Informationen über die Wahl für Blinde und Sehschwache


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Bezüglich der Wahl von Abgeordneten für das Europäische Parlament

Einwanderer: 

Ein ausländischer Staatsbürger mit der Rechtsstellung eines Einwanderers, der im Besitz einer von der zuständigen ungarischen Behörde ausgestellten, gültigen Einwanderungserlaubnis sein Leben in Ungarn führt und auf dem Territorium des Landes über einen angemeldeten Wohnsitz verfügt.
Er kann seine Personen oder Wohnadresse mit folgenden Dokumenten bescheinigen: mit einem gültigen Personalausweis sowie dem behördlichen Ausweis zur Bescheinigung des Personenkennzeichens und der Wohnadresse.

gleiches Wahlrecht: 

Das Prinzip der Gleichheit des Wahlrechts drückt die Anforderung aus, dass jeder zur Abstimmung berechtigte Bürger mit den gleichen Rechten an der Wahl teilnimmt, näher gesagt, jeder Wahlberechtigte über ein gleichwertiges Stimmrecht zu verfügen hat. Gleichwertiges Stimmrecht bedeutet einerseits die Gleichheit der Zahlenwert der Stimmen, klar ausgedrückt muss jeder Wahlberechtigte genauso viele Stimmen wie ein anderer bei der Wahl von Abgeordneten für das Europäische Parlament haben. Andererseits bedeutet das die Gleichheit des Erfolgswertes der Stimmen, d.h. die Stimmen der Wähler beeinflussen das Endergebnis der Abstimmung mit dem gleichen Gewicht.

Kontrolle:

 Die Kontrolle begleitet den ganzen Verlauf der Wahlen von Abgeordneten für das Europäische Parlament. Das Funktionieren und die Tätigkeit der Wahlorgane ist öffentlich. An der Arbeit der Wahlausschüsse können Delegierte der Parteien teilnehmen, deren Liste vom Landeswahlausschuss akzeptiert wurde. Die Delegierten der Parteien dürfen auch in den Ausschüssen für Stimmenauszählung der Auslandsvertretungen anwesend sein. Die Öffentlichkeit wird bei der Wahl von Abgeordneten für das Europäische Parlament auch dadurch gestärkt, dass die Vertreter der Presse ohne Sondererlaubnis bei der Arbeit der Wahlorgane anwesend sein, die Arbeit dieser Organe jedoch nicht stören dürfen. Ein weiteres Garantieelement der rechtmäßigen Durchführung der Wahl ist das gesetzlich gesicherte System der Rechtsmittel. Die Anwesenheit von internationalen Beobachtern bildet ebenfalls ein Garantieelement des Systems. (Siehe noch: Rechtsmittel.)

zuerst abstimmender Wähler: 

Der Ausschuss für Stimmenauszählung prüft den Zustand und die Leere der Wahlurnen vor dem Beginn der Abstimmung, in Anwesenheit des zuerst abstimmenden Wählers, und dann wird die Urne verschlossen. Anschließend wirft der Ausschuss für Stimmenauszählung ein Kontrollblatt in die Urne, das auch von dem als erster abstimmenden Wähler unterzeichnet wird. Diese Person darf kein Mitglied des Ausschusses für Stimmenauszählung sein.
Eine Ausnahme davon bildet die Abstimmung in der Auslandsvertretung. Falls in der Auslandsvertretung eine Stunde vor der Beendung der Abstimmung kein einziger Wähler abstimmt, kann der zuerst abstimmende Wähler auch ein Mitglied des Ausschusses für Stimmenauszählung sein.

Benachrichtigung: 

Die Benachrichtigung über Aufnahme ins Namensverzeichnis, mit allgemeiner Bezeichnung „Anklopfzettel“ genannt, macht den Wähler auf die Wahl zum Europäischen Parlament bzw. darauf aufmerksam, dass er dabei abstimmen kann. Sie enthält Auskunft über die Festlegung der Wahl, die Aufnahme ins Namensverzeichnis sowie darüber, wann, wo und wie abgestimmt werden kann. Wenn der Wähler keine Benachrichtigung bekommt, hat er diese in dem für seinen Wohnsitz zuständigen Bürgermeisteramt beim Gemeindedirektor anzufordern. 

Bescheinigung: 

Die Bescheinigung ist ein vom lokalen Wahlbüro ausgestelltes, öffentliches Dokument, das dazu dient, dass der Wähler woanders abstimmen kann, und nicht dort, wo er ins Namensverzeichnis ursprünglich aufgenommen wurde. Bei der Wahl von Abgeordneten für das Europäische Parlament ist eine Bescheinigung auszustellen, wenn der Wähler am Tag der Abstimmung fern von seinem Wohnsitz, aber in Ungarn abstimmen möchte. In diesem Fall hat die Bescheinigung aufgrund der Erklärung des Wählers den Namen der Gemeinde zu enthalten, wo der Wähler abstimmen möchte.
Eine Bescheinigung kann in dem im für den Wohnsitz zuständigen Bürgermeisteramt befindlichen Wahlbüro bis zum der Abstimmung vorausgehenden zweiten Tag, bis 16 Uhr persönlich oder durch einen Bevollmächtigten beantragt werden. Die Bescheinigung kann auch in einem Einschreibebrief beantragt werden, aber dieser Brief hat spätestens 5 Tage vor der Abstimmung im lokalen Wahlbüro anzukommen.

Protokollführer: 

Am Tag der Wahl von Abgeordneten für das Europäische Parlament arbeitet beim Ausschuss für Stimmenauszählung auch ein Protokollführer, der Mitglied des lokalen Wahlbüros ist. Der Protokollführer ist nicht Mitglied des Ausschusses für Stimmenauszählung. Seine Aufgabe ist es, den Entscheidungen des Ausschusses für Stimmenauszählung entsprechend die verschiedenen Verzeichnisse, Protokolle und das Namensverzeichnis zu führen, und nach der Beendung der Abstimmung das Datenblatt und das Protokoll des Wahlbezirks auszufüllen.

Rechtsmittel: 

Unter Berufung auf den Verstoß gegen die Wahlgesetze können die Listen aufstellenden Parteien und der betroffene Wähler bzw. die betroffene juristische Person eine Beschwerde einreichen. Gegen die diese Beschwerde beurteilende und sonstige Entscheidung des Wahlausschusses kann eine Einwendung eingereicht werden.

Wahlkampfstille: 

Es ist verboten, von 0.00 Uhr des der Wahl vorangehenden Tages bis zur Schließung der Wahllokale Wahlkampf zu führen.

Verletzung der Wahlkampfstille: 

Als Verletzung der Wahlkampfstille gilt die Beeinflussung des Willens des Wählers, so insbesondere: die den Wählern von der nominierenden Organisation unentgeltlich erbrachte Dienstleistung, die Verteilung von Parteiabzeichen, Flaggen, Parteisymbolen, Gegenständen mit dem Namen der nominierenden Organisation, die Unterbringung von Wahlplakaten, die Vermittlung von zur Beeinflussung des Wählerwillens geeigneten Informationen auf elektronischem oder anderem Wege.

Meinungsumfrage: 

Von dem der Wahl von Abgeordneten des Europäischen Parlaments vorangehenden achten Tag bis zur Schließung der Wahllokale darf das Ergebnis der Meinungsumfrage nicht veröffentlicht werden. Am Tag der Abstimmung können Meinungsumfragen – im Interesse der Ruhe der Wähler und der ungestörten Abstimmung – nur unter folgenden Bedingungen durchgeführt werden:
(1) sie darf nur anonym sein und auf Freiwilligkeit basieren;
(2) der Meinungsforscher darf das Wahllokal nicht betreten;
(3) die Meinungsforscher dürfen die Wähler nicht belästigen, zu einer Erklärung nicht zwingen, und sie dürfen nur die aus den Wahllokalen hinaustretenden Wähler befragen. Der Wähler hat das Recht, seine Meinung geheim zu halten.

Ausstellen zur öffentlichen Einsichtnahme: 

Das Namensverzeichnis wird vom Gemeindedirektor im Bürgermeisteramt der lokalen Selbstverwaltung 60 Tage vor der Abstimmung – 8 Tage lang – zur öffentlichen Einsichtnahme ausgehängt, wo ein jeder darin Einsicht nehmen kann. Über den Zeitpunkt des Aushängens zur öffentlichen Einsichtnahme ist die Bevölkerung in der im Ort übliche Weise, im Voraus zu informieren. Wegen der Auslassung aus dem Namensverzeichnis oder der Eintragung ins Namensverzeichnis kann eine Einwendung während der Dauer des Aushängens des Namensverzeichnisses zur öffentlichen Einsichtnahme beim Leiter des das Namensverzeichnis führenden lokalen Wahlbüros, dem Gemeindedirektor schriftlich eingereicht werden. Im Falle der Ablehnung der Einwendung kann beim zuständigen lokalen Gericht ein Rechtsmittel eingelegt werden. 

im Ausland lebender ungarischer Staatsbürger: 

Die Person, die das Territorium der Republik Ungarn zwecks Niederlassung im Ausland verlassen hat, oder als ungarischer Staatsbürger im Ausland geboren wurde und sein Leben dauerhaft im Ausland führt, unabhängig davon, ob sie über eine andere Staatsbürgerschaft verfügt, oder wie oft und wie lange sie sich in Ungarn aufhält.
Sie kann ihre Person und ihre Wohnadresse mit folgenden Dokumenten nachweisen: mit einem gültigen ungarischen Reisepass oder einem nach dem 1. Januar 2001 ausgestellten Führerschein sowie dem ihr Personenkennzeichen und ihre Wohnadresse nachweisenden amtlichen Ausweis.

Abstimmung im Ausland: 

Die Wähler haben die Möglichkeit, ihre Stimmen im Ausland, in den Botschaften der Republik Ungarn abzugeben. Dazu haben die Wähler ihre Aufnahme ins Namensverzeichnis der Auslandsvertretung 30 Tage vor der Abstimmung beim Leiter des für ihren Wohnsitz zuständigen lokalen Wahlbüros (Gemeindedirektor) zu beantragen.

Angesiedelter: 

Derjenige ausländische Staatsbürger mit der Rechtsstellung eines Angesiedelten, der mit einer von der zuständigen ungarischen Behörde ausgestellten, gültigen Niederlassungsbewilligung sein Lebens in Ungarn führt und auf dem Territorium des Landes einen angemeldeten Wohnsitz hat.
Er kann seine Person und seine Wohnadresse mit folgenden Dokumenten nachweisen: mit einem gültigen Personalausweis sowie einem sein Personenkennzeichen und seine Wohnadresse nachweisenden amtlichen Ausweis.

in Ungarn lebender ungarischer Staatsbürger: 

Er verfügt über einen Wohnsitz auf dem Territorium der Republik Ungarn, derjenige, der sein Leben dauerhaft im Land führt sowie auch derjenige, der sich (wegen seiner Arbeit, seines Auslandseinsatzes oder Studiums) vorübergehend im Ausland aufhält.
Er kann seine Person und seinen Wohnsitz mit folgenden Dokumenten nachweisen: mit einem gültigen ungarischen Reisepass oder einem nach dem 1. Januar 2001 ausgestellten Führerschein sowie dem sein Personenkennzeichen und seine Wohnadresse nachweisenden amtlichen Ausweis.

Flüchtling: 

Derjenige ausländische Staatsbürger mit der Rechtsstellung eines Flüchtlings, der über einen von der zuständigen ungarischen Behörde erlassenen, seinen Flüchtlingsstatus anerkennenden, rechtskräftigen Beschluss verfügt, sein Leben in Ungarn führt und auf dem Territorium des Landes einen angemeldeten Wohnsitz hat.
Er kann seine Person und seine Wohnadresse mit folgenden Dokumenten nachweisen: mit einem gültigen Personalausweis sowie einem sein Personenkennzeichen und seine Wohnadresse nachweisenden amtlichen Ausweis.

mobile Wahlurne: 

Um einer bei der Bewegung behinderten Person die Abstimmung zu ermöglichen, suchen zwei Mitglieder des zuständigen Ausschusses für Stimmenauszählung diese Person – auf ihre Bitte in ihrer Wohnung oder an ihrem Aufenthaltsort – mit einer mobilen Urne auf. Das Geheimnis der Abstimmung ist auch in diesem Fall zu garantieren. Die mobile Urne kann am Tag der Abstimmung beim zuständigen Ausschuss für Stimmenauszählung beantragt werden, aber dieser Anspruch kann auch vor dem Tag der Abstimmung dem lokalen Wahlbüro gemeldet werden. Die mobile Wahlurne darf das Zuständigkeitsgebiet des Wahlbezirks nicht überschreiten.
In den Auslandsvertretungen gibt es keine Möglichkeit, eine mobile Wahlurne zu beantragen. 

Namensverzeichnis: 

Das Namensverzeichnis ist das wichtigste Element der Garantie für die gesetzmäßige Durchführung der Wahl. Das Register (Namensverzeichnis) der bei der Wahl von Abgeordneten für das Europäische Parlament über Wahlrecht verfügenden Personen ist ein Register öffentlichen Glaubens, mit dem sich die Bürger vergewissern können, ob sie bei der Wahl von Abgeordneten für das Europäische Parlament abstimmen können. Daneben ist das Namensverzeichnis ein wichtiges Hilfsmittel für die Wahlorgane zur Durchführung der Wahl, denn mit dessen Hilfe können sie die Wahlberechtigung der Bürger beim Urnengang kontrollieren, und so können sie die mehrmals abstimmenden Bürger ausfiltern, um Missbräuche vorzubeugen. Das Namensverzeichnis wird zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt.

Abstimmung: 

Die Wähler können in dem nach ihrem Wohnsitz bestimmten Wahlbezirk oder dort abstimmen, wo sie ins Namensverzeichnis aufgrund der Bescheinigung und ihrer Dokumente nachträglich eingetragen worden sind. Die im Namensverzeichnis der Auslandsvertretungen enthaltenen Wähler können ihre Stimmen in der Botschaft der Republik Ungarn abgeben. Gültig kann man auf eine Liste, mit einer in den neben dem Namen der nominierenden Organisation befindlichen Kreis eingetragenen “X“ oder “+“ abstimmen. Für die Gültigkeit der Stimme ist es auch erforderlich, dass sie auf dem offiziellen Stimmzettel abgegeben, der Stimmzettel gestempelt sowie mit einem Kugelschreiber ausgefüllt wird. (Siehe noch: Bescheinigung, Abstimmung im Ausland)

Zeit der Abstimmung: 

Es kann am Tag der Abstimmung von 6 bis 19 Uhr abgestimmt werden. 
In den Auslandsvertretungen kann am Tag der Abstimmung in Ungarn, von 6 bis 19 Uhr örtlicher Zeit abgestimmt werden. In den Auslandsvertretungen, wo der Zeitunterschied zur mitteleuropäischen Zeit -1 Stunde beträgt (Zeitzone Greenwich), kann man von 6.00 Uhr örtlicher Zeit bis 19.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit abstimmen. In den Auslandsvertretungen auf dem amerikanischen Kontinent kann man einen Tag vor der Abstimmung in Ungarn, von 6.00 bis 19.00 Uhr örtlicher Zeit abstimmen.

Abschluss der Abstimmung: 

Der Vorsitzende des Ausschusses für Stimmenauszählung schließt das Wahllokal zu dem im Gesetz festgelegten Zeitpunkt. Die Wähler, die sich im Wahllokal oder in dessen Vorraum aufhalten, können noch abstimmen. Danach schließt der Ausschuss für Stimmenauszählung die Abstimmung ab, nach dem Abschluss der Abstimmung darf keine Stimme angenommen werden.
In den Auslandsvertretungen ist die Abstimmung auch dann abzuschließen, wenn alle im Namensverzeichnis der Auslandsvertretung enthaltenen Wähler ihre Stimmen abgegeben haben.

Stimmenauszählung, Zusammenzählen der Stimmen: 

Nach dem Abschluss der Abstimmung sind die anwesenden Mitglieder des Ausschusses für Stimmenauszählung (nachstehend SZSZB genannt) verpflichtet, alle Stimmzettel gemeinsam zusammenzuzählen. Der SZSZB fasst zuerst die nicht benutzten sowie die verdorbenen Stimmzettel zu je einem Bündel, getrennt zusammen und verschließt das Bündel. 
Vor der Öffnung der Wahlurne kontrolliert der SZSZB die Unversehrtheit der Urne, und nach der Öffnung der Urne vergleicht er die Zahl der sich in der Urne befindenden Stimmzettel mit der Zahl der im Wahlbezirk abstimmenden Personen. Er hebt die ungültige Stimme enthaltenden Stimmzettel heraus. Anschließend stellt er fest, welche Liste wie viele Stimmen erhalten hat. Das Ergebnis der Wahl wird vom SZSZB in einem Protokoll festgehalten.

Mitglieder des Ausschusses für Stimmenauszählung: 

Die Ausschüsse für Stimmenauszählung bestehen einerseits aus den von den Abgeordnetenkörperschaften der lokalen Selbstverwaltungen gewählten Mitgliedern, andererseits aus den von den Listen aufstellenden Parteien delegierten Mitgliedern. 
Auf die Mitglieder der Ausschüsse für Stimmenauszählung in den Auslandsvertretungen unterbreiten die Listen aufstellenden, nominierenden Organisationen ihre Vorschläge, wobei sie für jede Auslandsvertretung eine Person angeben. Der Landeswahlausschuss arbeitet seinen Vorschlag auf je drei Mitglieder pro Auslandsvertretung per Auslosung aus. Bei einer weiteren Auslosung wird das Ersatzmitglied von den vier Personen gewählt. 
Die drei Mitglieder und das Ersatzmitglied der Ausschüsse für Stimmenauszählung der Auslandsvertretungen werden vom Parlament auf Vorschlag des Landeswahlausschusses gewählt.

Wahlkabine: 

In jedem Wahllokal werden mindestens zwei getrennte Wahlkabinen eingerichtet, die zum Geheimnis der Abstimmung dienen. Für die Abstimmung ist eine Schreibfeder (Kugelschreiber) in der Wahlkabine bereitzustellen. 
In den Auslandsvertretungen ist es aber genügend, nur eine Wahlkabine und eine Wahlurne aufzustellen.

Wahllokal: 

Ein den in einer Wohngegend lebenden Wählern zur Abstimmung dienender Amtsraum, dessen Adresse die Bürger aus dem Anklopfzettel erfahren. Der Vorsitzende des Ausschusses für Stimmenauszählung ist dafür verantwortlich, dass die Ordnung im Wahllokal und dessen Umgebung am Tag der Abstimmung aufrechterhalten wird. Im Wahllokal dürfen sich die Wähler nur während der für die Abstimmung erforderlichen Zeit aufhalten. Das Wahllokal darf nicht in einem Gebäude sein, das von einer Partei benutzt wird. Der ins Namensverzeichnis der Auslandsvertretung aufgenommene Wähler kann in der Botschaft, oder, wenn deren Gebäude für die Durchführung der Abstimmung nicht geeignet ist, in einem dafür bestimmten sonstigen Raum abstimmen. 

Wahlkreis: 

Die Wahlbezirke sind so zu bilden, dass 600-1200 Wähler auf einen Wahlbezirk entfallen, die Errichtung von mindestens einem Wahlbezirk pro Gemeinde ist jedoch obligatorisch. 

Stimmzettel: 

Der Stimmzettel enthält den Namen der je eine Liste aufstellenden Organisationen in der ausgelosten Reihenfolge, und auf ihre Bitte auch ihre Symbole. Auf dem Stimmzettel der Wahl von Abgeordneten für das Europäische Parlament können in jeder Liste 24 Kandidaten in der von der Partei angemeldeten Reihenfolge enthalten sein. Nur für eine Liste kann man gültig abstimmen. Vor der Ausgabe des Stimmzettels versieht der Ausschuss für Stimmenauszählung den Stimmzettel mit seinem offiziellen Stempel, dessen Fehlen zieht die Ungültigkeit der Stimme nach sich. Der Stimmzettel ist nach dessen Ausfüllung, in einen Briefumschlag gelegt, in die Urne zu werfen. Wenn der Wähler vor dem Einwerfen des Stimmzettels in die Urne signalisiert, dass er die Ausfüllung des Stimmzettels verdorben hat, wird der verdorbene Stimmzettel vom Ausschuss für Stimmenauszählung eingezogen, und ein neuer Stimmzettel wird an dessen Stelle ausgegeben. Anstelle des verdorbenen Stimmzettels darf der Ausschuss nur einmal einen neuen Stimmzettel ausgeben.

Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis: 

Eine Person, die von der zuständigen ungarischen Behörde mit einer Aufenthaltserlaubnis ausgestattet wurde. 
Er kann seine Person und seine Wohnadresse mit folgenden Dokumenten nachweisen: mit einem gültigen Personalausweis sowie einem sein Personenkennzeichen und seine Wohnadresse nachweisenden amtlichen Ausweis.
Er kann seine Person und seine Wohnadresse mit folgenden Dokumenten nachweisen: mit einem gültigen, ausländischen Reisepass und der von der zuständigen ungarischen Behörde ausgestellten Aufenthaltserlaubnis sowie dem Nachweisschein des die Anmeldung der Wohnadresse nachweisenden Anmeldungsblatts für die Wohnadresse. 

Ausländer mit Aufenthaltsvisum: 

Eine Person, die von der zuständigen ungarischen Behörde mit einem zur einmaligen oder mehrmaligen Einreise und einem neunzig Tage überschreitenden, aber höchstens ein Jahr lang dauernden Aufenthalt für einen bestimmten Zweck in Ungarn ohne weitere, gesonderte Genehmigung berechtigenden Aufenthaltsvisum ausgestattet wurde. 

Er kann seine Person mit folgenden Dokumenten nachweisen: 

mit einem gültigen, ausländischen Reisepass sowie einem von der zuständigen ungarischen Behörde ausgestellten Aufenthaltsvisum. 

Geheime Abstimmung: 

Das Geheimnis der Abstimmung bedeutet, dass die Wähler ihre Stimmen geheim abgeben können, ohne dass deren Inhalt öffentlich bekannt wird. Die Bedingungen für die geheime Abstimmung werden von den Wahlorganen garantiert. 

Urne: 

Sie dient zur Sammlung der ausgefüllten Stimmzettel. In jedem Wahllokal sind zwei oder mehrere Urnen zwecks Abstimmung aufzustellen. Die Urnen sind in der Anwesenheit des zuerst abstimmenden Bürgers so zu verschließen, dass aus ihnen ohne Öffnung des Verschlusses, Aufbrechen des Siegels oder Auseinandernehmen der Urne kein Stimmzettel entfernt werden kann.

Grundprinzipien der Wahl: 

Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl, unmittelbare und geheime Abstimmung.

Wahlausschuss: 

Bei der Wahl von Abgeordneten für das Europäische Parlament sind Ausschüsse für Stimmenauszählung, in den Gemeinden mit einem Wahlbezirk die Aufgaben des Ausschusses für Stimmenauszählung wahrnehmende lokale Wahlausschüsse, in den Botschaften Ausschüsse für Stimmenauszählung der Auslandsvertretungen, territoriale Wahlausschüsse und ein Landeswahlausschuss tätig. Die Wahlausschüsse gelten während der Dauer ihrer Tätigkeit als Behörden, und ihre Mitglieder gelten als Amtspersonen. Der Wahlausschuss funktioniert als Körperschaft, für die Gültigkeit seiner Beschlüsse ist die Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder und die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Wahlausschuss wird durch den Vorsitzenden vertreten. 

Informationsdienststelle der Wahlen: 

Von den Wahlbüros werden Wahlinformationsdienste (ungarische Abkürzung: VISZ) betrieben, deren grundlegende Aufgabe darin besteht, die Wähler, die Presse, die ausländischen und einheimischen Interessenten und die gesellschaftlichen Organisationen mit Informationen über die Wahl zum Europäischen Parlament zu versorgen. Die Wahlinformationsdienste arbeiten im Allgemeinen in den Bürgermeisterämtern. 

Wahlbüro: 

Die Wahlorgane für die Vorbereitung, Organisierung, Durchführung der Wahlen und Information der Wähler sind die Wahlbüros. Bei den Wahlen von Abgeordneten für das Europäische Parlament sind folgende Wahlbüros tätig:
· lokales Wahlbüro 
· Wahlbüro der Auslandsvertretung 
· Wahlbüro des individuellen Parlamentswahlkreises
· Gebietswahlbüro
· Landeswahlbüro 

Wahlrecht, Wahlberechtigung: 

Bei der Wahl von Abgeordneten für das Europäische Parlament hat jeder – über einen Wohnsitz in Ungarn verfügende – volljährige ungarische Staatsbürger das Wahlrecht, ausgenommen, wenn irgendein natürlicher Grund für den Ausschluss besteht. Ferner haben diejenigen Unionsstaatsbürger über das Wahlrecht, die über einen Wohnsitz in Ungarn verfügen. (Siehe noch: Bürger ohne Wahlrecht)

über kein Wahlrecht verfügende Bürger: 

Diejenigen Wähler, bei denen es irgendeinen von den durch das Gesetz bestimmten, natürlichen Gründen für den Ausschluss gibt, dürfen von ihrem Wahlrecht keinen Gebrach machen. So hat kein Wahlrecht, 

(1) wer unter seine Handlungsfähigkeit beschränkender oder ausschließender Vormundschaft steht;
(2) wer unter der Wirkung eines auf die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte lautenden, rechtskräftigen Urteils steht; 
(3) wer seine Freiheitsstrafe verbüßt;
(4) wer unter einer in einem Strafverfahren rechtskräftig angeordneten Zwangsheilbehandlung in einer Anstalt steht.

Wahlorgane: 

In den Kreis der Wahlorgane gehören die Wahlausschüsse und die Wahlbüros.

Abweisung des Wählers: 

Der Ausschuss für Stimmenauszählung weist den Wähler ab (d. h. verweigert die Übergabe des Stimmzettels), der im Namensverzeichnis nicht enthalten ist und auch über keine Bescheinigung verfügt, bzw. im Namensverzeichnis enthalten ist, aber seine Person und/oder seine Wohnadresse nicht entsprechend bescheinigen kann, bzw. im Namensverzeichnis der Auslandsvertretungen nicht enthalten ist. (Siehe noch: Bescheinigung)


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