Informationen über die Wahl für Blinde und Sehschwache


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Häufig gestellte Fragen

Wer ist berechtigt, an der Wahl von Abgeordneten für das Europäische Parlament teilzunehmen?

In der Republik Ungarn verfügt über Wahlrecht bei der Wahl von Abgeordneten für das Europäische Parlament
a) jeder ungarische Wähler, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht gemeldet hat, dass er sein Wahlrecht dort ausüben möchte, sowie
b) jeder Wähler der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn er eine Erklärung darüber abgibt, dass er sein Wahlrecht in der Republik Ungarn ausüben möchte, und beweist, dass er über einen Wohnsitz in Ungarn verfügt.

Wozu dient das Namensverzeichnis bei der Wahl von Abgeordneten für das Europäische Parlament?

Das Namensverzeichnis ist ein Register von öffentlichem Glauben, das die Daten der ungarischen Staatsbürger und der Staatsbürger der Europäischen Union enthält, die in Ungarn bei der Wahl von Abgeordneten für das Europäische Parlament das Wahlrecht haben. Das Namensverzeichnis ist das wichtigste Element der Garantie für die gesetzmäßige Durchführung der Wahl. Für die die Wahl durchführenden Wahlorgane ist es ein wichtiges Hilfsmittel, das bei der Feststellung des Ergebnisses eine Rolle spielt, mit seiner Hilfe kann die Wahlberechtigung der Bürger beim Urnengang kontrolliert werden, und um Missbräuche zu vermeiden, können die Bürger, die zweimal oder mehrmals abzustimmen versuchen, ausgesondert werden. Das Namensverzeichnis wird vom Leiter des lokalen Wahlbüros (Gemeindedirektor) zusammengestellt.
Das Namensverzeichnis basiert auf Daten des Personaldaten- und Wohnadressenregisters, in das alle Wähler mit ungarischer Staatsbürgerschaft von Amts wegen einzutragen sind, die in der gegebenen Gemeinde über einen Wohnsitz verfügen.
Auf ihre Bitte sind auch die Staatsbürger der Europäischen Union darin einzutragen, die über einen Wohnsitz in Ungarn verfügen.

Wann und wo wird das Namensverzeichnis zur öffentlichen Einsichtnahme ausgehängt?

Das Namensverzeichnis ist zwischen dem 14. April 2004 und dem 21. April 2004 in den Bürgermeisterämtern zur öffentlichen Einsichtnahme auszuhängen. Einwendungen wegen der Auslassung aus dem Namensverzeichnis oder der Aufnahme ins Namensverzeichnis können bis 16.00 Uhr am 21. April 2004 beim Leiter des lokalen Wahlbüros eingereicht werden.
In das modifizierte Namensverzeichnis kann bis 16.00 Uhr am 11. Juni 2004 in den Bürgermeisterämtern Einsicht genommen werden.

Was passiert, wenn der Wähler nach der Erstellung des Namensverzeichnisses seinen Wohnsitz ändert?

Wenn der Wähler nach der Erstellung des Namensverzeichnisses seinen Wohnsitz geändert hat, wird er - gleichzeitig mit der Anmeldung - vom Leiter des für den neuen Wohnsitz zuständigen lokalen Wahlbüros ins Namensverzeichnis aufgenommen, und er wird darüber durch die Übergabe einer Benachrichtigung informiert. Der Leiter des lokalen Wahlbüros informiert den Leiter des für den früheren Wohnsitz zuständigen lokalen Wahlbüros zwecks Streichung aus dem Namensverzeichnis unverzüglich.

Welchem Zweck dient die Benachrichtigung (der Anklopfzettel)?

Die Benachrichtigung ist eine Mitteilung über die Aufnahme ins Namensverzeichnis, die den Wähler darauf aufmerksam macht, dass er bei der Wahl von Abgeordneten für das Europäische Parlament abstimmen kann. Sie enthält Auskunft über Festlegung der Wahl, die Aufnahme ins Namensverzeichnis sowie darüber, wann, wo und wie abgestimmt werden kann. Die Benachrichtigung wird vom Gemeindedirektor bis zum 16. April 2004 allen Wählern zugeschickt.
Wer keine Benachrichtigung bekommt, kann sich an den Gemeindedirektor in dem für seinen Wohnsitz zuständigen Bürgermeisteramt wenden.

Was ist ein Wahlbezirk?

Der Wahlbezirk ist ein der Stimmabgabe der in derselben Wohnumgebung lebenden Wähler dienender Amtsraum, dessen Adresse die Bürger aus der Benachrichtigung erfahren können. Die Wahlbezirke sind so zu bilden, dass auf jeden Wahlbezirk etwa 600-1200 Wähler entfallen, aber in jeder Gemeinde ist mindestens ein Wahlbezirk obligatorisch zu errichten.

Wie kann der Wähler abstimmen, der sich am Wahltag fern von seinem Wohnort, aber in Ungarn aufhält?

Wenn der Wähler im Inland, fern von seinem Wohnort abstimmen möchte, hat er in dem für seinen Wohnsitz zuständigen Bürgermeisteramt beim Gemeindedirektor eine Bescheinigung zu beantragen. Er kann diese persönlich oder durch einen Bevollmächtigten bis zum 11. Juni 2004, 16.00 Uhr und in einem Einschreibebrief so beantragen, dass dieser Brief bis zum 8. Juni 2004 beim Wahlbüro eingeht. Bescheinigungen können per Fax nicht beantragt und nicht ausgegeben werden!

Wie können die ungarischen Wähler abstimmen, die sich am Wahltag im Ausland aufhalten?

Die Wähler, die sich am Wahltag im Ausland aufhalten, können in den Botschaften der Republik Ungarn in dem Falle abstimmen, wenn sie ins Namensverzeichnis der Auslandsvertretung aufgenommen worden sind.
Der Wähler kann die Aufnahme ins Namensverzeichnis der Auslandsvertretung persönlich oder über einen mit einer in einer Privaturkunde mit voller Beweiskraft gefassten Vollmacht ausgestatteten Bevollmächtigten beim Leiter des für seinen Wohnsitz zuständigen lokalen Wahlbüros bis zum 14. Mai 2004 beantragen. Die Aufnahme ins Namensverzeichnis der Auslandsvertretung kann auch per Einschreibebrief so beantragt werden, dass dieser Brief spätestens bis zum 14. Mai 2004 im lokalen Wahlbüro ankommt.
Gleichzeitig mit seiner Aufnahme ins Namensverzeichnis der Auslandsvertretung wird der Wähler aus dem Namensverzeichnis seines Wohnsitzes gestrichen, deshalb kann er seine Stimme nur in der Auslandsvertretung abgeben.
Nach dem 14. Mai 2004 darf kein Wähler ins Namensverzeichnis der Auslandsvertretung aufgenommen werden.

Wer kann in der Botschaft abstimmen?

In der Botschaft können der volljährige, auf dem Territorium der Republik Ungarn über einen angemeldeten Wohnsitz verfügende und sich am Tag der Abstimmung im Ausland aufhaltende, ungarische Staatsbürger abstimmen, der im Namensverzeichnis der Auslandsvertretung enthalten ist.
Allein der gültige ungarische Reisepass, der Immobilienbesitz oder der angemeldete (vorübergehende) Aufenthaltsort in Ungarn begründet das Wahlrecht nicht.

Wie kann die Aufnahme ins Namensverzeichnis der Auslandsvertretung beantragt werden?

Der Antrag auf die Aufnahme ins Namensverzeichnis der Auslandsvertretung ist dem Leiter des für den Wohnsitz des Wählers zuständigen Wahlbüros (dem Gemeindedirektor) persönlich, über einen Bevollmächtigten oder auf dem Postweg, in einem eingeschriebenen Weg zu übermitteln. 
Der Antrag kann durch die Ausfüllung eines dafür eingeführten Formulars oder die Angabe der im Formular enthaltenen Daten eingereicht werden. Das Formular ist in den Auslandsvertretungen, den Wahlbüros erhältlich bzw. kann im Internet unter der Adresse www.valasztas.hu heruntergeladen werden. 
Falls der Wähler seinen Antrag über einen Bevollmächtigten einreicht, kann die Vollmacht nur dann akzeptiert werden, wenn der Wähler den Antrag eigenhändig geschrieben und unterschrieben hat, oder wenn zwei Zeugen mit ihren Unterschriften auf der Vollmacht bestätigen, dass der Wähler die nicht ihm geschriebene Vollmacht vor ihnen unterzeichnet oder seine Unterschrift vor ihnen als seine eigenhändige Unterschrift anerkannt hat; in diesem Fall ist auch der Wohnort der Zeugen anzugeben. Die Vollmacht hat die Tatsache zu beinhalten, dass sich die Vollmacht auf die Einreichung des Antrags auf die Aufnahme ins Namensverzeichnis der Auslandsvertretungen erstreckt.

Bis zu welchem Termin kann der Antrag auf die Aufnahme ins Namensverzeichnis der Auslandsvertretungen eingereicht werden?

Der Antrag ist persönlich oder durch einen Bevollmächtigten bis zum 14. Mai 2004 beim Gemeindedirektor des Wohnortes des Wählers einzureichen. Im Falle vom Einschreibebrief hat der Brief bis zu diesem Zeitpunkt anzukommen. Dieser Termin hat eine aufhebende Wirkung.

Was geschieht nach Einreichung des Antrags auf die Aufnahme ins Namensverzeichnis der Auslandsvertretungen?

Wenn es kein Hindernis für die Erfüllung des Antrags gibt, nimmt der Gemeindedirektor den Wähler unverzüglich ins Namensverzeichnis der Auslandsvertretungen auf und gleichzeitig streicht ihn aus dem Namensverzeichnis seines Wohnortes.
Der Antrag auf die Aufnahme ins Namensverzeichnis wird vom Gemeindedirektor abgelehnt, wenn der Antragsteller über kein Wahlrecht verfügt, oder wenn die angegebenen Daten unvollständig sind.
Der Gemeindedirektor benachrichtigt den Antragsteller über Aufnahme ins Namensverzeichnis der Auslandsvertretungen bzw. die Ablehnung seines Antrags unter seiner Adresse in Ungarn oder der vom Antragsteller angegebenen Wohnadresse unmittelbar, per Post und unverzüglich.

Welche Möglichkeiten gibt es für das Einlegen von Rechtsmitteln, wenn die Aufnahme ins Namensverzeichnis der Auslandsvertretungen abgelehnt wird?

Gegen die Entscheidung des Gemeindedirektors bezüglich der Ablehnung des Antrags auf die Aufnahme ins Namensverzeichnis kann der Wähler innerhalb von 3 Tagen, von der Entgegennahme der Benachrichtigung an gerechnet, eine Einwendung beim Gemeindedirektor einreichen, der die Entscheidung getroffen hat. Der Gemeindedirektor entscheidet über die Einwendung innerhalb von 3 Tagen.
Eine die Einwendung ablehnende Entscheidung des Gemeindedirektors kann innerhalb von 3 Tagen, von der Mitteilung der Entscheidung an gerechnet, angefochten werden, deshalb benachrichtigt der Gemeindedirektor den Wähler über die abweisende Entscheidung unverzüglich. Gegen die Entscheidung kann der Wähler bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht, in Budapest beim Zentralen Bezirksgericht Pest, Einwendung einreichen. Das Gericht entscheidet über den Antrag bezüglich des Rechtsbehelfs innerhalb von 3 Tagen und über die Entscheidung benachrichtigt den Wähler und den Leiter des lokalen Wahlbüros unverzüglich.

Können die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union über einen Wohnsitz verfügenden ungarischen Staatsbürger auch dort abstimmen?

Die ungarischen Wähler, die in einem anderen Mitgliedstaat der Union über einen Wohnsitz verfügen, können ihre Wahlberechtigung, je nach ihrer Entscheidung, auch in diesem Mitgliedstaat ausüben. In diesem Fall können sie den Rechtsvorschriften des gegebenen Mitgliedstaates entsprechend ins Namensverzeichnis eingetragen werden und für die dort nominierten Kandidaten abstimmen. Das Landeswahlbüro trägt diese Wähler aufgrund der aus dem betroffenen Mitgliedstaat eintreffenden Benachrichtigung in Register ein. Gleichzeitig informiert es den Leiter des für ihren Wohnsitz in Ungarn zuständigen lokalen Wahlbüros, der die Wähler aus dem Namensverzeichnis streicht. Er hat den betroffen Bürger über die Streichung unter seiner Wohnadresse in Ungarn unverzüglich zu benachrichtigen.

Wie kann verhindert werden, dass der Wähler seine Stimme in zwei Mitgliedsstaaten abgibt?

Die Wahlorgane der Mitgliedstaaten schicken die Daten der bei ihnen abstimmenden Wähler in das Heimatland des jeweiligen Bürgers, wo er aus dem Namensverzeichnis gestrichen wird.

Können die ungarischen Staatsbürger abstimmen, die sich wegen ihrer Lage in keine konkrete Wohnung anmelden können, und wo können sie das tun? (z.B.: Obdachslose)?

Diese Bürger können dann abstimmen, wenn sie beim Gemeindedirektor auf der Ebene der Gemeinde einen Wohnsitz errichten, und in diesem Fall können sie im vom Gemeindedirektor bestimmten Wahlbezirk abstimmen, über dessen Adresse ihnen im lokalen Wahlbüro Auskunft erteilt werden kann.

Wie können die Personen abstimmen, die wegen ihres Zustands bei der Abstimmung gehindert werden?

Der Wähler, der sehgeschädigt ist oder nicht lesen kann, bzw. der durch seine Körperbehinderung oder aus einem anderen Grund bei der Abstimmung gehindert ist, kann im Wahlbezirk die Hilfe eines anderen Wählers - mangels dessen die gemeinsame Hilfe von zwei Mitgliedern des Ausschusses für Stimmenauszählung - in Anspruch nehmen. Seine Helfer kann er auch in die Wahlkabine mitnehmen, und dort können sie - nach Anordnung des wahlberechtigten Bürgers - den Stimmzettel gemeinsam ausfüllen. Es besteht auch die Möglichkeit, mittels einer mobilen Wahlurne abzustimmen. In diesem Fall suchen zwei Mitglieder des Ausschusses für Stimmenauszählung den Wähler auf. Gemäß dem Standpunkt des Landeswahlausschusses ist die Abstimmung mittels einer mobilen Wahlurne ein Ausnahmefall der außerhalb des Wahllokals stattfindenden Abstimmung, und sie dient ausschließlich - zum Zeitpunkt der Wahlen - der Gewährleistung der Abstimmung vom bei der Bewegung behinderten Wählers. 
Die Ansprüche auf die Abstimmung mittels mobiler Wahlurne können vor dem Tag der Abstimmung dem Leiter des lokalen Wahlbüros, am Tag der Abstimmung dem Leiter des Ausschusses für Stimmenauszählung gemeldet werden. In den Auslandsvertretungen gibt es keine Möglichkeit für die Abstimmung mittels mobiler Wahlurne.

Wie kann jemand abstimmen, der am Tag der Wahl von Abgeordneten für das Europäische Parlament im Krankenhaus ist?

Wer sich am Tag der Abstimmung im Krankenhaus aufhält, kann nur dann abstimmen, wenn er über eine Bescheinigung darüber verfügt. Im Besitz der Bescheinigung hat er sich ins Namensverzeichnis des Wahlbezirks aufnehmen lassen, in dessen Gebiet sich das Krankenhaus befindet. Er kann die Bescheinigung bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gemeindedirektor beantragen. (siehe: Wie kann der Wähler abstimmen, der sich fern von seinem Wohnort aufhält?) Der Anspruch auf eine mobile Wahlurne kann vor dem Tag der Abstimmung dem im Bereich des Krankenhauses zuständigen Wahlbüro, oder am Tag der Abstimmung dem Ausschuss für Stimmenauszählung mitgeteilt werden.

Was für Wahlausschüsse sind am Tag der Wahl von Abgeordneten für das Europäische Parlament tätig?

Am Tag der Wahl von Abgeordneten für das Europäische Parlament sind folgende Wahlausschüsse tätig:
· Ausschuss für Stimmenauszählung
· in Gemeinden, die nur über einen Wahlbezirk verfügen, das lokale Wahlbüro, das die Aufgaben des Ausschusses für Stimmenauszählung wahrnimmt
· Ausschuss für Stimmenauszählung der Auslandsvertretung
· territorialer Wahlausschuss
· Landeswahlausschuss

Aus welchen Personen bestehen die Ausschüsse für Stimmenauszählung?

Die Ausschüsse für Stimmenauszählung in Ungarn bestehen aus von der Abgeordnetenkörperschaft der Selbstverwaltung - in 2002 vor den Parlamentswahlen - gewählten Mitgliedern, sowie aus den delegierten Mitglieder der bei der Wahl von Abgeordneten des Europäischen Parlaments Liste stellenden Parteien.

Aus welchen Personen bestehen die Ausschüsse für Stimmenauszählung in den Auslandsvertretungen?

Der in der Auslandsvertretung tätige Ausschuss für Stimmenauszählung besteht aus drei gewählten Mitgliedern und einem Ersatzmitglied.
Die Liste stellenden Parteien können für jeden Ausschuss für Stimmenauszählung der Auslandsvertretung je eine Person nominieren. Von ihnen wählt der Landeswahlausschuss die Mitglieder des Ausschusses für Stimmenauszählung durch das Los aus, dann wird aus ihren Reihen das Ersatzmitglied durch ein weiteres Los ermittelt. Über den so entstandenen Vorschlag zu den Personen stimmt das Parlament ab.
Außerdem können die Listen stellenden Parteien aufgrund ihrer eigenen Entscheidung sogar in alle Ausschüsse für Stimmenauszählung der Auslandsvertretungen beauftragte Mitglieder delegieren. Die Kosten für die Tätigkeit dieser Mitglieder werden durch die sie delegierenden Parteien getragen.

Wer kann an der Stimmenauszählung teilnehmen?

An der Stimmenauszählung können nur Mitglieder des Ausschusses für Stimmenauszählung teilnehmen.

Wer kann bei der Auszählung der Stimmen anwesend sein?

Bei der Auszählung der Stimmen können nur die Mitglieder des Ausschusses für Stimmenauszählung und die Mitarbeiter der Presse sowie ausländische Wahlbeobachter anwesend sein, die Letzteren dürfen jedoch die Arbeit des Ausschusses für Stimmenauszählung nicht stören.

Unter welchen Bedingungen kann eine Meinungsumfrage durchgeführt werden?

Eine Meinungsumfrage kann zu jeder Zeit, jedoch am Wahltag, im Interesse der Ruhe der Wähler und der ungestörten Abstimmung, nur unter folgenden Bedingungen durchgeführt werden:
(1) sie kann nur anonym sein und auf Freiwilligkeit basieren,
(2) der Meinungsforscher darf das Wahllokal und das Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, nicht betreten
(3) die Meinungsforscher dürfen die Wähler nicht belästigen, zur Meinungsäußerung nicht zwingen, und sie dürfen nur die aus dem Gebäude heraustretenden Bürger befragen.
Natürlich ist die Beantwortung der Fragen im Falle der Meinungsforscher freiwillig. Es ist eine wichtige Regel, dass die Daten der Meinungsumfrage zwischen dem 5. Juni und dem 13. Juni 2004, 19.00 Uhr nicht veröffentlicht werden dürfen.

Welche sind die Regeln der Empfehlung bei der Wahl von Abgeordneten für das Europäische Parlament?

Bei der Wahl können nur rechtskräftig registrierte Parteien Listen aufstellen. Für die Anlegung einer Liste ist eine mit den Unterschriften von mindestens 20 000 Wählern beglaubigte Empfehlung erforderlich. Der Wähler kann nur eine Liste empfehlen. Wer mehrere Listen empfiehlt, oder für eine Liste mehr Empfehlungen abgibt, dessen sämtlichen Empfehlungen sind ungültig. Die Empfehlung erfolgt durch das Ausfüllen eines dem Bürger zugeschickten Empfehlungszettels und dessen Übergabe der nominierenden Organisation, sie kann nicht widerrufen werden. Die Empfehlung ist freiwillig, es ist verboten, dafür Geld oder Vorteil anzubieten oder anzunehmen.

Wie werden Mitglieder des Europäischen Parlaments gewählt?

Die Wahl findet im Verhältniswahlsystem, durch die Abstimmung auf Listen statt. In der Liste sind die Kandidaten in der von der Partei angekündigten Reihenfolge aufgeführt.
Die Anzahl der zu erlangenden Mandate stimmt mit der Anzahl der für die Republik Ungarn im Europäischen Parlament reservierten Abgeordnetensitze überein. Das sind zur Zeit 24 Sitze.
An der Mandatsverteilung können nur diejenigen Parteien teilnehmen, die mehr als 5% aller für alle Wahllisten abgegebenen gültigen Stimmen bekommen haben.
Zur Verteilung der Mandate ist eine Tabelle zusammenzustellen, in der unter dem Namen jeder zum Mandatserwerb berechtigten Wahlliste eine Zahlenkolonne zu bilden ist. Die erste Zahl der Zahlenkolonne ist die Anzahl der für die betroffene Liste abgegebenen Stimmen. Die zweite Zahl entspricht der Hälfte der Stimmen für die betroffene Wahlliste, die nächste Zahl entspricht einem Drittel, einem Viertel, einem Fünftel usw. In der Zahlenkolonne jeder Liste kann es höchstens so viele Zahlen geben wie die Anzahl der auf dieser Liste aufgestellten Kandidaten.
In der Tabelle ist die höchste vorkommende Zahl auszusuchen; und die Wahlliste bekommt ein Mandat, in deren Zahlenkolonne diese Zahl enthalten ist. Dann muss die nächsthöhere Zahl gesucht werden, und die Liste bekommt ein Mandat, in deren Zahlenkolonne sie enthalten ist. Diese Verfahren ist fortzusetzen bis alle Mandate vergeben sind.

Wann ist die Wahl von Mitgliedern des Europäischen Parlaments gültig und erfolgreich?

Die Wahlen bestehen aus einer Runde.
Es gibt weder eine Gültigkeits- noch eine Ergebnisschwelle, also die Abstimmung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Wähler gültig und erfolgreich.

Welche sind die Möglichkeiten für den Rechtsbehelf?

Gegen die Entscheidungen des Ausschusses für Stimmenauszählung können - mit Ausnahme der Stimmenauszählung - Einwendungen innerhalb von 3 Tagen beim Gebietswahlausschuss eingereicht werden, gegen die Entscheidung des Gebietswahlausschusses kann man sich an das Hauptstädtische Gericht / Komitatsgericht wenden.
Über die gegen die Entscheidungen des Landeswahlausschusses eingereichten Einwendungen entscheidet das Oberste Gericht. Einwendungen können innerhalb von 3 Tagen, von der Entscheidung an gerechnet, eingereicht werden, gegen die das Ergebnis der Wahl feststellende Entscheidung kann man sich jedoch nur innerhalb von 1 Tag an das Oberste Gericht wenden. Im Gerichtsverfahren ist die juristische Vertretung obligatorisch.
Über die gegen die Entscheidungen der Ausschüsse für Stimmenauszählung der Auslandsvertretungen eingereichten Einwendungen entscheidet der Landeswahlausschuss. Die Einwendung ist beim Leiter des Wahlbüros der Auslandsvertretung einzureichen, der diese Einwendung per Fax oder auf elektronischem Weg an das Landeswahlbüro unverzüglich weiterleitet. Der Einwand kann auch unmittelbar beim Landeswahlausschuss eingereicht werden.

Wie viele ungarische Mitglieder wird es im Europäischen Parlament geben?

Im Europäischen Parlament vertreten 24 gewählte Mitglieder die Republik Ungarn.

Mit welchen Dokumenten kann der Wähler seine Person und seinen Wohnsitz nachweisen?

Zur Identifizierung der Person dient der gültige Personalausweis, der Reisepass, der nach dem 1. Januar 2001 ausgestellte Führerschein, und die Wohnadresse kann man mit dem so genannten Wohnadressenausweis nachweisen.
Die Staatsbürger der Union können sich im Wahlbezirk mit der Aufenthaltserlaubnis oder der Niederlassungsbewilligung und dem amtlichen Ausweis zur Nachweisung der Wohnadresse ausweisen.
Zur Abstimmung in der Auslandsvertretung ist kein amtlicher Ausweis zur Nachweisung der Wohnadresse erforderlich.

Wo können sich die Wähler über die Wahl informieren?

Aufgrund der Ermächtigung gemäß § 35 Absatz (1) des Gesetzes Nr. C vom Jahre 1997 über das Wahlverfahren (nachstehend Ve. genannt) werden die Wahlen von den in den Bürgermeisterämtern bzw. den Büros der Abgeordnetenversammlung der Komitate tätigen Wahlbüros unter unparteiischer Information der nominierenden Organisationen, Verwaltung der Wahldaten, Schaffung der technischen Bedingungen, Kontrolle des Vorhandenseins der gesetzlichen Bedingungen und der Einhaltung der beruflichen Regeln vorbereitet, organisiert und durchgeführt. Die lokalen Wahlbüros betreiben auch einen Wahlinformationsdienst im Interesse der Information der Wähler. Das Landeswahlbüro errichtet eine Webseite im Internet, deren Inhalt den ganzen Wahlprozess bis zum Ende verfolgt.

Unter welchen Adressen sind die Wahlbüros und die Wahlausschüsse zu erreichen?

In Ungarn funktioniert bei jedem Wahlausschuss - mit Ausnahme des Ausschusses für Stimmenauszählung - ein Wahlbüro. Die Sekretariatsaufgaben des Wahlausschusses werden vom Wahlbüro wahrgenommen. Die Erreichbarkeit der Wahlausschüsse und der Wahlbüros stimmt in allen Fällen mit der Adresse des Bürgermeisteramtes bzw. der Adresse des Amtes der Abgeordnetenversammlung des Komitates überein.
Das Landeswahlbüro:
Adresse: Budapest, IX., Balázs Béla utca 35
Telefonnummer: (1) 456-6520
Faxnummer: (1) 456-6519
Im Rahmen des Landeswahlbüros funktioniert der
Wahlinformationsdienst:

Der Wahlinformationsdienst kann erreicht werden:

Tel: (36-1) 456-6580

Fax: (36-1) 456-6579

Per Brief: 1450 Budapest, Pf. 81

Die Adressen der Wahlbüros bzw. der Ausschüsse der Auslandsvertretungen sind auch in unserem Heft enthalten, bzw. die Information kann auch auf der Seite www.valasztas.hu im Internet gefunden werden.
Der Landeswahlausschuss ist unter der Adresse, Telefon- und Faxnummer des Landeswahlbüros zu erreichen.

Welche Rechtsvorschriften bestimmen die Regeln der Durchführung der Wahl von Abgeordneten für das Europäische Parlament?

Die wichtigsten Rechtsvorschriften über die Wahlen bzw. in Verbindung mit den Wahlen sind wie folgt:
· Gesetz Nr. XX aus dem Jahre 1949 über die Verfassung der Republik Ungarn
· Gesetz Nr. C aus dem Jahre 1997 über das Wahlverfahren
· Gesetz Nr. CXIII aus dem Jahre 2003 über die Wahl von Abgeordneten für das Europäische Parlament
· Verordnung des Innenministers Nr. ….…… /2004. BM über die Durchführung des Gesetzes Nr. C aus dem Jahre 1997 über das Wahlverfahren bei der Wahl von Abgeordneten für das Europäische Parlament im Jahre 2004
· Verordnung des Innenministers Nr. …….../2004. BM über die Festsetzung der Verfahrenstermine und Stichtage der für den 13. Juni 2004 ausgeschriebenen Wahl von Abgeordneten für das Europäische Parlament
· Verordnung des Innenministers Nr. ……../2004. BM über die Normativen, Posten der Kosten sowie die Ordnung der Verrechnung bei der am 13. Juni 2004 stattfindenden Wahl von Abgeordneten für das Europäische Parlament 
· Die durch die Verordnung Nr. 53/2003. (XII.27.) BM modifizierte Verordnung des Innenministers Nr. 10/1998 (II.20.) BM über die für die Lieferung von Wahldaten zu zahlenden Gebühren für Verwaltungsdienstleistungen

Wo und wie erfolgt die Beantragung des Wohnadressenausweises?

Die Änderung der Wohnadresse des Staatsbürgers ist beim zuständigen Gemeindedirektor des Wohnsitzes anzumelden. Der Staatsbürger bekommt infolge der Änderung der Wohnadresse einen amtlichen Ausweis zur Nachweisung seiner neuen Wohnadresse, der im Volksmund "Wohnadressenkarte" genannt wird. Wenn ein Dokumentenbüro an seinem neuen Wohnort funktioniert, dann ist die Ausgabe des Dokuments dort zu beantragen, in diesem Fall ist auch die Bearbeitungsfrist kürzer.

Können Personen mit fiktiver Wohnadresse abstimmen?

Die Personen, deren Wohnadresse fiktiv gemacht wurde, werden ins Namensverzeichnis nicht eingetragen, so bekommen sie keine Benachrichtigung und keinen Empfehlungszettel. Wenn dieses Problem vor der Wahl auftaucht, ist der Betroffene darüber aufzuklären, dass er sich unter der Adresse anzumelden hat, wo er tatsächlich wohnt, oder er hat eine Wohnadresse auf Gemeindeebene zu errichten.
Im Falle, wenn der Wähler am Wahltag den für den in seinem Personalausweis bzw. Wohnadressenausweis eingetragenen Wohnsitz zuständigen Ausschuss für Stimmenauszählung um seine Aufnahme ins Namensverzeichnis ersucht und über Wahlberechtigung verfügt, gibt es kein gesetzliches Hindernis für seine Aufnahme.

Kann man mit Dokumenten abstimmen, deren Gültigkeit abgelaufen ist?

Das Verwaltungsorgan gibt zur regelmäßigen Nachweisung der persönlichen Daten des Kunden einen amtlichen Ausweis aus. Der Datengehalt und die Gültigkeit des amtlichen Ausweises sind in den Rechtsvorschriften festgelegt. Nach deren Ablauf kann der Wähler Bürger seine Person und Wohnadresse nicht authentisch nachweisen, deshalb ist es wichtig, dass mit einem gültigen Ausweis abstimmen geht.
Die Staatsbürger der Union können sich mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungsbewilligung und dem ihren Wohnsitz nachweisenden amtlichen Ausweis ausweisen.
Personen mit Dokumenten, deren Gültigkeit abgelaufen ist, werden vom Ausschuss für Stimmenauszählung abgewiesen.

Welche Bedeutung hat die Wohnadresse auf Gemeindeebene bei den Wahlen?

Im Sinne der Rechtsvorschriften über die Anmeldung von Wohnadressen besteht die Möglichkeit, eine Wohnadresse auf Gemeideebene anzumelden, in diesem Fall wird im Ausweis des Bürgers die gegebene Gemeinde als Wohnadresse angegeben.
In Gemeinden mit zwei oder mehreren Wahlbezirken ist der Wahlbezirk zu bestimmen, wo die Wähler abstimmen können, deren Adresse im Sinne der Rechtsvorschrift über Anmeldung von Wohnadressen nur den Namen der gegebenen Gemeinde enthält.

Wo und wann kann der Bürger in die Wahlergebnisse Einsicht nehmen?

Der Leiter des lokalen Wahlbüros ist verpflichtet, zu sichern, dass in die Protokolle über das Wahlergebnis im Wahlbezirk nach dem Tag der Abstimmung 3 Tage lang im Wahlbüro Einsicht genommen werden kann. Dieselbe Regel bezieht sich auch auf die Protokolle der Wahlbezirke in den Auslandsvertretungen.
In das landesweite Wahlergebnis kann beim Wahlinformationsdienst des Landeswahlbüros, im Internet bzw. in den Tageszeitungen des Landes Einsicht genommen werden.

Wer ist ein internationaler Beobachter und welche Rechte hat er?

Ungarn hat sich als Unterzeichner des Kopenhagener Dokuments der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Kopenhagen aus dem Jahre 1990 die Verpflichtung übernommen, zu den im Lande durchzuführenden Wahlen Beobachter aus anderen OSZE-Ländern und entsprechenden Zivilorganisationen einzuladen. Dementsprechend haben alle Wahlorgane die gesetzmäßige und erfolgreiche Arbeit der ausländischen Wahlbeobachter zu fördern. Ähnlich wie die Vertreter der Presse, können auch die internationalen Wahlbeobachter bei der Arbeit der Wahlausschüsse - so auch der Arbeit der Ausschüsse für Stimmenauszählung - anwesend sein, sie dürfen jedoch ihre Tätigkeit nicht stören und ihnen keine Anweisungen erteilen.
Am Tag der Abstimmung:
a) kann der ausländische Wahlbeobachter in jedem von ihm ausgewählten Wahlbezirk den Beginn und den Ablauf der Abstimmung an Ort und Stelle studieren;
b) hat der ausländische Wahlbeobachter seine Beobachtungsabsicht dem Vorsitzenden des Ausschusses für Stimmenauszählung zu melden;
c) kann der ausländische Wahlbeobachter über alle Informationen von öffentlichem Interesse bezüglich der Abstimmung Auskunft erhalten;
d) kann der ausländische Wahlbeobachter beim Zusammenzählen der Stimmen dabei sein und über dessen Ergebnis mündliche Information erhalten;
e) kann der ausländische Wahlbeobachter das Eintreffen und die Verarbeitung der Teilergebnisse der Wahl in der Landeswahlzentrale verfolgen; zu diesem Zweck kann er an Pressekonferenzen teilnehmen, er ist berechtigt, vorläufige Informationsmaterialien zu erhalten und kann die Entwicklung der Wahlergebnisse mit Aufmerksamkeit verfolgen.
Der Leiter Vorsitzende des lokalen und des Gebietswahlbüros kann auch in eigener Kompetenz internationale Beobachter in seinem Zuständigkeitsbereich empfangen. Über das Erfolgen der Akkreditierung ist das Landeswahlbüro zwecks einer landesweiten Registrierung zu informieren.

Kann eine zwischenzeitliche Wahl der lokalen Selbstverwaltung bzw. eine lokale Volksabstimmung am Tag der Wahl von Abgeordneten für das Europäische Parlament abgehalten werden?

Mangels gesetzlicher Beschränkung können sowohl eine zwischenzeitliche Wahl der lokalen Selbstverwaltung der Gemeinde und der Minderheiten sowie eine lokale Volksabstimmung am Tag der Wahl von Abgeordneten für das Europäische Parlament bzw. vorher oder nachher jederzeit abgehalten werden.


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