Informationen über die Wahl für Blinde und Sehschwache Erste Seite / Recht / Gesetze GESETZ NR. 4 AUS DEM JAHRE 1978
Straftaten gegen die Staatsverwaltung, die Rechtsprechung und die Sauberkeit des öffentlichen Lebens Straftat gegen die Ordnung der Wahl, der Volksabstimmung und des Volksbegehrens
XVII. Kapitel Wirtschaftsdelikte Wirtschaftliche Verpflichtungen und die Ordnung der
Wirtschaftsführung verletzende Straftaten Straftat gegen das EDV-System und die EDV-Daten
(2) Wer b) durch Eingabe, Weiterleitung, Veränderung, Löschung von Daten bzw. durch die Ausführung einer anderen Operation das Funktionieren des EDV-Systems unberechtigt hindert, begeht ein Vergehen und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, mit gemeinnütziger Arbeit oder einer Geldstrafe zu bestrafen. (3) Wer um unberechtigten Nutzens willen a) ins EDV-System Daten eingibt, die darin gespeicherten, verarbeiteten, verwalteten oder weitergeleitete Daten verändert, löscht oder unzugänglich macht, oder b durch Eingabe, Weiterleitung, Veränderung, Löschung von Daten bzw. die Ausführung einer anderen Operation das Funktionieren des EDV-Systems hindert und dadurch Schaden verursacht, begeht eine Straftat und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (4) Strafen für die in Absatz (3) bestimmte Straftat: a) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren, wenn die Straftat einen erheblichen Schaden verursacht, b) eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu acht Jahren, wenn die Straftat einen besonders großen Schaden verursacht, c) eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu zehn Jahren, wenn die Straftat einen besonders erheblichen Schaden verursacht.
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