Informationen über die Wahl für Blinde und Sehschwache
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ERSATZWAHLEN
Im ungarischen Wahlsystem müssen in folgenden Fällen
Ersatzwahlen ausgeschrieben und gehalten werden.
1. Bei Parlamentswahlen:
Wenn in einem der Einzelwahlkreisen kein Bewerber, oder auch der zeite
Wahlgang ungültig war (d.h keiner der Bewerber hat ein Mandat bekommen), muss
eine Ersatzwahl ausgeschrieben werden.
Es müssen ebenfalls Ersatzwahlen ausgeschrieben werden, wenn das Amt des
Abgeordneten im Einzelwahlkreis erlischt.
Die Ersatzwahlen werden nach den allgemeinen Regeln der Parlamentswahlen
abgehalten.
2. Bei Wahlen der Abgeordneten der Gemeinden und der Bürgermeister:
Gemeinderat:
a) In Ortschaften, wo die Einwohnerzahl 10.000 oder weniger ist werden die
Abgeordneten auf der kleinen Liste gewählt:
Wenn weniger Bewerber sind, als die Zahl der wählbaren Abgeordneten laut
Einwohnerzahl, ist die Wahl nicht abzuhalten und es muss eine Ersatzwahl
ausgeschrieben werden.
Es müssen ebenfalls Ersatzwahlen ausgeschrieben werden, wenn, weniger
Abgeordnete gewählt werden, als im Gesetz vorgeschrieben. In diesem Fall muss für
die nicht besetzten Plätze eine Ersatzwahl ausgeschrieben werden.
Sollte sich die Zahl der auf der kleinen Liste gewählten Abgeordneten vor der nächsten
allgemeinen Gemeindewahl so vermindern, dass sie die zur Arbeit des
Gemeinderates nötige Personenzahl nicht erreicht, müssen für die leeren Plätez
Ersatzwahlen ausgeschrieben werden.
b) Bei Ortschaften, wo die Einwohnerzahl mehr als 10.000 beträgt, wird ein Teil
der Abgeordneten in Einzelwahlkreisen gewählt, der andere Teil bekommt
sein Mandat über die Kompensationsliste.
Wenn in dem Einzelwahlkreis die Wahl deshalb nicht abgehalten werden konnte,
weil kein Bewerber war, oder, wenn die meisten Stimmen zwei oder mehr Bewerber
mit Stimmengleichheit erreicht haben, muss eine Ersatzwahl ausgeschrieben werden.
Sollte das Amt des Abgeordneten im Einzelwahlkreis erlöschen, ist das Mandat über
eine Ersatzwahl wieder zu besetzen.
Ist sowohl für Punk a) als auch für Punk b) gültig:
- Bei Wahlen, die wegen Mangel
an Bewerbern wegfallen, wird das Amt des Gemeinderates bis zum Tag der
Ersatzwahl verlängert.
- Der Gemeinderat hat das Recht
seine Auflösung vor Ablauf seines Amtes zu erklären. In diesem Fall müssen
die Ersatzwahlen für einen Zeitpunkt innerhalb von 75 Tagen ausgeschrieben
werden. Der Gemeinderat vertritt seine Aufgaben, übt seinen Wirkungskreis bis
zur konstituierenden Sitzung des neuen Gemeinderates aus. Die Auflösung des
Gemeinderates darf innerhalb von sechs Monaten nach den Wahlen bzw. innerhalb
eines Jahres vor Ablauf der Mandate nicht ausgesprochen werden.
- Das Parlament hat das Recht auf Vorschlag der Regierung -nach Erbitten der
Meinung des Verfassungsgerichtes– den Gemeinderat aufzulösen, deren Tätigkeit
verfassungswidrig ist. Gleichzeitig wird die Ersatzwahl zu einem Zeitpunkt von
innerhalb 60 Tagen ausgeschrieben.
Örtliche Selbstverwaltung der Minderheiten:
Wenn der Gemeinderat der örtliche Selbstverwaltung der Minderheit aufgelöst
wurde oder sich aufgelöst hat, bzw. wenn die Zahl der Abgeordneten unter der
zur Arbeit benötigten Personenzahl fällt, muss eine Ersatzwahl abgehalten
werden.
Die Wahl des Bürgermeisters, Oberbürgermeisters:
Wenn die Wahl deshalb nicht abgehalten werden konnte, weil kein Bewerber war,
oder, wenn die meisten Stimmen zwei oder mehr Bewerber mit Stimmengleichheit
erreicht haben, muss eine Ersatzwahl ausgeschrieben werden.
Es muss ebenfalls eine Ersatzwahl abgehalten werden, wenn das Amt des gewählten
Bürgermeisters vor der nächsten allgemeinen Gemeindewahl erlischt (z.B.: er
tritt zurück, verliert sein Wahlrecht, stirbt, bzw. der Gemeinderat wurde
aufgelöst oder hat sich selbst aufgelöst).
Die Ersatzwahl wird innerhalb von 30 Tagen Erscheinung des Grundes von dem
zuständigen Wahlausschuss ausgeschrieben. Bei Gemeindewahlen ist gilt die
allgemeine Regel, dass eine Ersatzwahl auf einen Zeitpunkt innerhalb 6 Monaten
vor und nach der allgemeinen Wahl nicht ausgechrieben wird. Für die Ersatwahl
gelten die allgemeinen Regel der allgemeinen Wahl.
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