Informationen über die Wahl für Blinde und Sehschwache


Erste Seite / Recht / Gesetze

GESETZ NR. 4 AUS DEM JAHRE 1978
ÜBER DAS STRAFGESETZBUCH
(in Auszügen)


XV. Kapitel

Straftaten gegen die Staatsverwaltung, die Rechtsprechung und die Sauberkeit des öffentlichen Lebens

Straftat gegen die Ordnung der Wahl, der Volksabstimmung und des Volksbegehrens 


§ 211 Wer im Laufe einer bzw. eines unter die Gültigkeit des Gesetzes über das Wahlverfahren fallenden Wahl, Volksabstimmung oder Volksbegehrens
a) die Regeln des Nominierungsverfahrens verletzend mit Gewalt, Drohung, Täuschung oder Gewährung von materieller Zuwendung Empfehlungen besorgt,
b) im Interesse der Beantragung einer Volksabstimmung oder eines Volksbegehrens mit Gewalt, Drohung, Täuschung oder Gewährung von materieller Zuwendung Unterschriften besorgt,
c) ohne Berechtigung abstimmt,
d) unberechtigt unterschreibt, falsche Daten angibt,
e) einen Wahlberechtigten bei der Wahl beziehungsweise der Volksabstimmung hindert oder mit Gewalt, Drohung, Täuschung oder Gewährung von materieller Zuwendung zu beeinflussen versucht,
f) das Geheimnis der Wahl beziehungsweise der Volksabstimmung verletzt,
g) das Ergebnis der Wahl, der Volksabstimmung beziehungsweise des Volksbegehrens fälscht,
begeht eine Straftat und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

XVII. Kapitel

Wirtschaftsdelikte

Wirtschaftliche Verpflichtungen und die Ordnung der Wirtschaftsführung verletzende Straftaten

Straftat gegen das EDV-System und die EDV-Daten


§ 300/C (1) Wer durch Verletzung oder Überlistung der dem Schutz des EDV-Systems dienenden Maßnahmen ins EDV-System unberechtigt eintritt oder den Rahmen seiner Eintrittsberechtigung überschreitend bzw. verletzend im System bleibt, begeht ein Vergehen und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, gemeinnütziger Arbeit oder einer Geldstrafe zu bestrafen.

(2) Wer

a) im EDV-System gespeicherte, verarbeitete, verwaltete oder weitergeleitete Daten unberechtigt verändert, löscht oder unzugänglich macht,

b) durch Eingabe, Weiterleitung, Veränderung, Löschung von Daten bzw. durch die Ausführung einer anderen Operation das Funktionieren des EDV-Systems unberechtigt hindert, begeht ein Vergehen und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, mit gemeinnütziger Arbeit oder einer Geldstrafe zu bestrafen.

(3) Wer um unberechtigten Nutzens willen

a) ins EDV-System Daten eingibt, die darin gespeicherten, verarbeiteten, verwalteten oder weitergeleitete Daten verändert, löscht oder unzugänglich macht, oder

b durch Eingabe, Weiterleitung, Veränderung, Löschung von Daten bzw. die Ausführung einer anderen Operation das Funktionieren des EDV-Systems hindert und dadurch Schaden verursacht, begeht eine Straftat und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(4) Strafen für die in Absatz (3) bestimmte Straftat:

a) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren, wenn die Straftat einen erheblichen Schaden verursacht,

b) eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu acht Jahren, wenn die Straftat einen besonders großen Schaden verursacht,

c) eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu zehn Jahren, wenn die Straftat einen besonders erheblichen Schaden verursacht.

 


Erste WEB Seite