
verpflichtet, über den ihm gegenüber entstandenen Ausschlussgrund den Leiter
des Wahlbüros unverzüglich zu informieren, der ihn seines Amtes enthebt.
§ 38 (1) Aufgaben des Wahlbüros:
a) es veröffentlicht eine Bekanntmachung über den Tag der Abstimmung, die mit
der Wahl, der Nominierung und der Abstimmung verbundenen Informationen sowie über
die Zahl der für die gültige Nominierung erforderlichen Empfehlungen,
b) es veröffentlicht die Namen der Kandidaten des Wahlkreises und der
nominierenden Organisationen bzw. die Tatsache der unabhängigen Nominierung,
c) es veröffentlicht die Namen und die Adressen der Mitglieder der Wahlausschüsse
und des Leiters des Wahlbüros und die Adresse des Amtsraums der Wahlorgane,
d) es organisiert die Schulung der Mitglieder der Wahlorgane und sichert die
unparteiische Information der Wähler,
e) es sorgt für das Funktionieren des Informationssystems der Wahlen,
f) es nimmt die mit der Kontrolle der Empfehlungen von Kandidaten verbundenen
technischen Aufgaben wahr,
g) es sorgt für das Funktionieren des den Wahlbetrug aufdeckenden Programms,
h) es nimmt die in der Verordnung des Innenministers bestimmten, anderen
Aufgaben wahr.
(2) Das Wahlbüro kann ihn ihrem Aufgabenbereich eine Publikation des öffentlichen
Dienstes herausgeben.
§ 39 (1) Die fachliche Tätigkeit der Wahlbüros wird vom Innenminister durch
den Leiter des Landeswahlbüros geleitet.
(2) Der Leiter des Landeswahlbüros kann den Leitern der anderen Wahlbüros, dem
Leiter eines Wahlbüros des individuellen Parlamentswahlkreises und eines
lokalen Wahlbüros im Kompetenzgebiet des Leiters des Gebietswahlbüros, dem
Leiter eines lokalen Wahlbüros im Kompetenzgebiet des Leiters eines Wahlbüros
des individuellen Parlamentswahlkreises bezüglich der Wahrnehmung seiner in
diesem Gesetz festgelegten Aufgaben unmittelbare Anweisungen geben.
(3) Der Bürgermeister, die Vertretungskörperschaft bzw. die Vollversammlung
und deren Amtsträger darf dem Leiter und den Mitgliedern des Wahlbüros zur
Ausführung der mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen verbundenen
Aufgaben keine Anweisung geben.
VI. KAPITEL
WAHLKAMPF
Wahlkampfperiode
§ 40 (1) Der Wahlkampf dauert von der Festsetzung der Wahl bis 0 Uhr des der
Wahl vorangehenden Tages.
(2) Von 0 Uhr des der Wahl vorangehenden Tage bis zur Beendung der Abstimmung
ist es verboten, Wahlkampf zu führen (Wahlkampfstille).
Verletzung der Wahlkampfstille
§ 41 Als Verletzung der Wahlkampfstille gilt die Beeinflussung des Wählerwillens
der Wähler, so insbesondere: die den Wählern vom Kandidaten oder von der
nominierenden Organisation gratis erbrachte Dienstleistung (organisierte Beförderung
zur Abstimmung, Ausgabe von Speisen und Getränken), die Verteilung von
Parteiabzeichen, Flaggen, Parteisymbolen, Gegenständen mit dem Foto und dem
Namen des Kandidaten, die Unterbringung eines Wahlplakats (nachstehend Plakat
genannt), die Lieferung von zur Beeinflussung des Wählerwillens geeigneten
Informationen auf elektronischem oder anderem Wege.
Plakat
§ 42 (1) Bis zum Ende des Wahlkampfs dürfen die nominierenden Organisationen
und die Kandidaten ohne Genehmigung Plakate anfertigen. Das Plakat gilt als
Druckerzeugnis, das ohne Anmeldung und Genehmigung hergestellt werden kann. Im
Übrigen sind die Rechtsvorschriften über die Presse auf das Plakat anzuwenden.
(2) Ein Plakat darf – mit den in Absatz (3)-(6) bestimmten Ausnahmen
– ohne Beschränkung untergebracht werden.
(3) An der Wand eines Gebäudes, am Zaun darf ein Plakat ausschließlich mit der
Zustimmung des Eigentümers, des Mieters bzw. – im Falle einer sich im
Eigentum des Staates oder einer Selbstverwaltung befindenden Liegenschaft
– des das Vermögensverwaltungsrecht Ausübenden untergebracht werden.
(4) An einzelnen öffentlichen Gebäuden oder einem bestimmten Teil eines öffentlichen
Gebietes kann die lokale Selbstverwaltung, in der Hauptstadt die
Selbstverwaltung der Hauptstadt aus dem Denkmalschutz- oder Umweltschutzgründen
durch eine Verordnung verbieten. An einem der Unterbringung einer Behörde des
Staates oder der Selbstverwaltung dienenden Gebäude oder innerhalb dessen ist
es verboten, Plakate zu unterbringen.
(5) Auf die Unterbringung einer dem Wahlkampf dienenden selbständigen
Werbeanlage sind die Regeln der Benutzung des öffentlichen Gebietes anzuwenden.
(6) Ein Plakat ist so unterzubringen, dass es das Plakat eines anderen
Kandidaten oder einer anderen nominierenden Organisation nicht verdeckt und ohne
Einschränkung entfernt werden kann. Derjenige, der das Plakat untergebracht hat
oder in dessen Interesse es untergebracht worden ist, ist verpflichtet, es nach
der Abstimmung innerhalb von 30 Tagen zu entfernen.
Kundgebung
§ 43 (1) Die Wahlkundgebungen sind öffentlich. Für die Aufrechterhaltung der
Ordnung sorgt der Organisator der Kundgebung.
(2) Für die Zwecke des Wahlkampfes können die aus dem Staatshaushalt und dem
Haushalt der Selbstverwaltung finanzierte Organe können den Kandidaten und den
nominierenden Organisationen unter gleichen Bedingungen Räumlichkeiten und
sonstige notwendige Anlagen zur Verfügung gestellt werden. In einem zur
Unterbringung einer Behörde des Staates oder der Selbstverwaltung dienenden Gebäude
ist es verboten, Wahlkampf zu führen und Wahlkundgebung abzuhalten, mit
Ausnahme von Gemeinden mit weniger als fünfhundert Einwohnern, vorausgesetzt,
dass ein anderes, öffentlichen Zwecken dienendes Gebäude nicht zur Verfügung
steht.
Rundfunk- und Fernsehübertragung
§ 44 (1) In der Wahlkampfperiode können die Programme liefernden Anstalten für
die nominierenden Organisationen bzw. die Kandidaten unter gleichen Bedingungen
politische Anzeigen veröffentlichen. Es ist verboten, der politischen Anzeige
eine Meinung oder eine bewertende Erklärung hinzuzufügen.
(2) Auf die Teilnahme der Programme liefernden Anstalten am Wahlkampf sind im Übrigen
die Bestimmungen des Gesetzes über die Betreibung von Rundfunk und Fernsehen
anzuwenden.
Datenlieferung
§ 45 (1) Das Zentralamt für Personaldaten- und Wohnadressenregister übergibt
den Familiennamen und den Vornamen sowie die Wohnadressen der im Namensregister
enthaltenen Wähler den Kandidaten und den nominierenden Organisationen auf ihre
Bitte und gegen die Bezahlung einer Gebühr, unter gleichen Bedingungen nach dem
20. Tag vor dem Tag der Abstimmung. Die Dienstleistung kann auch in einer
Gruppierung nach Geschlecht, Alter oder Wohnadresse beantragt werden.
(2) Die Kopie des zur öffentlichen Einsichtnahme ausgestellten Namensregisters
wird vom Leiter des lokalen Wahlbüros aufgrund des vom Kandidaten, von der
nominierenden Organisation schriftlich angemeldeten Bedarfs, gegen Bezahlung
einer Gebühr, unter gleichen Bedingungen, nach dem 20. Tag vor dem Tag der
Abstimmung – höchstens in Aufteilung nach Wahlbezirken – dem
Kandidaten, der nominierenden Organisation übergeben.
(3) Die Daten der aufgrund von Absatz (1)-(2) geleisteten Datenlieferung dürfen
ausschließlich für die Zwecke des Wahlkampfes verwendet werden. Ihre
Verwendung für sonstige Zwecke und die Übergabe unbefugten Personen,
Organisationen, anderen Kandidaten oder nominierenden Organisationen ist
verboten. Die Daten der Datenlieferung sind am Tag der Abstimmung zu vernichten,
und das darüber angefertigte Protokoll ist der Daten liefernden Organisation
innerhalb von drei Tagen zu übergeben.
(4) Für die Zwecke des Wahlkampfs darf außer dem Leiter des lokalen Wahlbüros
sowie dem Zentralamt für Personaldaten- und Wohnadressenregister kein anderes
staatliches oder Selbstverwaltungsorgan den Kandidaten, den nominierenden
Organisationen aus seinen eigenen Registern Daten liefern.
VII. KAPITEL
EMPFEHLUNG
§ 46 (1) Ein Kandidat kann mit einem Empfehlungszettel empfohlen werden. Die
Empfehlungszettel sind den Wählern zusammen mit den Benachrichtigungen
zuzuschicken.
(2) Einen Kandidaten kann der Wähler empfehlen, dessen Wohnort im Wahlkreis ist.
(3) Ein Kandidat kann bis zum 23. Tag vor der Abstimmung empfohlen werden.
(4) Die Empfehlung kann nicht widerrufen werden.
§ 47 (1) Auf dem Empfehlungszettel kann ein Kandidat mit der Übergabe des
ausgefüllten Empfehlungszettels dem Vertreter des Kandidaten bzw. der
nominierenden Organisation aufgestellt werden.
(2) Der den Wählern zugeschickte Empfehlungszettel beinhaltet die Bezeichnung
der Wahl nicht. Der empfehlende Wähler trägt seinen Familien- und Vornamen,
seine Adresse, sein Personenkennzeichen, den Familien- und Vornamen der
empfohlenen Person, den Namen der nominierenden Organisation bzw. die Tatsache
der unabhängigen Nominierung in den Empfehlungszettel ein. Der
Empfehlungszettel wird vom empfehlenden Wähler eigenhändig unterschrieben
§ 48 (1) Empfehlungszettel können – mit der in Absatz (2) enthaltenen
Ausnahme – überall, ohne Belästigung der Staatsbürger gesammelt werden.
(2) Empfehlungszettel dürfen nicht gesammelt werden:
a) am Arbeitsplatz während der Arbeitszeit oder während der Erfüllung einer
sich aus dem Arbeitsverhältnis oder dem sich auf Arbeitsverrichtung gerichteten
anderen Rechtsverhältnis ergebenden Arbeitsleistungspflicht,
b) von den bei den bewaffneten Organen, den Organen des Ordnungsschutzes im
Arbeitsverhältnis stehenden Personen an der Dienststelle oder bei der Erfüllung
der Dienstaufgabe,
c) in öffentlichen Verkehrsmitteln,
d) in den Amtsräumen der Organe des Staates oder der lokalen Selbstverwaltungen.
(3) Es ist verboten, der empfehlenden Person oder mit Rücksicht auf sie einer
anderen Person Vorteile zu gewähren oder zu versprechen sowie für die
Empfehlung um Vorteile zu bitten bzw. den Vorteil oder dessen Versprechung
anzunehmen.
Gemeinsamer Kandidat
§ 49 (1) Ein gemeinsamer Kandidat kann nur aufgrund von Empfehlungszetteln
aufgestellt werden, auf denen die Namen der den gemeinsamen Kandidaten
aufstellenden sämtlichen nominierenden Organisationen angeführt sind.
(2) Stellen mehrere nominierende Organisationen gemeinsam einen Kandidaten auf,
gelten sie im Weiteren – aus der Sicht der Wahl – als eine
nominierende Organisation.
Ungültige Empfehlung
§ 50 (1) Ungültig ist die Empfehlung, die
a) nicht auf einem offiziellen Empfehlungszettel abgegeben wurde,
b) nicht auf einem gemäß § 47 Absatz (2) ausgefüllten Empfehlungszettel
abgegeben wurde,
c) unter Verstoß gegen die Regeln der Empfehlung gesammelt wurde.
(2) Ungültig sind alle Empfehlungen der Person, die denselben Kandidaten
mehrmals empfohlen hat.
(3) Ungültig sind alle Empfehlungen der Person, die auch mehrere Kandidaten
empfohlen hat.
Anmeldung der nominierenden Organisation
§ 51 (1) Die nominierende Organisation, die einen Kandidaten oder eine Liste
aufstellen möchte, ist mit der beglaubigten Kopie ihrer Eintragung beim Gericht
wie folgt anzumelden:
a) wenn die nominierende Organisation auch im Gebiet mehrerer Komitate bzw. im
Gebiet der Hauptstadt und irgendeines Komitates einen Kandidaten oder eine Liste
aufstellen möchte, beim Landeswahlausschuss,
b) wenn die nominierende Organisation nur innerhalb des Gebietes bzw. der
Hauptstadt, aber in mehreren individuellen Parlamentswahlkreisen bzw. in
mehreren Gemeinden einen Kandidaten aufstellen möchte, beim
Gebietswahlausschuss,
c) wenn die nominierende Organisation nur in einem individuellen
Parlamentswahlkreis bzw. nur in einer Gemeinde einen Kandidaten aufstellen möchte,
beim Wahlausschuss des individuellen Parlamentswahlkreises bzw. beim
Gebietswahlausschuss.
(2) Über die angemeldeten bzw. ins Register eingetragenen nominierenden
Organisationen führt das Landeswahlbüro ein Register.
(3) Einen Kandidaten, eine Liste darf nur die gemäß Absatz (1) angemeldete und
gemäß § 55 ins Register eingetragene nominierende Organisation aufstellen.
Anmeldung des Kandidaten
§ 52 (1) Der Kandidat ist spätestens am 23. Tag vor der Abstimmung mit der Übergabe
der Empfehlungszettel beim zuständigen Wahlausschuss angemeldet werden.
(2) Die Anmeldung hat den Familien- und den Vornamen, das Personenkennzahl, die
Wohnadresse sowie seine Erklärung darüber zu enthalten, dass er
a) Wahlrecht hat
b) die Nominierung annimmt,
c) keine Funktion hat, die mit dem Auftrag des Abgeordneten oder des Bürgermeisters
unvereinbar ist, bzw. dass er im Falle seiner Wahl darauf verzichtet.
(3) Möchten im Wahlkreis zwei oder mehrere Wähler mit dem gleichen Familien-
und Vornamen kandidieren, ist die später angemeldete Person verpflichtet, dafür
zu sorgen, dass sie – mit der Aufführung eines Buchstabenzeichens oder
zweiten Vornamens – vom früher angemeldeten Kandidaten unterscheidet
werden kann.
Anmeldung der Liste
§ 53 (1) Die Anmeldung der Kandidaten in der für die Aufstellung der Liste
notwendigen Anzahl bzw. die Anmeldung oder Registrierung der Liste ist mit der
Übergabe der gemäß § 55 Absatz (1) ausgestellten Bescheinigung anzumelden.
(2) Die Bestimmungen von § 52 (2) sind auch auf die in der Liste enthaltenen
Kandidaten anzuwenden.
(3) In der Liste können höchstens dreimal so viele Kandidaten aufgestellt
werden, wie die Anzahl der Mandate, die in der Liste erworben werden können.
Die Reihenfolge der in der Liste enthaltenen Kandidaten wird von der
nominierenden Organisation bestimmt, sie darf nach der Anmeldung der Liste nicht
geändert werden. Ist ein Kandidat von der Liste ausgefallen, tritt der nächste
Kandidat auf der Liste an seine Stelle.
Kontrolle der Empfehlungszettel
§ 54 (1) Die Empfehlungen sind vom zuständigen Wahlausschuss zu kontrollieren.
(2) Die Kontrolle der Empfehlungen bedeutet die Kontrolle der zahlenmäßigen
Daten, des Inhalts von § 46 Absatz (2) und § 50 Absatz (1) Punkt a)-b) sowie
die Identifizierung der die Empfehlungszettel übergebenden Bürger.
Die Eintragung der nominierenden Organisation, des Kandidaten und der Liste
ins Register
§ 55 (1) Über die Anmeldung der nominierenden Organisation, des Kandidaten bzw.
der Liste wird vom Wahlbüro und über deren Eintragung ins Register vom
Wahlausschuss eine Bescheinigung ausgegeben.
(2) Der zuständige Wahlausschuss trägt alle den gesetzlichen Bedingungen
entsprechenden nominierenden Organisationen, Kandidaten bzw. Listen –
innerhalb von drei Tagen nach der Anmeldung – ins Register ein.
§ 56 (1) Der Wahlausschuss lehnt die Eintragung der nominierenden Organisation
ins Register ab, wenn die nominierende Organisation den gesetzlichen Bedingungen
nicht entspricht.
(2) Der Wahlausschuss lehnt die Eintragung des Kandidaten ins Register ab, wenn
die Nominierung der gesetzlichen Bedingungen nicht entspricht oder der Kandidat
seine im Gesetz vorgeschriebenen Erklärungen nicht abgegeben hat.
(3) Der Wahlausschuss lehnt die Eintragung der Liste ins Register ab, wenn die
Nominierung den gesetzlichen Bedingungen nicht entspricht.
Verordnungen über den Kandidaten
§ 57 Ist der Wähler innerhalb einer Nominierungsart an mehreren Stellen zum
Kandidaten empfohlen worden, hat er sich spätestens bis zum 19. Tag vor der
Wahl dazu äußern, welche Nominierung er annimmt.
§ 58 Der Kandidat fällt aus, wenn er vor dem Beginn der Abstimmung auf die
Nominierung schriftlich verzichtet hat, sein Wahlrecht verloren hat oder
verstorben ist. Der Name des ausgefallenen Kandidaten ist aus dem Register der
Kandidaten bzw. den Stimmzetteln zu streichen.
Schutz der mit der Empfehlung verbundenen Daten
§ 59 (1) Es ist verboten, über die Empfehlungszettel Kopien zu machen. Das
zwecks Feststellung der Gültigkeit der Nominierung geführte technische
Register ist nicht als Kopie zu betrachten.
(2) Die sich auf die empfehlende Person beziehenden Daten der Empfehlung sind
nicht öffentlich. Im Falle einer mit der Nominierung verbundenen Einwendung können
die Daten des Empfehlungszettels sowie das technische Register vom zuständigen
Wahlausschuss, dem Wahlbüro und dem Gericht kontrolliert werden.
(3) Die Empfehlungszettel sowie das technische Register werden vom zuständigen
Wahlbüro am Tag der Abstimmung vernichtet.
(4) Die Nominierungsberechtigung der nominierenden Organisation kann vom
Wahlausschuss im Register der vom Gericht eingetragenen gesellschaftlichen
Organisationen kontrolliert werden.
§ 60 Der Kandidat hat die nicht eingereichten Empfehlungszettel nach dem Ablauf
der für ihre Einreichung zur Verfügung stehenden Frist innerhalb von drei
Tagen zu vernichten und darüber ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist
innerhalb von drei Tagen dem Wahlausschuss zu übergeben.
VIII. KAPITEL
ABSTIMMUNG
Zeit und Ort der Abstimmung
§ 61 (1) Am Tag der Abstimmung kann es von 6 bis 19 Uhr abgestimmt werden. Wird
das durch die örtlichen Bedingungen begründet, kann der lokale Wahlausschuss
bzw. der Wahlausschuss des individuellen Parlamentswahlkreises anordnen, dass
die Abstimmung um 5 Uhr beginnt.
(2) Abstimmen kann man ausschließlich persönlich und – mit den in diesem
Gesetz erwähnten Ausnahmen – nur in dem nach dem Wohnsitz des Wählers
bestimmten Wahllokal.
(3) Um die Abstimmung dem bei seiner Bewegung behinderten Wähler zu ermöglichen,
suchen ihn – auf seine Bitte – mindestens zwei Mitglieder des
Ausschusses für Stimmenauszählung mit einer mobilen Wahlurne auf.
(4) Das Wahllokal darf während der Zeit der Abstimmung nicht geschlossen werden,
und die Abstimmung darf nicht verlängert oder – mit Ausnahme von außerordentlichem
Ereignis – unterbrochen werden. Sinkt die Zahl der Mitglieder des
Ausschusses für Stimmenauszählung unter drei, oder ist die Abstimmung aus
einem unabwendbaren äußeren Grund unmöglich geworden, sind die Anwesenden
verpflichtet, die Abstimmung sofort einzustellen, die Urne sowie die Unterlagen
zu sperren und über die Tatsache der Einstellung den Leiter des lokalen Wahlbüros
im Interesse der gesetzlichen Fortsetzung der Abstimmung unverzüglich zu
benachrichtigen.
§ 62 (1) Das Wahllokal darf nicht in einem Gebäude sein, das vom Kandidaten
oder der nominierenden Organisation benutzt wird.
(2) In jedem Wahllokal sind Wahlkabinen in der für die reibungslose Abwicklung
erforderlichen Anzahl – aber mindestens zwei – eingerichtet werden.
Für die Abstimmung ist ein Schreibgerät in der Wahlkabine bereitgestellt
werden.
(3) Für die Zwecke der Abstimmung sind in jedem Wahllokal zwei oder mehrere
Urnen aufzustellen.
Beginn der Abstimmung
§ 63 Nach dem Auslegen der Wahlunterlagen und Formulare darf sich niemand
– außer den Mitgliedern des Ausschusses für Stimmenauszählung und des
Wahlbüros – im Wahllokal aufhalten.
§ 64 (1) Der Ausschuss für Stimmenauszählung prüft den Zustand der Wahlurnen
in Anwesenheit des ersten abstimmenden Wählers – der kein Mitglied des
Ausschusses für Stimmenauszählung sein darf – vor dem Beginn der
Abstimmung. Das Ergebnis der Prüfung ist im Abstimmungsprotokoll festzuhalten.
(2) Die Urnen sind in Anwesenheit des ersten abstimmenden Wählers so zu
verschließen, dass aus ihnen ohne ihre Zerlegung kein Stimmzettel entfernt
werden kann. Anschließend wirft der Ausschuss für Stimmenauszählung ein
Kontrollblatt in die Urne, das den Zeitpunkt des Einwurfs des Kontrollblattes
sowie die Unterschriften der anwesenden Mitglieder des Ausschusses für
Stimmenauszählung und des ersten abstimmenden Wählers enthält.
Art und Weise der Abstimmung
§ 65 (1) Der Vorsitzende des Ausschusses für Stimmenauszählung ist dafür
verantwortlich, dass die Ordnung am Tag der Abstimmung im Wahllokal und in
seiner Umgebung aufrechterhalten wird, die von ihm zur Aufrechterhaltung der
Ordnung ergriffene Maßnahme ist für alle verpflichtend.
(2) Während der Dauer der Abstimmung dürfen sich die Wähler nur während der
für die Ausübung des Wahlrechts notwendigen Zeit aufhalten.
§ 66 (1) Im Wahllokal kann der Wähler abstimmen, der im Namensregister
enthalten ist bzw. von Ausschuss für Stimmenauszählung ins Namensregister
einträgt.
(2) Der Ausschuss für Stimmenauszählung identifiziert – aufgrund eines für
die Identifizierung der Person und der Wohnadresse geeigneten Ausweises - die
abzustimmen wünschende Person und stellt fest, ob sie im Namensregister
enthalten ist. Der Ausschuss für Stimmenauszählung trägt den Wähler ins
Namensregister ein, der
a) über eine Bescheinigung verfügt,
b) nachweist, dass seine Wohnadresse im Gebiet des Wahlbezirks ist,
vorausgesetzt, dass er im Register der über kein Wahlrecht verfügenden, volljährigen
Bürger enthalten ist.
(3) Der Ausschuss für Stimmenauszählung weist den Wähler ab, der seine Person
und Wohnadresse nicht entsprechend identifizieren kann bzw. der – mangels
gesetzlicher Bedingungen ins Namensregister nicht eingetragen werden kann. Über
diese Personen wird vom Ausschuss für Stimmenauszählung ein Verzeichnis geführt.
§ 67 (1) Gibt es kein Hindernis für die Abstimmung, übergibt der Ausschuss für
Stimmenauszählung dem Wähler den Stimmzettel, der in Anwesenheit des Wählers
mit einem Stempelabdruck versehen wird.
(2) Der Ausschuss für Stimmenauszählung erklärt –ohne den Wähler zu
beeinflussen – die Art und Weise der Abstimmung.
(3) Ist ein Kandidat nach der Anfertigung der Stimmzettel ausgefallen, ist der
Ausschuss für Stimmenauszählung verpflichtet, die Wähler über diese Tatsache
in einer im Wahllokal untergebrachten Bekanntmachung sowie notwendigenfalls mündlich
zu informieren. Der Name des ausgefallenen Kandidaten ist auf dem Stimmzettel
durchzustreichen.
(4) Der Wähler bestätigt die Entgegennahme des Stimmzettels mit seiner eigenhändigen
Unterschrift im Namensregister. Anstelle des Wählers, der nicht schreiben kann
unterschreiben – mit dem Hinweis auf diese Tatsache – zwei
Mitglieder des Ausschusses für Stimmenauszählung das Namensregister.
§ 68 (1) Zur Ausfüllung des Stimmzettels steht dem Wähler eine Wahlkabine zur
Verfügung. Der Wähler darf zur Benutzung der Wahlkabine nicht verpflichtet
werden.
(2) Während der Zeit der Ausfüllung des Stimmzettels darf sich nur die
abstimmende Person in der Wahlkabine aufhalten. Der Wähler, der nicht lesen
kann bzw. durch seine körperliche Behinderung oder einen sonstigen Grund bei
der Abstimmung gehindert wird kann die Hilfe eines anderen Wählers –
mangels dieses zweier Mitglieder des Ausschusses für Stimmenauszählung –
in Anspruch nehmen.
§ 69 (1) Gültig abstimmen kann man nur für den auf dem offiziellen
Stimmzettel angeführten Kandidaten, die dort angeführte Liste, Frage der
Volksabstimmung (in diesem Kapitel nachstehend Kandidaten genannt). Die Muster
der Stimmzettel sind in den Anlagen (2) –(9) festgelegt.
(2) Für die Kandidaten kann man mit zwei in den sich unter, über oder neben
dem Namen des Kandidaten befindenden Kreis mit Feder [Kugelschreiber]
eingetragenen, sich schneidenden Linien.
(3) Ungültig ist der Stimmzettel, der
a) mit keinem Stempelabdruck versehen ist,
b) mehrere Stimmen enthält, als im Gesetz festgelegt ist.
(4) Ungültig ist die Stimme, die
a) auf einem gemäß Absatz (3) ungültigen Stimmzettel abgegeben wurde,
b) nicht gemäß Absatz (2) abgegeben wurde,
c) für einen ausgefallenen Kandidaten abgegeben wurde.
(5) Die Gültigkeit der Stimme wird – wenn sie den anderen Bedingungen
entspricht – dadurch nicht betroffen, dass auf dem Stimmzettel irgendeine
Bemerkung gemacht, die Reihenfolge der Kandidaten geändert, der Name des
Kandidaten gestrichen bzw. ein Name dazugeschrieben wurde.
§ 70 (1) Der Wähler steckt den Stimmzettel in einen Umschlag und wirft ihn vor
dem Ausschuss für Stimmenauszählung in die Wahlurne.
(2) Signalisiert der Wähler vor dem Wurf in die Urne, dass er die Ausfüllung
des Stimmzettel verdorben hat, wird der verdorbene Stimmzettel vom Ausschuss für
Stimmenauszählung eingezogen, an dessen Stelle wird von ihm ein neuer Zettel
ausgegeben und diese Tatsache wird von ihm im Protokoll festgehalten. Der
Ausschuss darf anstelle des verdorbenen Stimmzettels einen neuen – pro
Person – nur einmal ausgeben.
§ 71 (1) Der Vorsitzende des Ausschusses für Stimmenauszählung schließt das
Wahllokal um 19 Uhr. Die Wähler, die sich im Wahllokal oder in dessen Vorraum
aufhalten, können noch abstimmen. Danach schließt der Ausschuss für
Stimmenauszählung die Abstimmung ab.
(2) Nach dem Abschluss der Abstimmung darf keine Stimme angenommen werden.
IX. KAPITEL
ZUSAMMENZÄHLUNG DER STIMMEN
Stimmenauszählung
§ 72 (1) Die anwesenden Mitglieder des Ausschusses für Stimmenauszählung sind
verpflichtet alle Stimmzettel gemeinsam zusammenzuzählen.
(2) Der Ausschuss für Stimmenauszählung fasst zuerst die nicht benutzten sowie
die verdorbenen Stimmzettel getrennt zu je einem Bündel zusammen und verschließt
das Bündel so, dass ohne Verletzung des Stempels kein Stimmzettel
herausgenommen bzw. hineingesteckt werden kann.
(3) Der Ausschuss für Stimmenauszählung kontrolliert vor der Öffnung der
Wahlurne die Unversehrtheit der Urne, öffnet die Urne und überzeugt sich vom
Vorhandensein des Kontrollblatts, den vergleicht die Zahl der sich in der Urne
befindenden Stimmzettel mit der Zahl der im Wahlbezirk abstimmenden Wähler. Zur
Feststellung des Wahlergebnisses zählt er die sich in der Urne befindenden
Stimmzettel zusammen, die in die Urne geworfenen leeren Umschläge lässt er außer
Acht.
(4) Anschließend legt der Ausschuss für Stimmenauszählung die ungültigen
Stimmzettel in eine getrennte Gruppe und zählt sie zusammen. Er trägt den
Grund der Ungültigkeit auf dem Rückseite des Stimmzettels ein, und das wird
von den anwesenden Mitgliedern des Ausschusses für Stimmenauszählung
unterschrieben. Der Ausschuss fasst die ungültigen Stimmzettel einem getrennten
Bündel zusammen und verschließ das Bündel so, dass ohne Verletzung des
Stempels kein Stimmzettel herausgenommen bzw. hineingesteckt werden kann. Auf
die Bündel ist die laufende Nummer des Wahlbezirks und die Anzahl der sich im Bündel
befindenden Stimmzettel zu schreiben.
(5) Stellt der Ausschuss für Stimmenauszählung fest, dass in die Urne ein von
einer Person abgegebener Stimmzettel gelangt ist, die im gegebenen Wahlbezirk über
kein Stimmrecht verfügt, erklärt er von den für die Kandidaten abgegebenen gültigen
Stimmen – nach Anzahl der unberechtigt abgestimmten Personen – je
eine für ungültig.
(6) Die gültigen Stimmzettel sind je nach Kandidaten getrennt zusammenzuzählen,
dann ist die Zusammenfassung zu Bündeln durchzuführen. Auf die Bündel ist die
Zahl der gültigen Stimmen für jeden Kandidaten getrennt aufzuschreiben.
(7) Übersteigt die Differenz zwischen der Anzahl der für die meisten Stimmen
erhaltenen zwei Kandidaten abgegebenen Stimmen ein Prozent der für alle
Kandidaten abgegebenen gültigen Stimmen nicht, oder ist die Differenz zwischen
der für sie abgegebenen Stimmen geringer als die Zahl der ungültigen Stimmen,
ist der Ausschuss für Stimmenauszählung verpflichtet, die gültigen und die
ungültigen Stimmen noch einmal auszuzählen. Die wiederholte Auszählung ist so
lange fortzusetzen, bis deren Ergebnis mit dem Ergebnis einer vorherigen Auszählung
übereinstimmt. Dieses Ergebnis sowie die Tatsache der wiederholten Auszählung
ist im Protokoll festzuhalten.
Feststellung des Ergebnisses
§ 73 (1) Der Ausschuss für Stimmenauszählung stellt nach der Auszählung der
Stimmen das Ergebnis der Wahl im Wahlbezirk fest.
(2) Der zuständige Wahlausschuss zählt die Stimmen aufgrund der Protokolle der
Ausschüsse für Stimmenauszählung spätestens am dem auf die Abstimmung
folgenden Tag zusammen und stellt das Wahlergebnis fest.
Protokoll
§ 74 (1) Über die Zusammenzählung der Stimmen und die Feststellung des
Ergebnisses des Wahlbezirks sowie des Wahlergebnisses ist ein Protokoll
anzufertigen. Das Protokoll darf nicht mit Bleistift angefertigt werden.
(2) Die Protokolle sind in drei Exemplaren zu erstellen, die von den anwesenden
Mitgliedern des Wahlausschusses unterschrieben werden.
(3) Je eine Kopie des Protokolls wird vom zuständigen Wahlausschuss den
anwesenden Vertretern der Kandidaten – auf ihre Bitte – übergeben.
Nach der Vervielfältigung beglaubigt der Vorsitzende des Wahlausschusses die
Kopie mit einem Stempelabdruck und seiner Unterschrift.
§ 75 (1) Der Ausschuss für Stimmenauszählung befördert die Protokolle, die
Wahlunterlagen, die Vordrucke und die Stimmzettel – zusammen mit der
Wahlurne – unverzüglich ins lokale Wahlbüro.
(2) In ein Exemplar der Protokolle kann im zuständigen Wahlbüro nach der
Abstimmung drei Tage lang Einsicht genommen werden.
(3) Die Stimmzettel sind im Bürgermeisteramt in Anwesenheit der Mitglieder des
zuständigen Wahlausschusses unterzubringen und 90 Tage lang so aufzubewahren,
dass sie Unbefugten nicht zugänglich werden. Im Falle einer Einwendung im
Zusammenhang mit dem Wahlergebnis sind die betroffenen Stimmzettel bis zum
rechtskräftigen Abschluss der Angelegenheit aufzubewahren. Nach 90 Tagen sind
die Wahlunterlagen – mit Ausnahme der Protokolle – zu vernichten.
(4) Das erste Exemplar der Protokolle sind nach dem Ablauf von 90 Tagen im zuständigen
Archiv abzugeben.
Datenblatt
§ 76 (1) Der Protokollführer des Ausschusses für Stimmenauszählung stellt über
das Ergebnis der ersten Zusammenzählung der Stimmen unverzüglich ein
Datenblatt aus, dessen Datengehalt über das lokale Wahlbüro, das Wahlbüro des
individuellen Parlamentswahlkreises und das Gebietswahlbüro an das Landeswahlbüro
außertourlich, sofort weiterleitet.
(2) Die Wahlbüros veröffentlichen die das nicht beglaubigte Wahlergebnis
beinhaltenden Informationsdaten.
X. KAPITEL
RECHTSMITTEL
Allgemeine Regeln für Rechtsmittel
§ 77 (1) Unter Berufung auf den Verstoß gegen die Wahlgesetze kann der
Kandidat, die nominierende Organisation und der betroffene Wähler bzw. ein
juristische Person eine Beschwerde einreichen.
(2) Gegen eine die Beschwerde beurteilende und sonstige Entscheidung des
Wahlausschusses kann Einwendung gemacht werden.
(3) Die Beschwerde und die Einwendung gegen die Entscheidung des Ausschusses für
Stimmenauszählung ist bei dem zu deren Beurteilung befugten Wahlausschuss
einzureichen. Eine sonstige Einwendung ist bei dem die beanstandete Entscheidung
getroffenen Wahlausschuss einzureichen, der diese zusammen mit den Unterlagen spätestens
an dem auf deren Eingang folgenden Tag dem zu deren Beurteilung befugten
Wahlausschuss oder Gericht unterbreitet.
§ 78 (1) Die Beschwerde und die Einwendung (nachstehend gemeinsam Einwendung
genannt) ist so einzureichen, dass sie spätestens innerhalb von drei Tagen, von
der beanstandeten Tätigkeit bzw. dem Treffen der Entscheidung an gerechnet,
eintrifft. Der die Einwendung beurteilende Wahlausschuss bzw. das Gericht
entscheidet über die eingereichte Einwendung innerhalb von drei Tagen, von
deren Eingang an gerechnet.
(2) Die Einwendung hat die Angabe der Beweise für den Verstoß gegen das Gesetz
und die Adresse der die Einwendung einreichenden Person für Benachrichtigung zu
enthalten. Die mangelhaft eingereichte Einwendung ist ohne sachliche Prüfung
abzuweisen.
(3) Der Wahlausschuss kann sich die die Eiwendung machende Person anhören. In
diesem Fall ist auch der gegensätzlichen Partei die persönliche Abgabe einer
Erklärung zu ermöglichen.
(4) Das Gericht entscheidet über die Einwendung in einem Verfahren ohne Prozess,
in einem aus drei Berufsrichtern bestehenden Senat. Im Gerichtsverfahren ist die
Rechtsvertretung obligatorisch. Das Gericht kann sich den Vertreter des
Wahlausschusses, der den mit der Einwendung angefochtenen Beschluss gefasst hat,
bzw. die Einwendung machende Person anhören.
§ 79 (1) Wird vom Wahlausschuss bzw. dem Gericht der Einwendung stattgegeben,
a) wird von ihm die gesetzwidrige Entscheidung geändert oder
b) wird von ihm die gesetzwidrige Entscheidung für nichtig erklärt und die
Wiederholung des Wahlverfahrens oder eines Teiles von ihm veranlasst.
(2) Der Beschluss des Wahlausschusses oder des Gerichts ist – am Tag, an
dem er gefasst worden ist – den Betroffenen und dem zuständigen
Wahlausschuss mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Gerichts ist kein weiteres
Rechtsmittel zulässig.
§ 80 (1) Über die gegen die in den Kompetenzbereich des Ausschusses für
Stimmenauszählung gehörenden Entscheidungen [§ 30 Abs. (2) Punkt a) und b)]
gemachte Einwendung entscheidet der zuständige lokale bzw. Gebietswahlausschuss.
Über die gegen die Entscheidung des Wahlausschusses gemachte Einwendung
entscheidet das Hauptstädtische Gericht, das Komitatsgericht.
(2) Über die gegen die nicht in den Bereich des Absatzes (1) gehörende
Entscheidung des lokalen Wahlausschusses – einschließlich der aufgrund
von § 31 Absatz (2) Punt l) getroffenen Entscheidung – gemachte
Einwendung entscheidet der zuständige lokale Wahlausschuss. Über die gegen die
Entscheidung des lokalen Wahlausschusses gemachte Einwendung entscheidet das
Hauptstädtische Gericht, das Komitatsgericht.
(3) Über die gegen die nicht in den Bereich des Absatzes (1)-(2) gehörende
Entscheidung des Gebietswahlausschusses gemachte Einwendung entscheidet der
Landeswahlausschuss.
(4) Über die Einwendung gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses
entscheidet das Oberste Gericht.
§ 81 Die allgemeinen Regeln der Rechtsmittel sind in den gegen die mit der
Zusammenstellung des Namensregisters zusammenhängende sowie die das Ergebnis
feststellende Entscheidung des Wahlausschusses gerichteten Rechtsmittelverfahren
mit den in §§ 82-85 enthaltenen Abweichungen anzuwenden.
Rechtsmittel im Zusammenhang mit der Zusammenstellung des Namensregisters
§ 82 (1) Wegen der Auslassung aus dem Namensregister oder der Aufnahme ins
Namensregister kann während der Aushängung des Namensregister zur öffentlichen
Einsichtnahme Einwendung gemacht werden. Der Bürger, der aus dem Namensregister
gemäá § 16 Absatz (4) oder (5) aus dem Namensregister gestrichen wurde, kann
nach der Entgegennahme der Benachrichtigung davon innerhalb von drei Tagen eine
Einwendung machen.
(2) Die Einwendung ist beim Leiter des Lokalen Wahlbüros einzureichen, der über
die Einwendung innerhalb von drei Tagen entscheidet. Der Wähler kann die
Ablehnung der Einwendung innerhalb von drei Tagen, von deren Entgegennahme an
gerechnet, mit einer Einwendung vor dem zuständigen lokalen Gericht, in
Budapest vor dem Pester Zentralen Bezirksgericht anfechten. Das Gericht geht als
Einzelrichter vor.
(3) Hält das Gericht die Einwendung für Begründet, ordnet es die Änderung
des Namensregisters an, im entgegengesetzten Fall weist es die Einwendung ab.
§ 83 Die Entscheidung des Leiters des lokalen Wahlbüros und der Beschluss des
Gerichts ist der betroffenen Person und demjenigen, der die Einwendung gemacht
hat und der Beschluss des Gerichts auch dem Leiter des lokalen Wahlbüros
mitzuteilen.
Rechtsmittel gegen die das Ergebnis feststellende Entscheidung des
Wahlausschusses
§ 84 Gegen die das Ergebnis im Wahlbezirk feststellende Entscheidung des
Ausschusses für Stimmenauszählung [§ 73 Abs. (1)] ist eine Einwendung nur
zusammen mit einer Einwendung gegen die das Wahlergebnis feststellende
Entscheidung des Wahlausschusses zulässig.
§ 85 (1) Gegen die das Wahlergebnis feststellende Entscheidung des
Wahlausschusses [§ 73 Ab. (2)] kann unter Berufung
a) auf die Gesetzwidrigkeit der das Ergebnis im Wahlbezirk feststellenden
Entscheidung des Ausschusses für Stimmenauszählung, oder
b) auf den Verstoß gegen die Regeln der Zusammenzählung der Ergebnisse der
Wahlbezirke und der Feststellung des Wahlergebnisses
Einwendung gemacht werden so, dass sie nach der Entscheidung des Wahlausschusses
spätestens binnen drei Tagen bei dem die beanstandete Entscheidung getroffenen
Wahlausschuss eintrifft.
(2) Der zur Beurteilung der Einwendung befugte Wahlausschuss entscheidet über
die Einwendung an dem auf ihren Eingang folgenden Tag. Gegen die Entscheidung
des Wahlausschusses ist die Einwendung so einzureichen, dass sie spätestens an
dem auf die Entscheidung des Wahlausschusses folgenden Tag bei dem die
beanstandete Entscheidung getroffenen Wahlausschuss eintrifft. Das Gericht
entscheidet über die Einwendung nach ihrem Eingang innerhalb von drei Tagen.
ZWEITER TEIL
SONDERBESTIMMUNGEN
XIII. KAPITEL
LANDESWEITE VOLKSABSTIMMUNG
§ 116 Die Bestimmungen der Kapitel I-X sowie des § 89 sind bei einer
landesweiten Volksabstimmung mit den in diesem Kapitel enthaltenen Abweichungen
anzuwenden.
Das Initiieren einer Volksabstimmung
§ 117 (1) Der Landeswahlausschuss beglaubigt den den in den Rechtsvorschriften
enthaltenen Bedingungen entsprechenden Bogen für die Unterschriftensammlung
innerhalb von dreißig Tagen, von der Einreichung an gerechnet.
(2) Die Beschlüsse des Landeswahlausschusses bezüglich der Beglaubigung des
Bogens für die Unterschriftensammlung bzw. der konkreten Frage sind im Magyar Közlöny
[Ungarischen Gesetzblatt] innerhalb von acht Tagen zu veröffentlichen.
§ 118 (1) An dem auf den ergebnislosen Verlauf der in § 130 Absatz (1)
festgelegten Frist für die Rechtsmittel folgenden Tag, im Falle von Einlegung
von Rechtsmitteln am Tag der Veröffentlichung der den Beglaubigungsbeschluss
bestätigenden Entscheidung des Verfassungsgerichts, wird das Musterexemplar des
Bogens für Unterschriftensammlung vom Leiter des Landeswahlbüros mit einer
Beglaubigungsklausel versehen. Die Unterschriftensammlung kann mit der Kopie des
mit der Beglaubigungsklausel versehenen Bogens für Unterschriftensammlung
begonnen werden.
(2) Auf die Unterschriftensammlung sind die Bestimmungen von § 46 Absatz (2)
und (4), § 48 und § 50 Absatz (1) Punkt c) und Absatz (2) sowie §§ 54, 59
und 60 mit den in diesem Kapitel enthaltenen Abweichungen entsprechend
anzuwenden.
(3) Alle Bogen für die Unterschriftensammlung sind mit den zur Volksabstimmung
vorgeschlagenen Fragen zu beginnen. Die Unterschriften müssen auf derselben
Seite sein, auf der die Fragen sind.
(4) Auf den Bogen für die Unterschriftensammlung ist neben der eigenhändigen
Unterschrift – zwecks Beglaubigung der Unterschrift – der
Familienname und Vorname, die Wohnanschrift sowie das Personenkennzeichen der
initiierenden Person gut leserlich anzugeben.
(5) Der die Unterschriften sammelnde Bürger versieht den Bogen für die
Unterschriftensammlung mit seiner Unterschrift.
§ 118/A (1) Wird die Unterschriftensammlung am 41. Tag vor dem Tag der
allgemeinen Wahl von Parlamentsabgeordneten bzw. Vertretern der lokalen
Selbstverwaltungen und Bürgermeistern nicht beendet, sind die die bisher
gesammelten Unterschriften enthaltenden Bogen für die Unterschriftensammlung spätestens
bis zum 40. Tag vor der Wahltag dem Landeswahlausschuss zu übergeben. Die
Unterschriftensammlung wird in dem in § 3 Absatz (2) des Gesetzes Nr. III aus
dem Jahre 1998 über die landesweite Volksabstimmung und das Volksbegehren
festgelegten Zeitraum unterbrochen.
(2) An dem auf den Wahltag folgenden 41. Tag versieht der Leiter des Landeswahlbüros
versieht das Musterexemplar des Bogens für die Unterschriftensammlung mit einer
neuen Beglaubigungsklausel. Die Unterschriftensammlung darf ausschließlich mit
der Kopie des mit einer neuen Beglaubigungsklausel versehenen Bogens für die
Unterschriftensammlung bis zu Ablauf der in § 28/E der Verfassung festgelegten
Frist fortgesetzt werden. Die Dauer der Unterbrechung wird in die Frist nicht
eingerechnet.
§ 119 (1) Die Überprüfung der Unterschriften bedeutet die Feststellung der
Zahl der Unterschriften, die als gültig betrachtet werden können, mit
statistischen und mathematischen Methoden unter Verwendung der Daten der die
Initiative für Volksabstimmung unterzeichneten Wähler, des Personendaten- und
Wohnadressenregisters sowie des Registers der über kein Wahlrecht verfügenden,
volljährigen Bürger. Macht die angewandte statistische und mathematischen
Methode das Vorhandensein von gültigen Unterschriften in der notwendigen Anzahl
nicht wahrscheinlich, ist die Überprüfung der Unterschriften mit der Prüfung
der einzelnen Unterschriften so lange fortzusetzen, bis die Gültigkeit oder die
Ungültigkeit der Initiative ohne Zweifel festzustellen ist.
(2) Bei der Überprüfung der Unterschriften kann der Vertreter der die
Initiative einreichenden Personen anwesend sein.
(3) Die Überprüfung der Unterschriften ist innerhalb von 45 Tagen, von der
Einreichung der Initiative an gerechnet, durchzuführen.
§ 120 (1) Entsteht bei der Überprüfung der Unterschriften ein begründeter
Verdacht bezüglich der Echtheit bestimmter Unterschriften, und die Gültigkeit
oder Ungültigkeit solcher Unterschriften die Gültigkeit der Initiative
beeinflusst, kann der Landeswahlausschuss durch das Zentralamt oder das
territoriale Organ der Personendaten- und Wohnadressenregisters bzw. durch den
Leiter des lokalen Wahlbüros auch die Identität der Person überprüfen lassen.
(2) Im Falle der in Absatz (1) genannten Überprüfung der Identität der Person
verlängert sich die Frist für die Überprüfung der Unterschriften um 30 Tage.
§ 121 Die Bogen für die Unterschriftensammlung sind nach der Überprüfung der
Unterschriften bzw. der Beendung des Verfahrens bei Einlegung von Rechtsmittel
nach dem Ablauf von 30 Tagen zu vernichten.
Anordnung und Festsetzung der Volksabstimmung
§ 122 (1) Die Volksabstimmung ist spätestens 35 Tag von dem Tag der Abstimmung
festlegen.
(2) Die Volksabstimmung kann auch innerhalb des in Absatz (1) genannten
Zeitraums festgelegt werden. wenn der Präsident der Republik in einer anderen
Frage bereits früher eine Volksabstimmung festgesetzt hat, bis zu deren
Zeitpunkt es noch mindesten 20 Tage gibt, und die gleichzeitige Abhaltung einer
Volksabstimmung über eine weitere Frage die Gesetzlichkeit der Abstimmung nicht
gefährdet.
(3) Der Beschluss über die Anordnung der Volksabstimmung und die Festsetzung
des Zeitpunkts der Volksabstimmung ist im Magyar Közlöny [Ungarischen
Gesetzblatt] zu veröffentlichen.
§ 123 Bei der Volksabstimmung ist das Namensregister 18 Tage vor dem Tag der
Abstimmung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzustellen. Die Wähler sind über
ihre Eintragung ins Namensregister spätestens bis zum 16. Tag vor dem Tag der
Abstimmung mit der Zusendung einer Benachrichtigung zu informieren.
Wahlorgane
§ 124 (1) Bei der Volksabstimmung arbeiten folgende Wahlausschüsse:
a) Ausschuss für Stimmenauszählung,
b) in Gemeinden mit einem Wahlbezirk ein die Aufgaben des Ausschusses für
Stimmenauszählung wahrnehmender lokaler Wahlausschuss,
c) Gebietswahlausschuss,
d) Landeswahlausschuss.
(2) Bei der Volksabstimmung arbeiten folgende Wahlbüros:
a) lokales Wahlbüro,
b) Wahlbüro des individuellen Parlamentswahlkreises,
c) Gebietswahlbüro,
d) Landeswahlbüro.
§ 125 (1) In die Wahlausschüsse können – mit Ausnahme des
Landeswahlausschusses – die die Initiative Einreichenden je nach
Wahlausschuss einen gemeinsamen Beauftragten sowie die an der Einreichung der
Initiative nicht teilnehmenden, aber über eine Abgeordnetengruppe im Parlament
verfügenden Parteien je einen Beauftragten entsenden.
(2) Als Mitglied des Landeswahlausschusses können die die Initiative
einreichenden, aber über keine Abgeordnetengruppe im Parlament verfügenden
Organisationen einen gemeinsamen Vertreter beauftragen.
Abstimmung
§ 126 (1) Bei der Abstimmung, der Feststellung des Ergebnisses und der
Einlegung von Rechtsmitteln ist jede bei der Volksabstimmung gestellte Frage
getrennt in Betracht zu ziehen.
(2) Im Falle von mehreren Fragen sind die Fragen in der Reihenfolge der
Anordnung der Volksabstimmung mit laufenden Nummern versehen, auf dem
Stimmzettel anzuführen.
Zusammenzählung der Stimmen
§ 127 (1) Bei Anwendung von § 72 ist unter dem Kandidaten Antwort zu verstehen.
(2) Gibt es auf einem Stimmzettel mehrere Fragen, sind die auf dem Stimmzettel
abgegebenen gültigen Stimmen getrennt zusammenzuzählen. Hat ein Wähler
innerhalb einer Frage für mehrere Antworten abgestimmt, sind diese seine
Stimmen ungültig, das betrifft jedoch die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.
Die sowohl gültige als auch ungültige Stimmen enthaltenden Stimmzettel sind
getrennt zum Bündel zusammenzufassen. Auf dem Bündel ist die Anzahl der gültigen
Stimmen je nach Frage und innerhalb dessen je nach Antwort getrennt anzugegen
§ 128 Das Ergebnis der Volksabstimmung wird vom Landeswahlausschuss aufgrund
der Protokolle der Ausschüsse für Stimmenauszählung nach deren Eingang
festgestellt.
§ 129 Über das Ergebnis der Volksabstimmung informiert der Landeswahlausschuss
den Präsidenten der Republik, den Präsidenten des Parlaments schriftlich sowie
veröffentlicht eine Bekanntmachung im Magyar Közlöny [Ungarischen Gesetzblatt].
Rechtsmittel
§ 130 (1) Gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses bezüglich der
Beglaubigung des Bogens für die Unterschriftensammlung bzw. der konkreten Frage
kann eine Einwendung nach der Veröffentlichung des Beschlusses, innerhalb von
15 Tagen – an das Verfassungsgericht adressiert – beim
Landeswahlausschuss eingereicht werden.
(2) Gegen den die Volksabstimmung anordnenden sowie den die Anordnung einer
obligatorisch anzuordnenden Volksabstimmung ablehnenden Beschluss des Parlaments
kann eine Einwendung nach der Veröffentlichung des Beschlussesi innerhalb von
acht Tagen – an das Verfassungsgericht adressiert – beim
Landeswahlausschuss eingereicht werden. Der Landeswahlausschuss informiert über
die Einreichung der Einwendung den Präsidenten des Parlaments und über die
Einwendung gegen den die Volksabstimmung anordnenden Beschluss den Präsidenten
der Republik unverzüglich.
(3) Das Verfassungsgericht beurteilt die Einwendung mit Priorität. Das
Verfassungsgericht bestätigt den Beschluss des Landeswahlausschusses bzw. des
Parlament oder annulliert ihn und weist den Landeswahlausschuss bzw. das
Parlament zur Einleitung eines neuen Verfahrens an.
(4) Über die Einwendung gegen die in den Kompetenzbereich des Ausschusses für
Stimmenauszählung gehörenden Entscheidungen [§ 30 Abs. (2) Punkt a) und b)]
– einschließlich der aufgrund von § 31 Absatz (2) Punkt l) getroffenen
Entscheidung des lokalen Wahlausschusses – entscheidet der zuständige
Gebietswahlauschuss. Über die Einwendung gegen die Entscheidung des
Gebietswahlausschusses entscheidet das Hauptstädtische Gericht, das
Komitatsgericht.
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